{"id":2781,"date":"2023-10-29T03:20:27","date_gmt":"2023-10-29T02:20:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2781"},"modified":"2023-10-29T03:20:27","modified_gmt":"2023-10-29T02:20:27","slug":"anwaltsblog-wann-muss-ein-rechtsanwalt-ueberpruefen-ob-eine-mitarbeiterin-einen-fristgebundenen-schriftsatz-beim-richtigen-gericht-eingereicht-hat","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/29\/anwaltsblog-wann-muss-ein-rechtsanwalt-ueberpruefen-ob-eine-mitarbeiterin-einen-fristgebundenen-schriftsatz-beim-richtigen-gericht-eingereicht-hat\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann muss ein Rechtsanwalt \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine Mitarbeiterin einen fristgebundenen Schriftsatz beim richtigen Gericht eingereicht hat?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>Wann sich ein Rechtsanwalt f\u00fcr die Versendung einer Berufungsbegr\u00fcndung nach Entdeckung einer falschen beA-Adresse mit einer Einzelanweisung an die mit der Versendung befasste Mitarbeiterin begn\u00fcgen darf und wann er deren Ausf\u00fchrung pers\u00f6nlich \u00fcberpr\u00fcfen muss, hatte der III. Zivilsenat zu entscheiden:<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p>Nachdem ihre Berufungsbegr\u00fcndung versp\u00e4tet eingegangen war, hat die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung beantragt. Ihr Rechtsanwalt habe die seit Januar 2017 in seiner Kanzlei t\u00e4tige, stets sorgf\u00e4ltig, zuverl\u00e4ssig und beanstandungsfrei arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte D. am letzten Tag der Frist mit der Einreichung des an das &#8222;Hanseatische Oberlandesgericht, Sievekingplatz 2, 20355 Hamburg&#8220; adressierten Berufungsbegr\u00fcndung beauftragt. Da aber im Gesamtverzeichnis der beA-Postf\u00e4cher dieses nicht als &#8222;Hanseatisches Oberlandesgericht&#8220;, sondern als &#8222;Oberlandesgericht Hamburg&#8220;, und mit dem Zusatz &#8222;Hanseatisches&#8220; nur das &#8222;Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen&#8220; aufgef\u00fchrt sei, habe Frau D. irrt\u00fcmlich letzteres als Empf\u00e4nger ausgew\u00e4hlt. Nachdem dem Rechtsanwalt dies bei der Vornahme der qualifizierten elektronischen Signatur aufgefallen sei, habe er sie angewiesen, &#8222;noch einmal den Adressaten der Nachricht zu pr\u00fcfen und zu korrigieren&#8220;. Da Frau D. im beA-Verzeichnis aber wiederum nur das &#8222;Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen&#8220; gefunden und deshalb angenommen habe, dass Bremen und Hamburg ein gemeinsames Oberlandesgericht mit Sitz in Bremen unterhalten w\u00fcrden, habe sie die Berufungsbegr\u00fcndung schlie\u00dflich (doch) an diesen Empf\u00e4nger versandt. Die Kl\u00e4gerin meint, der Rechtsanwalt habe auch ohne Kontrolle darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass Frau D. die ihr erteilte konkrete Einzelweisung befolgen oder sich bei auftretenden Zweifeln zur R\u00fccksprache an ihn wenden w\u00fcrde.<\/p>\r\n<p>Das Wiedereinsetzungsgesuch wird zur\u00fcckgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Kl\u00e4gerin ein fehlendes Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Fristvers\u00e4umung nicht dargelegt hat. Aus ihrem Wiedereinsetzungsvorbringen ergibt sich nicht, dass die Fristvers\u00e4umung durch die m\u00f6glicherweise irref\u00fchrende Benennung des Berufungsgerichts im Empf\u00e4ngerverzeichnis des beA entscheidend verursacht wurde. Denn nicht diese Gerichtsbezeichnung, sondern vielmehr das (Fehl-)Verhalten der Mitarbeiterin hat den ma\u00dfgeblichen Kausalbeitrag f\u00fcr die \u00dcbermittlung der richtig adressierten Berufungsbegr\u00fcndung an das unzust\u00e4ndige OLG in Bremen am Tag des Fristablaufs geleistet. Nach den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen hatte der Rechtsanwalt Frau D. n\u00e4mlich auf das von ihr aus dem beA-Verzeichnis zun\u00e4chst ausgew\u00e4hlte OLG in Bremen angesprochen und sie ausdr\u00fccklich darauf hingewiesen, dass eigentlich das &#8222;Berufungsgericht in Hamburg&#8220; zust\u00e4ndig sei. Trotz dieses Hinweises wiederholte Frau D. nachfolgend ihren Fehler. Stattdessen h\u00e4tte sie, da sie nach eigenen Angaben auch bei der nochmaligen Suche im Gesamtverzeichnis der beA-Postf\u00e4cher kein anderes Hanseatisches Oberlandesgericht als das in Bremen gefunden hatte, die Arbeitsanweisung befolgen m\u00fcssen, sich bei Unklarheiten bei der Ermittlung des richtigen beA-Empf\u00e4nger-Postfachs an den sachbearbeitenden Rechtsanwalt zu wenden. Insbesondere h\u00e4tte sie ohne vorherige R\u00fcckfrage nicht einfach davon ausgehen d\u00fcrfen, dass Hamburg und Bremen ein gemeinsames OLG mit Sitz in Bremen unterhalten w\u00fcrden.<\/p>\r\n<p>Den Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin trifft daran, dass die Berufungsbegr\u00fcndung trotz seines Hinweises nicht rechtzeitig vor Fristablauf an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht in Hamburg \u00fcbermittelt wurde, ein eigenes, seiner Partei zurechenbares \u00dcberwachungsverschulden. Zwar ist ein der Partei zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts an der Fristvers\u00e4umung nicht gegeben, wenn dieser einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverl\u00e4ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gew\u00e4hrleistet h\u00e4tte. Denn ein Rechtsanwalt darf darauf vertrauen, dass eine zuverl\u00e4ssige B\u00fcroangestellte eine konkrete Einzelweisung befolgt, und ist unter diesen Umst\u00e4nden nicht verpflichtet, sich anschlie\u00dfend \u00fcber die Ausf\u00fchrung seiner Weisung zu vergewissern. Allerdings hat die Kl\u00e4gerin nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter seine Mitarbeiterin konkret und bestimmt angewiesen h\u00e4tte, den Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatz nur an dasjenige OLG, das in Hamburg unter der im Schriftsatz angegebenen Adresse ans\u00e4ssig ist, zu versenden.<\/p>\r\n<p>(BGH, Beschluss vom 31. August 2023 \u2013 III ZB 72\/22)<\/p>\r\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00e4llt einem Rechtsanwalt auf, dass eine Mitarbeiterin trotz richtiger Angabe des Empf\u00e4ngergerichts im Briefkopf eines fristgebundenen Schriftsatzes fehlerhaft ein anderes Gericht als Empf\u00e4nger im beA-Verzeichnis ausgew\u00e4hlt hat, kann er nicht mehr davon ausgehen, er betraue eine sonst zuverl\u00e4ssige Mitarbeiterin damit, nunmehr &#8222;in einem zweiten Anlauf&#8220; eigenverantwortlich den richtigen beA-Empf\u00e4nger auszuw\u00e4hlen. Er muss daher die Korrektur und die richtige Versendung pers\u00f6nlich \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Wann sich ein Rechtsanwalt f\u00fcr die Versendung einer Berufungsbegr\u00fcndung nach Entdeckung einer falschen beA-Adresse mit einer Einzelanweisung an die mit der Versendung befasste Mitarbeiterin begn\u00fcgen darf und wann er deren Ausf\u00fchrung pers\u00f6nlich \u00fcberpr\u00fcfen muss, hatte der III. Zivilsenat zu entscheiden: &nbsp; Nachdem ihre Berufungsbegr\u00fcndung versp\u00e4tet eingegangen war, hat die Kl\u00e4gerin Wiedereinsetzung beantragt. 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