{"id":2783,"date":"2023-10-21T10:25:48","date_gmt":"2023-10-21T08:25:48","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2783"},"modified":"2023-10-21T10:25:48","modified_gmt":"2023-10-21T08:25:48","slug":"montagsblog-298","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/10\/21\/montagsblog-298\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die R\u00fcckgabe einer nicht bestellten Leistung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 26.\u00a0September 2023 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a098\/22<\/p>\n<p><em>Der XI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Auslegung von \u00a7\u00a0241a Abs.\u00a02 Fall\u00a02 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Im M\u00e4rz 2019 \u00fcberwies die klagende Bank 3.490 Euro auf ein gemeinsames Konto des Beklagten und dessen damaliger Ehefrau. Aus Sicht der Kl\u00e4gerin erfolgte die Zahlung auf der Grundlage eines Darlehensvertrags. Diesen Vertrag hatte die damalige Ehefrau des Beklagten unter dessen Namen, aber ohne dessen Wissen geschlossen. Im weiteren Verlauf erfolgten Teilzahlungen in H\u00f6he von rund 1.050 Euro.<\/p>\n<p>Die Klage auf R\u00fcckzahlung des Restbetrags von rund 2.440 Euro war in erster Instanz erfolgreich, nicht aber in der Berufungsinstanz.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof stellt das erstinstanzliche Urteil wieder her.<\/p>\n<p>Der Beklagte ist durch die Zahlung auf das gemeinsame Konto bereichert worden. Dies erfolgte ohne Rechtsgrund. Der in seinem Namen, aber ohne sein Wissen geschlossene Vertrag ist unwirksam. Die damalige Ehefrau war nicht bevollm\u00e4chtigt. Der Beklagte hat den Vertragsschluss nicht genehmigt. Er hat auch nicht die erfolgten Teilzahlungen veranlasst.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist der auf \u00a7\u00a0812 Abs.\u00a01 Satz\u00a01 Fall\u00a01 BGB gest\u00fctzte R\u00fcckzahlungsanspruch nicht nach \u00a7\u00a0241a BGB ausgeschlossen. Der Beklagte hat die Leistung zwar nicht bestellt. Es greift aber der Ausnahmetatbestand des \u00a7\u00a0241a Abs.\u00a02 BGB. Die Leistung erfolgte in der irrigen Vorstellung einer Bestellung. Der Beklagte hat dies zwar nicht erkannt. Er muss sich aber entsprechend \u00a7\u00a0166 Abs.\u00a01 BGB die Kenntnis seiner damaligen Ehefrau zurechnen lassen, weil er dieser die Erledigung der finanziellen Angelegenheiten der Familie \u00fcberlassen und sich um die Verwaltung des gemeinsamen Kontos nicht gek\u00fcmmert hat. Aus demselben Grund kann er sich gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0819 Abs.\u00a01 BGB nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Eine Wissenszurechnung entsprechend \u00a7\u00a0166 Abs.\u00a01 BGB kommt auch dann in Betracht, wenn der Repr\u00e4sentant die ihm im Innenverh\u00e4ltnis zustehenden Befugnisse vors\u00e4tzlich \u00fcberschreitet.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die R\u00fcckgabe einer nicht bestellten Leistung. Leistung in der irrigen Vorstellung einer Bestellung BGH, Urteil vom 26.\u00a0September 2023 \u2013 XI\u00a0ZR\u00a098\/22 Der XI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Auslegung von \u00a7\u00a0241a Abs.\u00a02 Fall\u00a02 BGB. Im M\u00e4rz 2019 \u00fcberwies die klagende Bank 3.490 Euro auf ein gemeinsames Konto des Beklagten und dessen damaliger [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":27,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,963,60],"tags":[2579,2576,2577,2575,344,1889,2578,2580],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2783"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/27"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2783"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2783\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2784,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2783\/revisions\/2784"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2783"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2783"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2783"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}