{"id":279,"date":"2016-07-11T12:53:05","date_gmt":"2016-07-11T10:53:05","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=279"},"modified":"2016-07-11T12:53:05","modified_gmt":"2016-07-11T10:53:05","slug":"montagsblog-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/07\/11\/montagsblog-11\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen.<\/p>\n<p><strong>Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe von Vorteilen, die Dritten zugewendet wurden<\/strong><br \/>\nUrteil vom 16. Juni 2016 \u2013 III ZR 282\/14<\/p>\n<p><em>Mit dem Umfang der Herausgabepflichten einer Mediaagentur gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0667 Fall\u00a02 BGB befasst sich der III.\u00a0Zivilsenat<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte die beklagte Mediaagentur mit der Planung und dem Einkauf von Werbezeiten und Werbefl\u00e4chen im eigenen Namen auf Rechnung der Kl\u00e4gerin betraut. Nach Beendigung des Vertrags beanstandete die Kl\u00e4gerin die von der Beklagten erteilten Abrechnungen, weil darin so genannte Freispots nicht ber\u00fccksichtigt waren, die Medienunternehmen anl\u00e4sslich von erteilten Auftr\u00e4gen einer mit der Beklagten wirtschaftlich verbundenen Gesellschaft einr\u00e4umten und die diese anteilig an die Beklagte weitergab. Die von der Kl\u00e4gerin erhobene Stufenklage hatte hinsichtlich der ersten Stufe vor dem LG Erfolg. Das OLG wies das Auskunftsbegehren hingegen ab.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Mit der Vorinstanz qualifiziert er den Mediaagenturvertrag als Gesch\u00e4ftsbesorgungsvertrag im Sinne von \u00a7\u00a0675 BGB. Abweichend vom OLG h\u00e4lt er eine Herausgabepflicht aus \u00a7\u00a0667 Fall\u00a02 BGB und eine darauf bezogene Auskunftspflicht aus \u00a7\u00a0666 BGB auch hinsichtlich solcher Vorteile f\u00fcr m\u00f6glich, die nicht der Beauftragte, sondern ein Dritter erlangt hat. Voraussetzung daf\u00fcr ist, dass die Gew\u00e4hrung des Vorteils in innerem Zusammenhang mit der Ausf\u00fchrung des Auftrags steht und dass der Vorteil dem Beauftragten wirtschaftlich zuflie\u00dft. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, obliegt der W\u00fcrdigung des Tatrichters. Dieser kann sie im Einzelfall auch dann als erf\u00fcllt ansehen, wenn der Beauftragte keine einleuchtende Erkl\u00e4rung daf\u00fcr liefert, weshalb der Vorteil nicht ihm, sondern einem ihm nahestehenden Dritten gew\u00e4hrt wurde.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein Auftraggeber sollte sorgf\u00e4ltig \u00fcberpr\u00fcfen, welche wirtschaftlichen Vorteile dem Beauftragten aus seiner T\u00e4tigkeit entstehen und hierzu nach M\u00f6glichkeit auch externe Informationsquellen nutzen. <\/em><\/p>\n<p><strong>Grunds\u00e4tzlich keine Pflicht zur vorl\u00e4ufigen Beweisw\u00fcrdigung<\/strong><br \/>\nUrteil vom 15. April 2016 \u2013 V ZR 42\/15<\/p>\n<p><em>Eine bislang umstrittene Frage beantwortet der V.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte die Zustimmung zur Herabsetzung eines vereinbarten Erbbauzinses, nachdem ein auf dem Nachbargrundst\u00fcck betriebenes Warenhaus geschlossen worden war. Das LG wies die Klage nach Vernehmung der von der Kl\u00e4gerin in erster Instanz benannten Zeugen ab. Das Berufungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung. Den Antrag der Kl\u00e4gerin auf Vernehmung weiterer Zeugen wies es gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0531 Abs.\u00a02 Satz\u00a01 ZPO zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der BGH tritt der Beurteilung der Vorinstanz im Ergebnis bei. Nach seiner Auffassung h\u00e4tte das OLG die zus\u00e4tzlichen Zeugen allerdings vernehmen m\u00fcssen, wenn das LG gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0279 Abs.\u00a03 ZPO verpflichtet gewesen w\u00e4re, den Parteien nach Abschluss der Beweisaufnahme eine vorl\u00e4ufige Einsch\u00e4tzung des Beweisergebnisses mitzuteilen. Eine solche Pflicht, die in einem Teil der Literatur bejaht wird, besteht nach Auffassung des BGH jedoch nur dann, wenn die Mitteilung erforderlich ist, um eine nach Art.\u00a0103 Abs.\u00a01 GG unzul\u00e4ssige \u00dcberraschungsentscheidung zu vermeiden. Diese Voraussetzung lag im Streitfall nicht vor, denn die Kl\u00e4gerin konnte nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das Gericht den Beweis als gef\u00fchrt ansehen wird.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Ein taktisches Zur\u00fcckhalten von Zeugen f\u00fchrt, soweit es auf die zus\u00e4tzlichen Zeugen ankommt, im Zivilprozess so gut wie unweigerlich zum Prozessverlust. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Anlehnung an die sog. Montagspost beim BGH berichtet der Montagsblog w\u00f6chentlich \u00fcber ausgew\u00e4hlte aktuelle Entscheidungen. Pflicht des Beauftragten zur Herausgabe von Vorteilen, die Dritten zugewendet wurden Urteil vom 16. 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