{"id":2795,"date":"2023-11-05T04:28:52","date_gmt":"2023-11-05T03:28:52","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2795"},"modified":"2023-11-05T04:31:36","modified_gmt":"2023-11-05T03:31:36","slug":"wann-ist-ein-grundurteil-zulaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/11\/05\/wann-ist-ein-grundurteil-zulaessig\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann ist ein Grundurteil zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Grundurteils hatte sich der VIII. Zivilsenat des BGH zu befassen:<br \/>Der Kl\u00e4ger als ehemaliger Mieter und die Kl\u00e4gerin als Rentenversicherungstr\u00e4gerin nehmen die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kl\u00e4ger erlitt am 23. Dezember 2011 w\u00e4hrend des Badens einen Atemstillstand. Er behauptet, diese Vergiftung sei durch aus der Gastherme im (fensterlosen) Bad ausstr\u00f6mendes Kohlenmonoxid verursacht worden, deren letzte Wartung unzureichend gewesen sei. Der Kl\u00e4ger ist seitdem arbeitsunf\u00e4hig und bezieht Erwerbsunf\u00e4higkeitsrente. Mit seiner Klage hat er beantragt, die Beklagte zur Zahlung von Verdienstausfall, einer monatlichen Entsch\u00e4digungsrente sowie eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Zudem hat er beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm die Sch\u00e4den aus dem Gasthermenunfall vom 23. Dezember 2011 zu ersetzen. Die Kl\u00e4gerin hat aus \u00fcbergegangenem Recht beantragt, die Beklagte zur Zahlung von erbrachten Leistungen und entgangener Beitr\u00e4ge zu verurteilen. Ferner hat sie u.a. beantragt festzustellen, dass die Beklagte die k\u00fcnftigen Erwerbsunf\u00e4higkeitsleistungen sowie die k\u00fcnftigen Heilbehandlungskosten wegen des Unfalls vom 23. Dezember 2011 zu erstatten habe. Das Landgericht hat ein Grundurteil erlassen, wonach die Klage dem Grunde nach berechtigt ist. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zur\u00fcckgewiesen.<br \/>Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Das vom Landgericht erlassene und vom Berufungsgericht best\u00e4tigte Grundurteil ist verfahrensfehlerhaft ergangen. Nach \u00a7 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht \u00fcber den Grund vorab entscheiden, wenn ein Anspruch nach Grund und H\u00f6he streitig und lediglich der Streit \u00fcber den Anspruchsgrund entscheidungsreif ist. Dies erfordert, dass grunds\u00e4tzlich alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs geh\u00f6ren, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner H\u00f6he besteht. Eine entsprechende Trennung in ein Grund- und Betragsverfahren setzt einen Anspruch voraus, der auf die Zahlung von Geld gerichtet ist. Deswegen scheidet ein Grundurteil \u00fcber einen unbezifferten Feststellungsantrag aus. Daher durfte \u00fcber die Feststellungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4ger nicht durch Grundurteil entschieden werden. Selbst wenn man ann\u00e4hme, das Berufungsgericht habe lediglich \u00fcber die Zahlungsantr\u00e4ge der Kl\u00e4ger entscheiden wollen, w\u00fcrde dies an der Fehlerhaftigkeit der Entscheidung nichts \u00e4ndern. Denn es l\u00e4ge dann ein unzul\u00e4ssiges Teilurteil vor, weil bei objektiver Klageh\u00e4ufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tats\u00e4chlichen Geschehen hergeleitet werden, aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht durch Teilurteil gesondert \u00fcber einen Teil der Anspr\u00fcche entschieden werden darf. <br \/>Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist \u00fcberdies deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es den Mangel der Mietsache, der urs\u00e4chlich f\u00fcr den Austritt von Kohlenmonoxid und damit f\u00fcr die Gesundheitsverletzung des Kl\u00e4gers gewesen sei, (allein) in der Verschmutzung des W\u00e4rmetauschers der Gastherme gesehen hat, ohne den Vortrag der Beklagten hinreichend zu ber\u00fccksichtigen. Die Beklagte hat bestritten, dass der W\u00e4rmetauscher am Unfalltag verschmutzt gewesen sei und dies durch die Vernehmung des Bezirksschornsteinfegermeisters sowie des Notfallschornsteinfegers unter Beweis gestellt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, ist der Vortrag der Beklagten hinreichend substantiiert. Ein Sachvortrag ist bereits dann schl\u00fcssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vortr\u00e4gt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe n\u00e4herer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese f\u00fcr die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tats\u00e4chlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Gemessen hieran hat die Beklagte ausreichend dargelegt, dass nach ihrer Auffassung der W\u00e4rmetauscher am Unfalltag nicht verschmutzt gewesen sei, weil derartige Verschmutzungen von den benannten, am Unfalltag in der Mietwohnung anwesenden Zeugen nicht festgestellt worden seien. N\u00e4heren Vortrag zum genauen Verschmutzungszustand und zu der Art der Untersuchung des W\u00e4rmetauschers durch die Zeugen konnte und musste die Beklagte, die im Gegensatz zu den beiden als Zeugen benannten Schornsteinfegern selbst am Unfalltag nicht vor Ort war, nicht halten. Sie musste insbesondere keine Ausf\u00fchrungen dazu machen, welche konkreten Untersuchungen die Zeugen an der Gastherme vorgenommen hatten. Die weitergehende Annahme des Berufungsgerichts, es erscheine &#8222;unwahrscheinlich&#8220;, dass am Unfalltag eine genaue Untersuchung des W\u00e4rmetauschers auf Verschmutzungen stattgefunden habe, stellt eine unzul\u00e4ssige Vorwegnahme der Beweisw\u00fcrdigung dar.<br \/>(BGH, Urteil vom 20. September 2023 \u2013 VIII ZR 432\/21)<br \/><br \/><strong>Fazit:<\/strong> Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine St\u00fctze hat, verst\u00f6\u00dft gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es v\u00f6llig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Insoweit ist gr\u00f6\u00dfte Zur\u00fcckhaltung geboten (BGH, Beschluss vom 12. September 2023 \u2013 VI ZR 371\/21).<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Voraussetzungen f\u00fcr den Erlass eines Grundurteils hatte sich der VIII. Zivilsenat des BGH zu befassen:Der Kl\u00e4ger als ehemaliger Mieter und die Kl\u00e4gerin als Rentenversicherungstr\u00e4gerin nehmen die Vermieterin auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kl\u00e4ger erlitt am 23. Dezember 2011 w\u00e4hrend des Badens einen Atemstillstand. 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