{"id":2797,"date":"2023-11-12T03:29:33","date_gmt":"2023-11-12T02:29:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2797"},"modified":"2023-11-19T02:49:24","modified_gmt":"2023-11-19T01:49:24","slug":"bea-rechtsmittel-unwirksam-wegen-falschen-dateiformats","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/11\/12\/bea-rechtsmittel-unwirksam-wegen-falschen-dateiformats\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: beA &#8211; Rechtsmittel unwirksam wegen falschen Dateiformats"},"content":{"rendered":"\r\n<p>Welche Rechtsfolgen die \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelschrift im falschen Dateiformat hat, musste das Bundesverwaltungsgericht kl\u00e4ren:<br \/>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat gegen den ihm am 30. Juni 2022 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2022 beim S\u00e4chsischen OVG Beschwerde durch \u00dcbermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat &#8222;docx&#8220; \u00fcber das besondere Anwaltspostfach eingelegt. Ein weiteres, handschriftlich unterzeichnetes Exemplar der Beschwerdeschrift ist postalisch am 4. Juli 2022 beim OVG eingegangen. Das OVG hat die Beschwerde am 13. Juli 2022 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Der dort zust\u00e4ndige Berichterstatter hat den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers unter dem 28. Juli 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unwirksam eingegangen sei, weil sie im docx-Format und damit nicht in dem nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 1 ERVV vorgesehenen Format \u00fcbermittelt worden sei, das Dokument aber als zum Zeitpunkt der fr\u00fcheren Einreichung eingegangen gelte, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreiche und glaubhaft mache, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimme. Darauf hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers nicht reagiert. <br \/>Die Beschwerde ist unzul\u00e4ssig, weil sie innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen nicht formgerecht eingereicht worden ist. Bis Fristablauf ist die Beschwerde weder beim OVG, dessen Entscheidung angefochten wird, noch beim BverwG als zust\u00e4ndigem Beschwerdegericht formgerecht eingereicht worden. Die postalische Einlegung der Beschwerde durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 4. Juli 2022 ist unwirksam. Denn nach dem am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen \u00a7 55d Satz 1 VwGO sind vorbereitende Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Antr\u00e4ge und Erkl\u00e4rungen, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Bei Nichteinhaltung ist die Prozesserkl\u00e4rung nicht wirksam. Auch die elektronische Einreichung der Beschwerdeschrift beim OVH durch den Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 1. Juli 2022 entspricht nicht den Formvorgaben. Zwar war die Beschwerdeschrift mit dem maschinenschriftlichen Namenszug (einfach) signiert und wurde vom besonderen elektronischen Anwaltspostfach (\u00a7 31a BRAO) und damit auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gem\u00e4\u00df \u00a7 55a Abs. 4 Nr. 2 VwGO an die elektronische Poststelle des Gerichts gesandt. Jedoch ist der elektronisch \u00fcbermittelte Beschwerdeschriftsatz nicht zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet, weil er im falschen Dateiformat eingereicht wurde. Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu \u00fcbermitteln. Grund hierf\u00fcr ist, dass sich dieses Dateiformat im Rahmen des elektronischen Rechts- und Gesch\u00e4ftsverkehrs zum Standardformat entwickelt hat und f\u00fcr die Kommunikation im elektronischen Rechtsverkehr besonders geeignet ist. Die Festlegung eines einheitlichen Dateiformates erm\u00f6glicht die reibungslose Weiterverarbeitung und elektronische Aktenf\u00fchrung durch die Gerichte, Beh\u00f6rden und anderen Teilnehmer am elektronischen Rechtsverkehr. Nach dem Wortlaut des \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist die \u00dcbermittlung des elektronischen Dokuments im Dateiformat PDG zwingend. <br \/>Der Formmangel ist auch nicht geheilt worden. Ist ein elektronisches Dokument f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverz\u00fcglich mitzuteilen (\u00a7 55a Abs. 6 Satz 1 VwGO). Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der fr\u00fcheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt (\u00a7 55a Abs. 6 Satz 2 VwGO). Trotz Hinweises ist das nicht geschehen.<br \/>(Beschluss des Fachsenats vom 4. Oktober 2022 &#8211; BVerwG 20 F 15.22)<br \/><br \/>Fazit: Auch die anderen Verfahrensordnungen kennen eine entsprechende Heilungsm\u00f6glichkeit. Voraussetzung ist jeweils, dass der Absender das elektronische Dokument \u201eunverz\u00fcglich in einer f\u00fcr das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich \u00fcbereinstimmt.\u201c (vgl. \u00a7 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO).<\/p>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Welche Rechtsfolgen die \u00dcbermittlung einer Rechtsmittelschrift im falschen Dateiformat hat, musste das Bundesverwaltungsgericht kl\u00e4ren:Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat gegen den ihm am 30. Juni 2022 zugestellten Beschluss am 1. Juli 2022 beim S\u00e4chsischen OVG Beschwerde durch \u00dcbermittlung eines maschinenschriftlich signierten Beschwerdeschriftsatzes im Dateiformat &#8222;docx&#8220; \u00fcber das besondere Anwaltspostfach eingelegt. 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