{"id":2803,"date":"2023-12-06T13:52:15","date_gmt":"2023-12-06T12:52:15","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2803"},"modified":"2023-12-06T13:52:15","modified_gmt":"2023-12-06T12:52:15","slug":"bgh-zulassung-der-berufung-durch-das-berufungsgericht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/06\/bgh-zulassung-der-berufung-durch-das-berufungsgericht\/","title":{"rendered":"BGH: Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH, Beschl. v. 12.9.2023 \u2013 VI ZB 72\/22, MDR 2023, 1543 hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Beklagte vom AG erstinstanzlich zu einer Unterlassung verurteilt worden war. Er legte Berufung ein. Das LG setzte den Geb\u00fchrenstreitwert f\u00fcr die zweite Instanz auf bis zu 300 Euro fest und verwarf die Berufung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro nicht \u00fcberstieg und das AG die Berufung auch nicht zugelassen hatte. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.<\/p>\n<p>Da das LG die Berufung verworfen hatte, ist die Rechtsbeschwerde grunds\u00e4tzlich statthaft. F\u00fcr ihre Zul\u00e4ssigkeit m\u00fcssten die Voraussetzungen des \u00a7 574 Abs. 2 (hier Nr. 2 Alt. 2) ZPO vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vorliegend erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Beklagte hatte hier beanstandet, dass das LG als Berufungsgericht keine eigene Entscheidung \u00fcber die Zulassung der Berufung getroffen hatte.<\/p>\n<p>Eine Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht selbst ist allerdings im Zivilprozess nicht vorgesehen. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des BGH muss das Berufungsgericht eine solche Pr\u00fcfung gleichwohl dann nachholen, wenn das erstinstanzliche Gericht davon ausgegangen war, dass die Beschwer ohnehin 600 Euro \u00fcbersteigt und deswegen seinerseits nicht gepr\u00fcft hat, ob es die Berufung zulassen soll. Wurde eine solche Pr\u00fcfung durch das Berufungsgericht vers\u00e4umt, liegt eine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der Berufung vor. Dies stellt dann wiederum einen Grund f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von \u00a7\u00a0574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wegen einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf Gew\u00e4hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes jedoch nur dann dar, wenn ein Grund f\u00fcr die Zulassung der Berufung vorliegt.<\/p>\n<p>Einen solchen Grund hatte der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde allerdings nicht geltend gemacht, sondern lediglich die unterlassene Pr\u00fcfung durch das Berufungsgericht beanstandet. F\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Rechtsbeschwerde reicht dies jedoch nicht. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob das erstinstanzliche Gericht von einer 600 Euro \u00fcbersteigenden Beschwer ausgegangen war oder nicht. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des Beklagten daher verworfen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Wer r\u00fcgen m\u00f6chte, das Berufungsgericht habe nicht gepr\u00fcft, ob es die Berufung zulassen solle, muss gleichzeitig einen Zulassungsgrund f\u00fcr die Berufung darlegen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH, Beschl. v. 12.9.2023 \u2013 VI ZB 72\/22, MDR 2023, 1543 hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem der Beklagte vom AG erstinstanzlich zu einer Unterlassung verurteilt worden war. Er legte Berufung ein. Das LG setzte den Geb\u00fchrenstreitwert f\u00fcr die zweite Instanz auf bis zu 300 Euro fest und verwarf die Berufung, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":13,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[2],"tags":[663,2590,479,2592,2591,480],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2803"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/13"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2803"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2803\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2873,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2803\/revisions\/2873"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2803"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2803"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2803"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}