{"id":2805,"date":"2023-11-17T09:51:50","date_gmt":"2023-11-17T08:51:50","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2805"},"modified":"2023-11-17T09:51:50","modified_gmt":"2023-11-17T08:51:50","slug":"bgh-zulaessigkeit-des-erstmaligen-bestreitens-in-der-berufungsinstanz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/11\/17\/bgh-zulaessigkeit-des-erstmaligen-bestreitens-in-der-berufungsinstanz\/","title":{"rendered":"BGH: Zul\u00e4ssigkeit des erstmaligen Bestreitens in der Berufungsinstanz"},"content":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von einem Tierarzt Schadensersatz. Er hatte f\u00fcr sie eine Ankaufsuntersuchung f\u00fcr ein Pferd vorgenommen. Zuvor war sie bereits mit einer Klage gegen den Verk\u00e4ufer des Pferdes gescheitert. Ein Sachverst\u00e4ndiger hatte keine M\u00e4ngel des Pferdes festgestellt. Die Kl\u00e4gerin berief sich nunmehr auf die von dem beklagten Tierarzt vorgenommene r\u00f6ntgenologische Untersuchung anl\u00e4sslich des geplanten Ankaufs und machte geltend, sie h\u00e4tte das Pferd nicht gekauft, wenn der Beklagte ihr die dabei ermittelten Ergebnisse in vollem Umfang mitgeteilt h\u00e4tte. Das LG sah keine M\u00e4ngel des Pferdes und wies die Klage ab.<\/p>\n<p>Auf die Berufung der Kl\u00e4gerin gab das OLG der Klage \u00fcberwiegend statt. Es sah eine Pflichtverletzung des Beklagten, da dieser die Ergebnisse seiner Untersuchung der Kl\u00e4gerin nicht vollst\u00e4ndig und klar mitgeteilt hatte. Diese Pflichtverletzung seien urs\u00e4chlich f\u00fcr den Kauf des Pferdes gewesen. Dies habe die Kl\u00e4gerin bereits vor dem LG behauptet und der Beklagte sei dem seinerzeit nicht entgegengetreten. Erst in der zweiten Instanz habe er die Kausalit\u00e4t seines Fehlers f\u00fcr die Ankaufsentscheidung der Kl\u00e4gerin in Frage gestellt. Deswegen sei er mit diesem Vortrag pr\u00e4kludiert. Eine Zulassung nach \u00a7 531 Abs. 2 ZPO k\u00e4me nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Der BGH (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bgh.20230927.viizr113\/22\">Beschl. v. 27.9.2023 \u2013 VII ZR 113\/22<\/a>) folgt dem nicht. Nach \u00a7 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel zuzulassen, wenn sie einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar \u00fcbersehen oder f\u00fcr unerheblich gehalten worden ist. Diese Vorschrift gilt nur unter der ungeschriebenen Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher, ohne dass deswegen ein Verfahrensfehler gegeben w\u00e4re, (mit-)urs\u00e4chlich daf\u00fcr geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Ein solcher Umstand liegt beispielsweise vor, wenn ein Gericht durch Prozessleitung bzw. Hinweise die Partei von weiterem Vortrag abgehalten und den Eindruck erweckt hat, der bisherige Vortrag sei ausreichend.<\/p>\n<p>So lagen die Dinge hier. F\u00fcr das LG war ersichtlich nur relevant, ob das Pferd mangelhaft war. Der neue Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz zur bestrittenen Kausalit\u00e4t seiner Pflichtverletzung f\u00fcr die Ankaufsentscheidung der Kl\u00e4gerin betraf einen Umstand, den das LG f\u00fcr offensichtlich unerheblich gehalten hat. Damit war er zuzulassen.<\/p>\n<p>Da das OLG somit die Pr\u00e4klusionsvorschrift des \u00a7 531 ZPO fehlerhaft angewendet hat, hat es den Grundsatz des rechtlichen Geh\u00f6rs verletzt. Deswegen hat der BGH die Entscheidung des OLG aufgehoben und die Sache zur\u00fcckverwiesen.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der BGH dehnt den Anwendungsbereich des \u00a7 531 ZPO immer weiter aus. Daraus folgt: Bei der Annahme einer Pr\u00e4klusion durch die Berufungsgerichte ist stets besondere Vorsicht geboten.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Kl\u00e4gerin verlangt von einem Tierarzt Schadensersatz. Er hatte f\u00fcr sie eine Ankaufsuntersuchung f\u00fcr ein Pferd vorgenommen. Zuvor war sie bereits mit einer Klage gegen den Verk\u00e4ufer des Pferdes gescheitert. Ein Sachverst\u00e4ndiger hatte keine M\u00e4ngel des Pferdes festgestellt. 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