{"id":2815,"date":"2023-11-19T04:27:46","date_gmt":"2023-11-19T03:27:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2815"},"modified":"2023-11-19T04:27:46","modified_gmt":"2023-11-19T03:27:46","slug":"anwaltsblog-klassischer-bea-anwendungsfehler-sicherer-uebermittlungsweg-nicht-gewahrt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/11\/19\/anwaltsblog-klassischer-bea-anwendungsfehler-sicherer-uebermittlungsweg-nicht-gewahrt\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: (Klassischer) beA-Anwendungsfehler &#8211; sicherer \u00dcbermittlungsweg nicht gewahrt!"},"content":{"rendered":"<p>Elektronische Dokumente, die von Rechtsanw\u00e4lten an Gerichte \u00fcbermittelt werden, m\u00fcssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden, wie der Kartellsenat des BGH betont:<\/p>\n<p>Eine am letzten Tag der Frist als elektronisches Dokument \u00fcbermittelte Beschwerdebegr\u00fcndung wurde nicht qualifiziert, sondern lediglich einfach signiert. Versendet wurde sie nicht aus dem beA des Rechtsanwalts B oder des Rechtsanwalts C, die beide das Dokument einfach signiert haben, sondern aus dem beA der Rechtsanw\u00e4ltin D, die das Dokument nicht signiert hat. Ein (einfach) signiertes Dokument muss auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden (\u00a7 130a Abs. 3 ZPO). Als sicher gilt gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 4 Nr. 2 ZPO der \u00dcbermittlungsweg zwischen einem beA und der elektronischen Poststelle des Gerichts. Voraussetzung ist, dass die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Weil dies nicht der Fall war und die Begr\u00fcndung somit nicht der gesetzlichen Form entspricht, wurde die Begr\u00fcndungsfrist nicht gewahrt.<\/p>\n<p>Es ist auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren. Die Partei muss sich das Verschulden von Rechtsanw\u00e4ltin D zurechnen lassen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollm\u00e4chtigten dem Verschulden der Partei gleich. Als Bevollm\u00e4chtigter ist auch ein Rechtsanwalt anzusehen, der als Angestellter oder freier Mitarbeiter des Verfahrensbevollm\u00e4chtigten von diesem mit der selbstst\u00e4ndigen Bearbeitung eines Rechtsstreits betraut worden ist und der nicht als blo\u00dfer Hilfsarbeiter in untergeordneter Funktion t\u00e4tig geworden ist. Nach diesem Ma\u00dfstab ist Rechtsanw\u00e4ltin D als Bevollm\u00e4chtigte anzusehen. Rechtsanw\u00e4ltin D hat an der Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde umfangreich mitgewirkt und wurde von Rechtsanwalt B zur Einreichung der Nichtzulassungsbeschwerdebegr\u00fcndung unterbevollm\u00e4chtigt. Danach h\u00e4tte Rechtsanw\u00e4ltin D die Nichtzulassungsbeschwerdebegr\u00fcndung signieren und aus ihrem beA versenden m\u00fcssen. Sie h\u00e4tte also nach au\u00dfen hin den Inhalt der Beschwerdebegr\u00fcndung verantworten sollen. Diese T\u00e4tigkeit geht \u00fcber eine blo\u00dfe Hilfst\u00e4tigkeit hinaus. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt h\u00e4tte Rechtsanw\u00e4ltin D erkennen m\u00fcssen, dass die Einreichung eines nicht von ihr signierten Schriftsatzes \u00fcber ihr beA nicht den Formerfordernissen des \u00a7 130a Abs. 3 ZPO entspricht.<\/p>\n<p>Ein Wiedereinsetzungsgrund ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer f\u00fcr das Vers\u00e4umnis miturs\u00e4chlichen Pflichtverletzung des Gerichts, weil der gerichtliche Hinweis auf die Fristvers\u00e4umnis erst ca. 1,5 Jahre nach Einreichung des Schriftsatzes erfolgt ist. Die Fristvers\u00e4umnis ist nicht deshalb als unverschuldet anzusehen, weil durch die verz\u00f6gerte Hinweiserteilung die f\u00fcr eine Wiedereinsetzung regelm\u00e4\u00dfig erforderliche Glaubhaftmachung erschwert worden w\u00e4re, was im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG nicht der Prozesspartei angelastet werden darf. Es kann dahinstehen, ob die Verz\u00f6gerung eines gerichtlichen Hinweises im besonderen Einzelfall dazu f\u00fchren kann, dass eine Glaubhaftmachung der den Wiedereinsetzungsantrag begr\u00fcndenden Tatsachen nicht erforderlich ist. Denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht aufgrund einer fehlenden Glaubhaftmachung der f\u00fcr eine Wiedereinsetzung relevanten Tatsachen unbegr\u00fcndet. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Rechtsanw\u00e4ltin D steht vielmehr fest. Der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte eines Beteiligten muss alles ihm Zumutbare tun und veranlassen, damit die Frist zur Einlegung oder Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels gewahrt wird. In seiner eigenen Verantwortung liegt es, das Dokument gem\u00e4\u00df den gesetzlichen Anforderungen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen oder das einfach signierte elektronische Dokument auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg pers\u00f6nlich einzureichen, damit die Echtheit und die Integrit\u00e4t des Dokuments wie bei einer pers\u00f6nlichen Unterschrift gew\u00e4hrleistet sind. Dieser Verantwortung sind weder die Rechtsanw\u00e4lte B und C, die die Nichtzulassungsbeschwerdebegr\u00fcndung einfach signiert haben, noch Rechtsanw\u00e4ltin D, die den Schriftsatz ohne ihn zu signieren \u00fcber ihr beA eingereicht hat, nachgekommen.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 12. September 2023\u00a0\u2013 KVZ 64\/21)<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Jeder beA-Nutzer muss sich die beiden M\u00f6glichkeiten der \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente an Gerichte vergegenw\u00e4rtigen. Wenn das Dokument nicht qualifiziert signiert ist, reicht die einfache Signatur (= Unterschrift) nur aus, wenn das Dokument aus dem beA des Signierenden versendet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Elektronische Dokumente, die von Rechtsanw\u00e4lten an Gerichte \u00fcbermittelt werden, m\u00fcssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden, wie der Kartellsenat des BGH betont: Eine am letzten Tag der Frist als elektronisches Dokument \u00fcbermittelte Beschwerdebegr\u00fcndung wurde nicht qualifiziert, sondern [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[110,2293,1344,610],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2815"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2815"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2815\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2825,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2815\/revisions\/2825"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2815"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2815"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2815"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}