{"id":2826,"date":"2023-11-26T04:09:08","date_gmt":"2023-11-26T03:09:08","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2826"},"modified":"2023-11-26T04:09:08","modified_gmt":"2023-11-26T03:09:08","slug":"anwaltsblog-wann-beginnt-bei-einer-urteilsberichtigung-die-berufungsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/11\/26\/anwaltsblog-wann-beginnt-bei-einer-urteilsberichtigung-die-berufungsfrist\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann beginnt bei einer Urteilsberichtigung die Berufungsfrist?"},"content":{"rendered":"<p>Wann beginnt die Rechtsmittelfrist, wenn die dem Rechtsmittelf\u00fchrer zugestellte Ausfertigung des Urteils einen Mangel aufweist und das Gericht auf entsprechenden Hinweis des Rechtsmittelf\u00fchrers diesem \u2013 nach R\u00fcckgabe der mangelbehafteten Ausfertigung \u2013 eine mit dem Original des Urteils \u00fcbereinstimmende Ausfertigung zustellt? Diese Frage stellte sich dem X. Zivilsenat:<\/p>\n<p>Dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin wurde am 2. September 2021 eine beglaubigte Abschrift eines Urteils des Patentgerichts zugestellt, in der im Tatbestand die beiden letzten Abs\u00e4tze des Hilfsantrags 1 nach der (aus drei Zeilen bestehenden) Bezugnahme auf weitere Hilfsantr\u00e4ge stehen. Mit Schriftsatz vom Tag darauf teilte der Prozessbevollm\u00e4chtigte dem Patentgericht mit, die Ausf\u00fchrungen auf der betreffenden Seite erweckten den Anschein, dass etwas fehle, und bat um einen Hinweis, wie die Begr\u00fcndung hier zu lesen sei. Das Patentgericht hat die urspr\u00fcnglich zugestellten Abschriften zur\u00fcckgefordert und mit dem Original \u00fcbereinstimmenden Abschriften zugestellt. Die berichtigte Fassung ist der Kl\u00e4gerin am 27. September 2021 zugestellt worden. Ihre Berufungsschrift ist am 27. Oktober 2021 beim BGH eingegangen, der gem. \u00a7 110 PatG Berufungsgericht ist.<\/p>\n<p>Die Berufung ist unzul\u00e4ssig, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat eingelegt worden ist. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollst\u00e4ndiger Form abgefassten Urteils, sp\u00e4testens aber mit dem Ablauf von f\u00fcnf Monaten nach der Verk\u00fcndung. Die Frist hat im Streitfall mit der Zustellung vom 2. September 2021 begonnen. Dem steht nicht entgegen, dass die damals zugestellte Abschrift des Urteils auf Seite 9 von der Urschrift abweicht. Die Wirksamkeit einer Zustellung wird nicht dadurch ber\u00fchrt, dass die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift abweicht, sofern der Mangel, w\u00e4re er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen, nach \u00a7 319 ZPO berichtigt werden k\u00f6nnte. Entscheidend ist, ob die zugestellte Ausfertigung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschlie\u00dfung \u00fcber die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu erm\u00f6glichen, weil sich ein Fehler in der Sph\u00e4re des Gerichts nicht als Beeintr\u00e4chtigung oder Vereitelung der Rechtsmittelm\u00f6glichkeit auswirken darf. Im Interesse einer klaren und praktikablen Handhabung ist hierbei auf eine typisierende Betrachtungsweise abzustellen. Als typischerweise wesentlicher Mangel ist vor allem das Fehlen ganzer Seiten anzusehen. Grunds\u00e4tzlich f\u00fchrt danach schon das Fehlen einer einzigen Seite zur Unwirksamkeit der Zustellung. Eine Berichtigung gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO setzt eine Rechtsmittelfrist nur dann erneut in Gang, wenn das Urteil insgesamt nicht klar genug war, um die Grundlage f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Einlegung eines Rechtsmittels sowie f\u00fcr die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu bilden. Dies ist etwa der Fall, wenn erst die berichtigte Entscheidung die Beschwer erkennen l\u00e4sst oder ergibt, dass die Entscheidung \u00fcberhaupt einem Rechtsmittel zug\u00e4nglich ist, oder wenn erst aus dieser Fassung hervorgeht, gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist. Im Streitfall hat bereits die Zustellung der fehlerhaften Fassung die Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt. Der in der zugestellten Abschrift enthaltene Fehler ist nicht als typischerweise wesentlich anzusehen. Die zugestellte Abschrift enthielt alle Seiten des angefochtenen Urteils. Die am 2. September 2021 in Gang gesetzte Berufungsfrist ist durch die Einlegung der Berufung am 27. Oktober 2021 nicht eingehalten worden.<\/p>\n<p>(BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 \u2013 X ZR 96\/21)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Berichtigung eines Urteils gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit hat grunds\u00e4tzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf der Rechtsmittelfrist. Gegen das berichtigte Urteil findet nur das gegen das urspr\u00fcngliche Urteil zul\u00e4ssige Rechtsmittel statt, und die Frist zu seiner Einlegung l\u00e4uft (schon) von der Zustellung der unberichtigten Urteilsfassung an. Den Parteien wird zugemutet, im Rahmen ihrer Entscheidung \u00fcber die Einlegung eines Rechtsmittels eine offenbare Unrichtigkeit des Urteils zu ber\u00fccksichtigen, schon bevor dieses gem\u00e4\u00df \u00a7 319 ZPO berichtigt wird (BGH, Beschluss vom 9. November 2016 \u2013 XII ZB 275\/15 \u2013, MDR 2017, 228).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann beginnt die Rechtsmittelfrist, wenn die dem Rechtsmittelf\u00fchrer zugestellte Ausfertigung des Urteils einen Mangel aufweist und das Gericht auf entsprechenden Hinweis des Rechtsmittelf\u00fchrers diesem \u2013 nach R\u00fcckgabe der mangelbehafteten Ausfertigung \u2013 eine mit dem Original des Urteils \u00fcbereinstimmende Ausfertigung zustellt? Diese Frage stellte sich dem X. 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