{"id":2831,"date":"2023-12-04T09:36:00","date_gmt":"2023-12-04T08:36:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2831"},"modified":"2023-12-04T09:35:27","modified_gmt":"2023-12-04T08:35:27","slug":"blog-powered-by-zoeller-die-last-minute-aenderungen-beim-vdug-oder-wer-gutes-will-und-boeses-schafft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/04\/blog-powered-by-zoeller-die-last-minute-aenderungen-beim-vdug-oder-wer-gutes-will-und-boeses-schafft\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Die Last-Minute-\u00c4nderungen beim VDuG \u2013 oder: Wer Gutes will und B\u00f6ses schafft?"},"content":{"rendered":"<p>Das VRUG wurde im Oktober verk\u00fcndet (<a href=\"https:\/\/www.recht.bund.de\/bgbl\/1\/2023\/272\/VO.html\">BGBl. 2023 I Nr. 272<\/a>). Das darin enthaltene VDuG, mit dem erstmals auf Zahlung lautende (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverb\u00e4nden gegen Unternehmer eingef\u00fchrt wurden, trat ohne weitere Vorbereitungszeit (am 13.10.2023) in Kraft. Das Gesetzgebungsverfahren war gepr\u00e4gt von Phasen ohne erkennbare Diskussionen &#8211; so zwischen dem im September 2022 bekannt gewordenen Referentenentwurf und dem sehr \u00e4hnlichen Regierungsentwurf vom 24.4.2023 (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/065\/2006520.pdf\">BT-Drucks. 20\/6520<\/a>) und den <strong>rasanten \u00c4nderungen im Rechtsausschuss des Bundestags<\/strong> am 5.7.2023 (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/076\/2007631.pdf\">BT-Drucks. 20\/7631<\/a>) mit der umgehenden Verabschiedung des Gesetzes am 7.7.2023 (<a href=\"https:\/\/www.bundesrat.de\/SharedDocs\/drucksachen\/2023\/0401-0500\/413-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">BR-Drucks. 413\/23<\/a>). Eine erste Befassung mit dem fertigen Produkt zeigt, dass ein systematischer Abgleich mancher Last-Minute-\u00c4nderung mit dem Konzept des VDuG vers\u00e4umt wurde. Dies soll anhand von einigen Beispielen aufgezeigt werden:<\/p>\n<p><strong>An- und Abmeldungen zum Klageregister<\/strong> k\u00f6nnen <strong>bis 3 Wochen nach Schluss der letzten m\u00fcndlichen Verhandlung<\/strong>, in der der Verk\u00fcndungstermin f\u00fcr das Urteil (\u00a7 13 Abs. 4 VDuG) anberaumt wurde, erfolgen (\u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 VDuG; dazu der neue Z\u00f6ller\/<em>G. Vollkommer<\/em>, \u00a7 46 VDuG Rn. 13). Die L\u00e4nge des Zeitfensters f\u00fcr Anmeldungen war einer der gro\u00dfen politischen Streitpunkte. Der Rechtsausschuss \u00f6ffnete dieses Fenster jetzt sehr weit. Was nicht gesehen wurde: Damit wird gleichzeitig der zeitliche Anwendungsbereich f\u00fcr den gerichtlich genehmigten <strong>Vergleich<\/strong> nach \u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 VDuG <strong>empfindlich verengt<\/strong>, da ein solcher Vergleich erst <em>nach Ablauf der Anmeldefrist<\/em> geschlossen werden kann (\u00a7 9 Abs. 1 Satz 2 VDuG). Ein Vergleich in einer fr\u00fchen Phase des Verbandsprozesses, insbesondere zur Vermeidung einer kostspielen Beweisaufnahme, scheint damit ausgeschlossen zu sein. Die Auslegung kann hier Auswege aufzeigen (dazu n\u00e4her Z\u00f6ller\/G. <em>Vollkommer<\/em>, \u00a7 9 VDuG Rn. 6), befriedigend ist dies jedoch nicht.<\/p>\n<p>Warum die lange <strong>Anmeldefrist<\/strong> des \u00a7 46 Abs. 1 Satz 1 VDuG auch an einem <strong>Sonn- und Feiertag endet <\/strong>(Z\u00f6ller\/<em>G. Vollkommer<\/em>, \u00a7 46 VDuG Rn. 13), wird nicht erkl\u00e4rt; die dies anordnende Vorschrift des \u00a7 46 Abs. 1 Satz 2 VDuG l\u00e4sst sich wohl nur mit der kurzen alten Anmeldefrist bei der ZPO-Musterfeststellungsklage <em>vor<\/em> <em>dem ersten Termin<\/em> (und so auch noch der Referentenentwurf) und einem dazu ergangenen (ungewollten) BGH-Beschluss erkl\u00e4ren (BGH v. 31.3.2021 \u2013 IV AR(VZ) 6\/20, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2021.11.i.0701.01.e\">MDR 2021, 701<\/a>). Die rechtlichen Berater m\u00fcssen diese fortgeschriebene Ausnahmeregelung jedoch k\u00fcnftig beachten.<\/p>\n<p>Solange sich ein Verbraucher noch nicht nach \u00a7 46 VDuG angemeldet hat, kann er parallel zur Abhilfeklage selbst klagen. Erst wenn sich das Anmeldefenster schlie\u00dft, muss er sich entscheiden, ob er die \u201e<strong>Flucht in die Abhilfeklage<\/strong>\u201c antreten will. Denn im Falle der Anmeldung wird der Individualprozess (in den Tatsacheninstanzen, siehe Z\u00f6ller\/<em>G. Vollkommer<\/em>, \u00a7 11 VDuG Rn. 7) in den F\u00e4llen des \u00a7 11 Abs. 1 VDuG ausgesetzt; Klagen, die erst nach Bekanntmachung der Abhilfeklage erhoben wurden, werden (egal in welchem Rechtszug sie sich befinden) unzul\u00e4ssig (\u00a7 11 Abs. 2 VDuG; Z\u00f6ller\/<em>G. Vollkommer<\/em>, \u00a7 11 VDuG Rn. 4). Diese Regelung des \u00a7 11 VDuG wurde von der Musterfeststellungsklage (\u00a7 610 Abs. 3 ZPO aF, \u00a7 613 Abs. 2 ZPO aF) \u00fcbernommen. Unter der Geltung der ZPO war ein Beitritt zur Verbandsklage zeitlich aber nur bis zum Beginn des Verbandsprozesses m\u00f6glich (siehe oben) \u2013 jetzt ist dies genau umgekehrt: Die individuelle Klage kann ohne Anmeldedruck so lange verfolgt und betrieben werden, bis auch die VDuG-Klage irgendwann einmal entscheidungsreif ist. Die beschlossene lange Anmeldefrist f\u00fchrt mittelbar nicht unbedingt zu einer Entlastung der Gerichte (so die Hoffnung wegen der Verj\u00e4hrungshemmung), sondern k\u00f6nnte im Gegenteil zu einem <strong>mehrgleisigen Vorgehen<\/strong> (unter Einschaltung von Legal-Tech-Anbietern) anspornen \u2013 individuelle und kollektive Arten der Rechtsverfolgung stehen pl\u00f6tzlich weitgehend ungeregelt neben der Verbandsklage.<\/p>\n<p>Eine <strong>Prozessfinanzierung<\/strong> wird in \u00a7 4 Abs. 2 VDuG unter engen Voraussetzungen erlaubt. Einem Dritten darf (nach der Beschlussfassung des Rechtsausschusses) auch ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von nicht mehr als 10 % versprochen werden. Es ist aber unklar, woher dieser Anteil bei einer Abhilfeklage f\u00fcr unbekannte Verbraucher (Abhilfe-Gruppenklage, siehe Z\u00f6ller\/<em>G. Vollkommer<\/em>, \u00a7 1 VDuG Rn. 16) kommen soll (Z\u00f6ller\/G. <em>Vollkommer,<\/em> \u00a7 4 VDuG Rn. 5, 6). Der kollektive Gesamtbetrag (\u00a7 18 Abs. 2 VDuG) steht ausschlie\u00dflich den angemeldeten Verbrauchern zu (<a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/065\/2006520.pdf\">BT-Drucks. 20\/6520<\/a>, 86 und <a href=\"https:\/\/dserver.bundestag.de\/btd\/20\/076\/2007631.pdf\">BT-Drucks. 20\/7631<\/a>, 110); diese m\u00fcssten sich also nachtr\u00e4glich bereit erkl\u00e4ren, auf einen Teil ihres Anspruchs zugunsten des Prozessfinanzierers zu verzichten. So viel Edelmut ist kaum zu erwarten.<\/p>\n<p>Gro\u00dfe Probleme d\u00fcrfte schlie\u00dflich auch noch die mit dem VRUG erlassene hoch komplexe <strong>verj\u00e4hrungsrechtliche \u00dcbergangsregelung<\/strong> des Art. 229 \u00a7 65 EGBGB aufwerfen, die zus\u00e4tzlich auch noch die nicht fristgerechte Umsetzung der Verbandsklagenrichtlinie zum 25.6.2023 regeln muss.<\/p>\n<p>Ein Baumarkt wirbt mit dem Slogan \u201eEs gibt immer was zu tun.\u201c \u2013 Dies gilt inzwischen immer mehr auch f\u00fcr neue Gesetze.<\/p>\n<h4>_______________________________________________________________________<\/h4>\n<p><strong>Taufrisch ist das VDuG vollumf\u00e4nglich in der <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.frame.101\">Online-Version des Z\u00f6ller<\/a> kommentiert, die nicht nur reinen Datenbanknutzern, sondern auch allen Print-K\u00e4ufern zur Verf\u00fcgung steht (Zugangsdaten befinden sich im Print-Werk selbst). Schauen Sie doch mal rein!<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das VRUG wurde im Oktober verk\u00fcndet (BGBl. 2023 I Nr. 272). Das darin enthaltene VDuG, mit dem erstmals auf Zahlung lautende (Abhilfe-)Klagen von Verbraucherschutzverb\u00e4nden gegen Unternehmer eingef\u00fchrt wurden, trat ohne weitere Vorbereitungszeit (am 13.10.2023) in Kraft. 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