{"id":2850,"date":"2023-12-01T10:56:46","date_gmt":"2023-12-01T09:56:46","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2850"},"modified":"2023-12-01T10:56:46","modified_gmt":"2023-12-01T09:56:46","slug":"blog-update-haftungsrecht-wenns-beim-rueckwaertsfahren-kracht-der-missverstandene-anscheinsbeweis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/01\/blog-update-haftungsrecht-wenns-beim-rueckwaertsfahren-kracht-der-missverstandene-anscheinsbeweis\/","title":{"rendered":"Blog Update Haftungsrecht: Wenn\u2019s beim R\u00fcckw\u00e4rtsfahren kracht \u2013 Der missverstandene Anscheinsbeweis"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal hat ein simpler Verkehrsunfall dem BGH Gelegenheit geboten, die Funktion des Anscheinsbeweises bei der Haftungsabw\u00e4gung zurechtzur\u00fccken. Zwei Pkw waren zusammengesto\u00dfen. Der eine wurde aus einer Grundst\u00fcckszufahrt r\u00fcckw\u00e4rts auf eine Einbahnstra\u00dfe herausgefahren, der andere setzte auf dieser ein St\u00fcck zur\u00fcck, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diese Parkl\u00fccke dann selbst zu nutzen. Der Ausfahrende behauptete, sein Pkw habe schon gestanden, als der zur\u00fccksto\u00dfende mit ihm kollidierte, und verlangte daher 100-prozentigen Schadensersatz. Die Unfallgegnerin brachte vor, beide Fahrzeuge seien zeitgleich r\u00fcckw\u00e4rts gefahren; ihre Versicherung zahlte daher nur 40 %. Das AG sprach dem Kl. den vollen Schadensersatz zu, das LG wies die Klage ab. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur endg\u00fcltigen Bemessung der Haftungsquote ans LG zur\u00fcck (<strong><u><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=nza6eae58785b04e6eadd32aba0b0a0090\">Urt. v. 10.10.1023 \u2013 VI ZR 287\/22<\/a><\/u><\/strong>).<\/p>\n<p>Das LG gr\u00fcndete seine Entscheidung auf drei Anscheinsbeweise: Zwei davon spr\u00e4chen f\u00fcr ein Verschulden des Kl\u00e4gers, denn er sei r\u00fcckw\u00e4rts und noch dazu aus einer Grundst\u00fcckszufahrt herausgefahren, die Fahrerin des anderen Pkw sei nur r\u00fcckw\u00e4rts gefahren. Ein Zur\u00fccksetzen um wenige Meter sei auch in einer Einbahnstra\u00dfe zul\u00e4ssig und \u00e4ndere nichts an der Vorfahrt. Der Kl\u00e4ger hafte daher zum gr\u00f6\u00dferen Teil.<\/p>\n<p>Dieses Urteil konnte der BGH aus zwei Gr\u00fcnden nicht bei Bestand lassen. Zum einen weil die Beklagte sich durchaus eines Versto\u00dfes gegen das in Einbahnstra\u00dfen bestehende R\u00fcckw\u00e4rtsfahrverbot schuldig gemacht habe. Allenfalls unmittelbar zum Einparken oder beim Herausfahren aus einem Grundst\u00fcck d\u00fcrfe dort kurz r\u00fcckw\u00e4rts gefahren werden, nicht um in eine zum Einparken geeignete Position zu gelangen.<\/p>\n<p>Vor allem aber musste der BGH erneut die fehlerhafte Anwendung des Anscheinsbeweises beanstanden. Nach einem in der instanzgerichtlichen Praxis offenbar nicht auszurottenden Missverst\u00e4ndnis dieses Rechtsinstituts wird aus einem bestimmten Fahrverhalten ein in die Haftungsabw\u00e4gung eingehendes Verschulden abgeleitet (hier sogar mittels dreier teilweise gegeneinander streitender Anscheinsbeweise). Der BGH weist demgegen\u00fcber erneut darauf hin, dass der Anscheinsbeweis f\u00fcr ein schuldhaftes Verhalten nicht allein auf einen Sachverhaltskern (z.B. das Herausfahren aus einem Grundst\u00fcck) gest\u00fctzt werden darf, sondern einen solchen Schluss nur zul\u00e4sst, wenn das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch f\u00fcr ein schuldhaftes Handeln ist. Dies k\u00f6nne nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tats\u00e4chlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, wozu hier auch das nicht zu erwartende R\u00fcckw\u00e4rtsfahren in einer Einbahnstra\u00dfe geh\u00f6re.<\/p>\n<p>Zu Recht nimmt der BGH diesen an sich banalen Fall zum Anlass, erneut eine zur\u00fcckhaltende Anwendung des Anscheinsbeweises anzumahnen, \u201eweil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabl\u00e4ufen aufgrund allgemeiner Erfahrungss\u00e4tze auf einen urs\u00e4chlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schlie\u00dfen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist\u201c.<\/p>\n<p>Eingehend zu Dogmatik und Kasuistik des Anscheinsbeweises <em>Greger<\/em>, in: <strong><a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.41.iv.05.a&amp;q=#gsv.41.iv.05.a\">Greger\/Zwickel, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl. 2021, Rz 41.56 ff.<\/a><\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hat ein simpler Verkehrsunfall dem BGH Gelegenheit geboten, die Funktion des Anscheinsbeweises bei der Haftungsabw\u00e4gung zurechtzur\u00fccken. Zwei Pkw waren zusammengesto\u00dfen. Der eine wurde aus einer Grundst\u00fcckszufahrt r\u00fcckw\u00e4rts auf eine Einbahnstra\u00dfe herausgefahren, der andere setzte auf dieser ein St\u00fcck zur\u00fcck, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diese Parkl\u00fccke dann selbst zu nutzen. 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