{"id":2863,"date":"2023-12-03T04:29:17","date_gmt":"2023-12-03T03:29:17","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2863"},"modified":"2023-12-03T04:29:17","modified_gmt":"2023-12-03T03:29:17","slug":"anwaltsblog-welche-pflichten-treffen-den-rechtsanwalt-der-selbst-einen-fristgebundenen-schriftsatz-aus-dem-bea-versendet","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/03\/anwaltsblog-welche-pflichten-treffen-den-rechtsanwalt-der-selbst-einen-fristgebundenen-schriftsatz-aus-dem-bea-versendet\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Welche Pflichten treffen den Rechtsanwalt, der selbst einen fristgebundenen Schriftsatz aus dem beA versendet?"},"content":{"rendered":"<p>\u00dcbermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten denjenigen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. Dabei geh\u00f6rt die korrekte Eingabe der Empf\u00e4ngernummer zu seinen Sorgfaltsanforderungen. Ob hiervon ausgehend eine Prozessbevollm\u00e4chtigte, die den Versand der Berufungsschrift \u00fcber das beA selbst vorgenommen hatte, verpflichtet ist, sich dar\u00fcber zu vergewissern, dass der &#8211; von ihr durchgef\u00fchrte &#8211; Sendevorgang an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht als dem richtigen Empfangsgericht adressiert ist, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden:<\/p>\n<p>Mit einem an das Landgericht Berlin adressierten Schriftsatz hat die Kl\u00e4gerin Berufung gegen das Urteil des AG Berlin-Sch\u00f6neberg eingelegt. Dieser Schriftsatz ist als elektronisches Dokument \u00fcber das beA an das Amtsgericht versandt worden, wo er am letzten Tag der Rechtsmittelfrist -eingegangen ist. Beim (zust\u00e4ndigen) Landgericht ist er nach Weiterleitung durch das Amtsgericht erst nach Fristablauf eingegangen. Ihren Wiedereinsetzungsantrag hat die Kl\u00e4gerin wie folgt begr\u00fcndet: Ihre Prozessbevollm\u00e4chtigte habe die Berufungsschrift am Vormittag des Tags des Fristablaufs diktiert und nach Vorlage des Diktats und Kontrolle des Schriftsatzes eigenh\u00e4ndig unterschrieben. Sie habe anschlie\u00dfend eine Mitarbeiterin angewiesen, die Berufungsschrift sofort in ihr beA f\u00fcr den Versand einzustellen. Gegen 14 Uhr habe die Kanzleimitarbeiterin ihr mitgeteilt, die beA-Nachricht sei mit Ausnahme der qualifizierten elektronischen Signatur sofort versandfertig an das Berufungsgericht. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte habe sich sofort in ihren beA-Account eingeloggt, die Berufungsschrift sowie die Anlage jeweils einzeln mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und den &#8222;Senden-Button gedr\u00fcckt&#8220;. Anschlie\u00dfend habe sie die Akte wieder an die Angestellte mit der Anweisung \u00fcbergeben, den Versand zu \u00fcberpr\u00fcfen. Auf sp\u00e4tere Nachfrage habe diese versichert, der Versand sei ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt. Tats\u00e4chlich aber sei durch ein unerkl\u00e4rliches Versehen der Mitarbeiterin beim Einstellen der beA-Nachricht in das Postfach der Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin bei der Auswahl des Empf\u00e4ngers \u00fcber die globale Adressliste das Amtsgericht Sch\u00f6neberg anstelle des Landgerichts Berlin ausgesucht worden, obwohl die Berufungsschrift (richtig) an das Landgericht adressiert gewesen sei.<\/p>\n<p>Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte, als sie die Berufungsschrift selbst \u00fcber das beA versandte, ohne Weiteres und rechtzeitig die Fehlerhaftigkeit der zuvor von ihrer Mitarbeiterin getroffenen Auswahl des Amtsgerichts als Empf\u00e4nger der Nachricht erkennen k\u00f6nnen und korrigieren m\u00fcssen. Ein Rechtsanwalt hat durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zust\u00e4ndigen Gericht eingeht. Entschlie\u00dft er sich, einen fristgebundenen Schriftsatz selbst bei Gericht einzureichen, hat er auch in diesem Fall geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um einen fristgerechten Eingang zu gew\u00e4hrleisten.\u00a0\u00a0\u00a0 Hiervon ausgehend war die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin, die den Versand der Berufungsschrift \u00fcber das beA selbst vorgenommen hatte, verpflichtet, sich dar\u00fcber zu vergewissern, dass der &#8211; von ihr durchgef\u00fchrte &#8211; Sendevorgang an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht als dem richtigen Empfangsgericht adressiert ist. Dies hat sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt getan. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin konnte beim Versand der Berufungsschrift aus der beA-Webanwendung den Adressaten ihrer Nachricht &#8211; \u00e4hnlich einer E-Mail &#8211; dem deutlich sichtbaren Empf\u00e4ngerfeld entnehmen. F\u00fcr sie war somit erkennbar, wohin sie die beA-Nachricht schickt, wenn sie, wie von ihr ausgef\u00fchrt, auf den &#8222;Senden-Button gedr\u00fcckt&#8220; hat. Es musste ihr ohne Weiteres auffallen, dass es sich bei dem ausgew\u00e4hlten Amtsgericht nicht um das zust\u00e4ndige Gericht f\u00fcr die Einlegung einer Berufung handeln konnte. Zudem muss ein Rechtsanwalt, auch soweit er sich grunds\u00e4tzlich auf seine Mitarbeiter verlassen kann, selbst t\u00e4tig werden und f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erf\u00fcllung der betreffenden Aufgabe Sorge tragen, wenn f\u00fcr ihn bei geh\u00f6riger Aufmerksamkeit und Sorgfalt erkennbar ist, dass seinem B\u00fcropersonal im Rahmen des ihm \u00fcbertragenen Aufgabenkreises Fehler unterlaufen sind oder es Anweisungen nicht beachtet hat. Dies ist hinsichtlich des von der Kanzleimitarbeiterin im beA ersichtlich unzutreffend ausgew\u00e4hlten erstinstanzlichen Gerichts als Adressat f\u00fcr die Berufungsschrift der Fall. Die Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin h\u00e4tte ohne weiteres &#8211; insbesondere ohne Abgleich mit dem Schriftsatz &#8211; und rechtzeitig erkennen k\u00f6nnen, dass ihre Mitarbeiterin nicht das richtige Gericht im Empf\u00e4ngerfeld der beA-Nachricht ausgew\u00e4hlt hatte, und h\u00e4tte dies vor dem Absenden korrigieren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023 \u2013 VIII ZB 60\/22)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Ein Prozessbevollm\u00e4chtigter, der den Versand der Berufungsschrift \u00fcber das beA selbst vornimmt, ist verpflichtet, sich dar\u00fcber zu vergewissern, dass der &#8211; von ihm durchgef\u00fchrte &#8211; Sendevorgang an das zust\u00e4ndige Berufungsgericht als das richtige Empfangsgericht adressiert ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00dcbermittelt ein Rechtsanwalt einen fristgebundenen Schriftsatz per beA, entsprechen seine Sorgfaltspflichten denjenigen bei \u00dcbersendung von Schrifts\u00e4tzen per Telefax. Dabei geh\u00f6rt die korrekte Eingabe der Empf\u00e4ngernummer zu seinen Sorgfaltsanforderungen. 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