{"id":2874,"date":"2023-12-18T14:32:13","date_gmt":"2023-12-18T13:32:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2874"},"modified":"2023-12-18T14:32:13","modified_gmt":"2023-12-18T13:32:13","slug":"bgh-wirksamkeit-einer-zustellung-sowie-zur-terminsverlegung-wegen-krankheit","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/18\/bgh-wirksamkeit-einer-zustellung-sowie-zur-terminsverlegung-wegen-krankheit\/","title":{"rendered":"BGH: Wirksamkeit einer Zustellung sowie zur Terminsverlegung wegen Krankheit"},"content":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Verfahrens wegen des Widerrufes ihrer Zulassung als Rechtsanw\u00e4ltin hatte die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vor dem BGH versucht, die Wirksamkeit einer Zustellung in Frage zu stellen. Bei der Beurteilung dieser Frage f\u00fchrt der BGH (Beschl. v. 22.8.2023 \u2013 AnwZ (Brfg) 14\/23) einiges zur Wirksamkeit einer Zustellung sowie zum Inhalt der Zustellungsurkunde aus, was \u00fcber das konkrete Verfahren hinaus von allgemeinem Interesse ist:<\/p>\n<p>In der Zustellungsurkunde selbst war beurkundet worden, dass der sp\u00e4ter angefochtene Bescheid der Kl\u00e4gerin pers\u00f6nlich unter ihrer Privatanschrift \u00fcbergeben wurde. Allerdings war auf dem der Kl\u00e4gerin \u00fcbergebenen Umschlag das Datum der Zustellung nicht vermerkt worden. Letztlich ist dies aber unsch\u00e4dlich. Der BGH hat zwar erst vor Kurzem entschieden, dass bei einer Ersatzzustellung durch Einwurf gem\u00e4\u00df \u00a7 180 S. 3 ZPO das Datum der Zustellung zwingend zu vermerken ist. Wenn es fehlt, gilt das Schriftst\u00fcck erst mit dem tats\u00e4chlichen Zugang als zugestellt. Dies ergibt sich aus \u00a7 180 S. 3 ZPO. Demgegen\u00fcber macht jedoch ein Versto\u00df gegen \u00a7 182 Abs. 2 Nr. 6 ZPO die dort geregelte Zustellung gerade nicht unwirksam.<\/p>\n<p>Das Fehlen des erw\u00e4hnten Umstandes l\u00e4sst dar\u00fcber hinaus sogar die Beweiskraft der Zustellungsurkunde selbst unber\u00fchrt! Die Kl\u00e4gerin musste daher hier gem\u00e4\u00df \u00a7 418 Abs. 2 ZPO den Beweis f\u00fcr die Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsache antreten und f\u00fchren. Dies hatte die Kl\u00e4gerin versucht, der BGH hat jedoch alle insoweit aufgestellten Behauptungen zur\u00fcckgewiesen. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass der Vortrag, Postzustellungen seien bei ihr stets sehr unzuverl\u00e4ssig erfolgt, zur Widerlegung der Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht ausreicht, da sich aus dieser allgemeinen Behauptung keine Falschbeurkundung in einem konkreten Fall herleiten lassen kann. Auch mit der pauschalen Behauptung, ihr w\u00e4hrend des gesamten Tages anwesender Ehemann habe von der Zustellung nichts bemerkt, kann die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht widerlegt werden. Eine Zustellung nimmt nur wenige Augenblicke in Anspruch und muss nicht zwangsl\u00e4ufig von jedem in der Wohnung Anwesenden bemerkt werden, zumal dieser w\u00e4hrend der Zustellung z. B. das Badezimmer benutzt haben k\u00f6nnte. Wichtig war in diesem Zusammenhang auch, dass die Kl\u00e4gerin zum Zustellungszeitpunkt zwar krank, jedoch nicht bettl\u00e4gerig war, mithin grunds\u00e4tzlich dazu in der Lage war, eine Zustellung entgegenzunehmen.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte dar\u00fcber hinaus noch einen Versto\u00df gegen das rechtliche Geh\u00f6r ger\u00fcgt, weil ihrem Terminsverlegungsantrag in der Vorinstanz nicht nachgekommen war. Insoweit weist der BGH darauf hin, dass bei einem Verlegungsantrag wegen Erkrankung die Gr\u00fcnde so anzugeben und durch Vorlage eines \u00e4rztlichen Attestes zu untermauern sind, dass das Gericht selbst beurteilen kann, ob eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit vorliegt. Dies hatte die Kl\u00e4gerin hier vers\u00e4umt.<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Wird bei der Zustellung durch \u00dcbergabe das Datum derselben nicht auf dem Umschlag vermerkt, l\u00e4sst dies die Wirksamkeit der Zustellung unber\u00fchrt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Rahmen eines Verfahrens wegen des Widerrufes ihrer Zulassung als Rechtsanw\u00e4ltin hatte die Kl\u00e4gerin in der Berufungsinstanz vor dem BGH versucht, die Wirksamkeit einer Zustellung in Frage zu stellen. 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