{"id":2877,"date":"2023-12-10T04:52:28","date_gmt":"2023-12-10T03:52:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2877"},"modified":"2023-12-10T04:52:28","modified_gmt":"2023-12-10T03:52:28","slug":"anwaltsblog-wann-muss-das-gericht-im-anwaltsprozess-einem-terminsverlegungsantrag-entsprechen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/10\/anwaltsblog-wann-muss-das-gericht-im-anwaltsprozess-einem-terminsverlegungsantrag-entsprechen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wann muss das Gericht im Anwaltsprozess einem Terminsverlegungsantrag entsprechen?"},"content":{"rendered":"<p>Terminsverlegungsantr\u00e4ge der Parteien geh\u00f6ren zu den l\u00e4stigen Begleiterscheinungen von Zivilprozessen. Die Instanzgerichte geben oft solchen Antr\u00e4gen vorschnell nach, auch ohne dem Prozessgegner rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Daher ist dem IX. Zivilsenat zu danken, dass er die Voraussetzungen f\u00fcr die \u201eerheblichen Gr\u00fcnde\u201c, die nach \u00a7 227 Abs. 1 ZPO f\u00fcr eine Terminsverlegung erforderlich sind, konturiert hat:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Das OLG hat am 17. August 2022 Termin zur Verhandlung \u00fcber den Einspruch der Kl\u00e4gerin gegen ein Vers\u00e4umnisurteil f\u00fcr den 25. Oktober 2022 bestimmt, Hinweise erteilt und der Kl\u00e4gerin Frist zur Stellungnahme gesetzt, die zweimal verl\u00e4ngert worden ist, zuletzt bis zum 10. Oktober 2022. Einen Antrag auf weitere Verl\u00e4ngerung und Terminsverlegung hat das OLG zur\u00fcckgewiesen. In dem Termin ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin erschienen, nicht aber der seinerzeit ebenfalls als Rechtsanwalt zugelassene Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer der Kl\u00e4gerin. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat Vertagung beantragt und keine Sachantr\u00e4ge gestellt. Das OLG hat eine Vertagung abgelehnt und den Einspruch der Kl\u00e4gerin durch zweites Vers\u00e4umnisurteil verworfen.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Ein (zweites) Vers\u00e4umnisurteil, gegen das der Einspruch nicht statthaft ist, unterliegt der Revision insoweit, als sie darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen habe. Eine zul\u00e4ssige Revision setzt also die schl\u00fcssige Darlegung voraus, dass der Termin nicht schuldhaft vers\u00e4umt worden ist. Das Revisionsvorbringen der Kl\u00e4gerin ergibt nicht, dass sie den Termin vom 25. Oktober 2022 vor dem Berufungsgericht ohne Verschulden vers\u00e4umt hat. Die Voraussetzungen f\u00fcr die von der Kl\u00e4gerin zun\u00e4chst angestrebte Verlegung des Termins und sp\u00e4ter f\u00fcr die beantragte Vertagung der Verhandlung im Hinblick auf die geltend gemachte Erkrankung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint. Nach \u00a7 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin nur aus erheblichen Gr\u00fcnden aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zu ber\u00fccksichtigen. Erhebliche Gr\u00fcnde iSv. \u00a7 227 Abs. 1 ZPO sind regelm\u00e4\u00dfig solche, die zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs eine Zur\u00fcckstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gr\u00fcnde vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert wird. Wenn eine Partei anwaltlich vertreten ist, zwingt die Erkrankung der Partei selbst &#8211; bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans &#8211; nicht zu einer Terminsverlegung, wenn und weil ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter zur Wahrnehmung des Termins zur Verf\u00fcgung steht. Durch ihn kann die Partei ihre Rechte im Verfahren in der Regel angemessen und effektiv wahrnehmen. Etwas anderes gilt nur, wenn gewichtige Gr\u00fcnde die pers\u00f6nliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gr\u00fcnde substantiiert vorzutragen, weshalb ihre pers\u00f6nliche Anwesenheit in der Verhandlung erforderlich ist. Hinreichend gewichtige Gr\u00fcnde ergeben sich nicht schon aus der Bedeutung, welche der Prozess f\u00fcr die Partei hat. Das blo\u00dfe Anwesenheitsinteresse einer anwaltlich vertretenen Partei ist durch ihren Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r nicht gesch\u00fctzt. Die Kl\u00e4gerin legt nicht schl\u00fcssig dar, dass eine Verlegung oder Vertagung deshalb geboten war, weil ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer gehindert war, an der m\u00fcndlichen Verhandlung teilzunehmen. Sie zeigt weder schl\u00fcssig auf, dass ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer ohne Verschulden am Erscheinen verhindert war, noch hat sie substantiiert dargelegt, dass seine Anwesenheit erforderlich war. Bereits eine seine Verhandlungsunf\u00e4higkeit begr\u00fcndende Erkrankung ihres Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung am 25. Oktober 2022 hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt. Erscheint die Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht, ist dies nicht schon durch eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunf\u00e4hig ist. Das \u00e4rztliche Attest vom 18. Oktober 2022 ist nicht geeignet, das Ausbleiben des am Gerichtsort wohnhaften Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers zu entschuldigen. Daraus ergibt sich allein, dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer aufgrund des am 2. Oktober 2022 erlittenen dreifachen Rippenbruchs wegen ausgepr\u00e4gter Schmerzen und notwendiger regelm\u00e4\u00dfiger Schmerzmitteleinnahme bis 31. Oktober 2022 arbeitsunf\u00e4hig ist; es ist nicht erkennbar, warum dies einer Teilnahme an der Verhandlung entgegensteht oder gar eine Verhandlungsunf\u00e4higkeit am 25. Oktober 2022 begr\u00fcndet. Jedenfalls ist damit der Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Verhinderung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Verhandlungstermin die Grundlage entzogen. Zudem hat die Kl\u00e4gerin nicht schl\u00fcssig dargelegt, dass gewichtige Gr\u00fcnde die pers\u00f6nliche Anwesenheit der Partei erforderten. Es fehlt es an substantiierten Vorbringen dazu, weswegen die Anwesenheit des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers im Termin unabdingbar gewesen sein soll. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Vorbringen der Kl\u00e4gerin, dass sie unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, die m\u00fcndliche Verhandlung ausreichend vorzubereiten. Zwischen der Ladung und dem Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung lagen \u00fcber zwei Monate. Das Berufungsgericht gab mit seiner Terminsverf\u00fcgung vom 17. August 2022 konkrete Hinweise auf den Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung. Die Kl\u00e4gerin zeigt nicht auf, warum ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer nicht in der Lage gewesen ist, ihren mit der Sache ebenfalls seit langem befassten Prozessbevollm\u00e4chtigten innerhalb dieses Zeitraums ausreichend zu instruieren. Dass der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer hierzu wegen der Folgen seines am 2. Oktober 2022 erlittenen Unfalls nicht, insbesondere nicht fernm\u00fcndlich, in der Lage gewesen ist, ist nicht schl\u00fcssig dargelegt.<\/p>\n<p>(BGH, Urteil vom 14. September 2023 \u2013 IX ZR 219\/22)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Die Erkrankung der anwaltlich vertretenen Partei selbst &#8211; bei einer juristischen Person die ihres Vertretungsorgans &#8211; zwingt nicht zu einer Terminsverlegung, wenn nicht gewichtige Gr\u00fcnde die pers\u00f6nliche Anwesenheit der Partei erfordern. Die Partei hat die gewichtigen Gr\u00fcnde substantiiert vorzutragen. Erscheint die Partei in der m\u00fcndlichen Verhandlung nicht, ist sie nicht schon durch eine Arbeitsunf\u00e4higkeit ausreichend entschuldigt. Erforderlich ist vielmehr, dass die Partei krankheitsbedingt verhandlungsunf\u00e4hig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Terminsverlegungsantr\u00e4ge der Parteien geh\u00f6ren zu den l\u00e4stigen Begleiterscheinungen von Zivilprozessen. 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