{"id":2880,"date":"2023-12-10T15:32:21","date_gmt":"2023-12-10T14:32:21","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2880"},"modified":"2023-12-10T15:32:21","modified_gmt":"2023-12-10T14:32:21","slug":"montagsblog-302","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/10\/montagsblog-302\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um schuldrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Sicherungsgrundschuld.<\/em><\/p>\n<p><strong>\u00c4nderung des Sicherungszwecks einer Grundschuld<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 20.\u00a0Oktober 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a09\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Rechten des Erwerbers eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundst\u00fccks. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte ein mit einem Hotel bebautes Grundst\u00fcck im Jahr 1999 an eine GbR ver\u00e4u\u00dfert. Sp\u00e4ter begehrte er die R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags wegen Zahlungsverzuges.<\/p>\n<p>Anfang 2003 stellte der BGH (durch Abweisung einer negativen Feststellungsklage der GbR) der Sache nach fest, dass der Kaufvertrag r\u00fcckabzuwickeln ist. Wegen des Begehrens des Kl\u00e4gers auf R\u00fcckauflassung verwies er die Sache an das OLG zur\u00fcck, weil noch die H\u00f6he des Zug um Zug geschuldeten Wertausgleichs zu bestimmen war (BGH, Urt. v. 7.2.2003 &#8211; V\u00a0ZR\u00a042\/02, MDR 2003, 619). Wenige Tage sp\u00e4ter bestellte die GbR an dem Grundst\u00fcck zugunsten einer Bank eine Grundschuld in H\u00f6he von 2 Millionen Euro, und zwar zur Sicherung eines Darlehens f\u00fcr den Erwerb eines Nachbargrundst\u00fccks. Einige Monate danach wurde zugunsten des Kl\u00e4gers eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2008 wurden die Verbindlichkeiten der GbR umgeschuldet. Eine D.\u00a0AG gew\u00e4hrte der GbR ein Darlehen in H\u00f6he von 2,4 Millionen Euro. Zur Sicherheit wurde die Grundschuld an sie abgetreten.<\/p>\n<p>Im Jahr 2010 wurde der Kl\u00e4ger wieder als Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>Im Jahr 2013 \u00fcbernahm eine GmbH durch Vertrag mit der D.\u00a0AG anstelle der GbR die Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag. Im Jahr 2014 trat die D.\u00a0AG die Darlehensforderung und die Grundschuld in H\u00f6he von 500.000 Euro an die Beklagte ab.<\/p>\n<p>Die Beklagte betreibt aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Grundst\u00fcck. Der Kl\u00e4ger tritt dem im Wege der Vollstreckungsgegenklage entgegen. Die Beklagte begehrt widerklagend die Duldung der Zwangsvollstreckung.<\/p>\n<p>In erster Instanz (damals noch in getrennten Verfahren vor zwei unterschiedlichen Kammern des LG) hatten beide Antr\u00e4ge Erfolg. Das OLG hat die Zwangsvollstreckung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt und die Widerklage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen und Anwaltskosten ab und stellt die erstinstanzliche Verurteilung gem\u00e4\u00df der Widerklage wieder her.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG steht dem Kl\u00e4ger keine Einrede nach \u00a7\u00a01192 Abs.\u00a01a BGB zu. Dem Kl\u00e4ger kann auf Grund des \u00fcber die Grundschuld geschlossenen Sicherungsvertrags schon deshalb keine Einrede zustehen, weil er an diesem Vertrag nicht beteiligt ist.<\/p>\n<p>Ob die R\u00fcck\u00fcbereignung des Grundst\u00fccks im Jahr 2010 als stillschweigende Abtretung eines der GbR zustehenden Anspruchs auf R\u00fcckgew\u00e4hr der Grundschuld anzusehen ist, kann offen bleiben. Ein m\u00f6glicherweise durch Tilgung des ersten Darlehens im Jahr 2008 entstandener R\u00fcckgew\u00e4hranspruch der GbR w\u00e4re jedenfalls dadurch erf\u00fcllt worden, dass die Grundschuld zum Zwecke der Umschuldung an die D.\u00a0AG abgetreten worden ist.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG ist die im Jahr 2008 getroffene neue Sicherungsabrede mit der D.\u00a0AG nicht nach \u00a7\u00a0883 Abs.\u00a02 BGB unwirksam. Die zugunsten des Kl\u00e4gers eingetragene Vormerkung sch\u00fctzt nur gegen Verf\u00fcgungen \u00fcber das Grundst\u00fcck. Die \u00c4nderung einer Sicherungsabrede ist keine Verf\u00fcgung und kann einer solchen auch nicht gleichgestellt werden.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des Kl\u00e4gers ist die Schuld\u00fcbernahme durch die GmbH nicht entsprechend \u00a7\u00a0418 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB als Verzicht auf die Grundschuld anzusehen. Die unmittelbar nur f\u00fcr Hypotheken geltende Regelung ist zwar auf eine Sicherungsgrundschuld grunds\u00e4tzlich entsprechend anwendbar. Sie sch\u00fctzt den Grundst\u00fcckseigent\u00fcmer aber nur, wenn dieser den Sicherungsvertrag selbst geschlossen hat oder in den Vertrag eingetreten ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Insolvenzrechtlich ist die \u00c4nderung des Sicherungszwecks einer Grundschuld als Verf\u00fcgung im Sinne von \u00a7\u00a081 Abs.\u00a01 InsO anzusehen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um schuldrechtliche Vereinbarungen im Zusammenhang mit einer Sicherungsgrundschuld. \u00c4nderung des Sicherungszwecks einer Grundschuld BGH, Urteil vom 20.\u00a0Oktober 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a09\/22 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit den Rechten des Erwerbers eines mit einer Sicherungsgrundschuld belasteten Grundst\u00fccks. Der Kl\u00e4ger hatte ein mit einem Hotel bebautes Grundst\u00fcck im Jahr 1999 an eine GbR ver\u00e4u\u00dfert. 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