{"id":2882,"date":"2023-12-17T05:47:43","date_gmt":"2023-12-17T04:47:43","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2882"},"modified":"2023-12-17T05:47:43","modified_gmt":"2023-12-17T04:47:43","slug":"anwaltsblog-wird-ein-erster-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-nicht-begruendet-darf-der-rechtsanwalt-nicht-auf-bewilligung-vertrauen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/17\/anwaltsblog-wird-ein-erster-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-nicht-begruendet-darf-der-rechtsanwalt-nicht-auf-bewilligung-vertrauen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Wird ein erster Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nicht begr\u00fcndet, darf der Rechtsanwalt nicht auf Bewilligung vertrauen!"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an den ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich erneut der BGH zu befassen:<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen ein ihm am 22. Dezember 2022 zugestelltes Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2023 hat sein Prozessbevollm\u00e4chtigter ohne Begr\u00fcndung beantragt, die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung um einen Monat bis zum 22. M\u00e4rz 2023 zu verl\u00e4ngern. Noch am selben Tag hat der Vorsitzende den Beklagtenvertreter aufgefordert, seinen Fristverl\u00e4ngerungsantrag unverz\u00fcglich zu begr\u00fcnden. Versehentlich wurde am 22. Februar 2023 jedoch nur das Begleitschreiben ohne die Verf\u00fcgung per beA \u00fcbersandt. Nachdem in der Folgezeit keine Reaktion des Beklagten erfolgt war, hat der Vorsitzende des Berufungssenats den Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist zur\u00fcckgewiesen. Den darauf gestellten Wiedereinsetzungsantrag hat das OLG zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu Recht die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und seine Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Denn die Vers\u00e4umung der Frist zur Begr\u00fcndung der Berufung beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten, das ihm nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist. Nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verl\u00e4ngert werden, wenn nach freier \u00dcberzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verl\u00e4ngerung nicht verz\u00f6gert wird oder wenn der Berufungskl\u00e4ger erhebliche Gr\u00fcnde darlegt. Ein Berufungsf\u00fchrer darf im Allgemeinen darauf vertrauen, dass einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist entsprochen wird, wenn dieser auf erhebliche Gr\u00fcnde gest\u00fctzt wird. Das setzt die Darlegung eines erheblichen Grundes f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung voraus, auch wenn an diese bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden d\u00fcrfen und beispielsweise der blo\u00dfe Hinweis auf eine Arbeits\u00fcberlastung des Prozessbevollm\u00e4chtigten ausreicht, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Entspricht der Fristverl\u00e4ngerungsantrag diesen Anforderungen und darf der Prozessbevollm\u00e4chtigte deshalb mit der erstmaligen Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit rechnen, ist er nicht gehalten, sich vor Ablauf der urspr\u00fcnglichen Frist durch Nachfrage beim Berufungsgericht zu vergewissern, ob dem Fristverl\u00e4ngerungsgesuch stattgegeben wurde. Dagegen kann der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Berufungsf\u00fchrers nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Fristverl\u00e4ngerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begr\u00fcndung zur Notwendigkeit einer Fristverl\u00e4ngerung entbehrt. In einem solchen Fall muss der Prozessbevollm\u00e4chtigte damit rechnen, dass der Senatsvorsitzende in einer nicht mit erheblichen Gesichtspunkten begr\u00fcndeten Verl\u00e4ngerung der Frist eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen wird. Die ihm nach diesen Ma\u00dfgaben obliegenden Sorgfaltspflichten hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Beklagten nicht eingehalten. In dem Antrag vom 21. Februar 2023 sind Gr\u00fcnde f\u00fcr die Erforderlichkeit einer Fristverl\u00e4ngerung um einen Monat nicht dargetan. Dem Schriftsatz ist nicht zu entnehmen, aus welchen Gr\u00fcnden die Verl\u00e4ngerung begehrt worden ist. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte, dessen Verschulden sich der Beklagte zurechnen lassen muss, durfte deshalb nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht die beantragte Fristverl\u00e4ngerung gew\u00e4hren werde, sondern w\u00e4re gehalten gewesen, sich durch Nachfrage beim Gericht zu vergewissern, ob die Verl\u00e4ngerung wie beantragt gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>Das gilt auch, nachdem dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Beklagten am letzten Tag der Frist, einen Tag nach Einreichung seines Antrags, ein als Begleitschreiben erkennbares Schreiben des Gerichts \u00fcbersandt wurde, dem das darin in Bezug genommene Dokument nicht beigef\u00fcgt war. Denn es war nicht ersichtlich, ob es sich dabei um einen Hinweis auf die fehlende Begr\u00fcndung, die Gew\u00e4hrung oder die Ablehnung der beantragten Fristverl\u00e4ngerung handelte.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 14. November 2023 \u2013 XI ZB 10\/23)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Berufungsf\u00fchrers darf nicht damit rechnen, dass seinem Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist stattgegeben wird, wenn in diesem kein erheblicher Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung einer Fristverl\u00e4ngerung dargelegt wird, sondern der Antrag jeglicher Begr\u00fcndung zur Notwendigkeit einer Fristverl\u00e4ngerung entbehrt. Der Hinweis auf Arbeits\u00fcberlastung reicht zur Begr\u00fcndung aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017\u00a0\u2013 VIII ZB 69\/16\u00a0\u2013, MDR 2017, 895).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Anforderungen an den ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist hatte sich erneut der BGH zu befassen: Der Beklagte hat gegen ein ihm am 22. Dezember 2022 zugestelltes Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 21. 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