{"id":2904,"date":"2023-12-24T03:35:26","date_gmt":"2023-12-24T02:35:26","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2904"},"modified":"2023-12-24T03:35:26","modified_gmt":"2023-12-24T02:35:26","slug":"anwaltsblog-keine-vorfrist-fuer-rechtsmittelbegruendung-notiert-keine-wiedereinsetzung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/24\/anwaltsblog-keine-vorfrist-fuer-rechtsmittelbegruendung-notiert-keine-wiedereinsetzung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Keine Vorfrist f\u00fcr Rechtsmittelbegr\u00fcndung notiert \u2013 keine Wiedereinsetzung!"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal musste der BGH feststellen, dass zu den notwendigen organisatorischen Vorkehrungen eines Anwaltsb\u00fcros die allgemeine Anordnung geh\u00f6rt, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M\u00fche erfordert, wie dies regelm\u00e4\u00dfig bei Rechtsmittelbegr\u00fcndungen der Fall ist, au\u00dfer dem Datum des Fristablaufs noch eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist zu notieren:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hat gegen das ihr am 17. Februar 2022 zugestellte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 19. Mai 2022 hat ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die Berufung begr\u00fcndet und zugleich Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beantragt. Die S\u00e4umnis beruhe auf einem Versehen seiner Angestellten. Diese habe gem\u00e4\u00df erteilter Weisung zwar die Berufungsfrist in den Fristenkalender eingetragen, allerdings aus im Nachhinein nicht mehr eruierbaren Gr\u00fcnden nicht auch die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist, obwohl beide Fristen als &#8222;notiert&#8220; und damit als im Fristenkalender eingetragen vermerkt worden seien. Der Posteingang sei \u00fcber das beA erfolgt und somit von ihm direkt bearbeitet worden. Nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils seien durch ihn die Fristen f\u00fcr die Berufung und die Berufungsbegr\u00fcndung notiert worden. Die Angestellte habe dann beide Fristen in den Fristenkalender eintragen sollen. Bei Einlegung der Berufung habe er sich noch einmal vergewissert, dass hinter beiden notierten Fristen ein Eintragungsvermerk aufgebracht worden sei. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass auch die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist ordnungsgem\u00e4\u00df eingetragen worden sei. Das OLG hat den Antrag auf Wiedereinsetzung zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat keinen Erfolg. Hat eine Partei die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist vers\u00e4umt, ist ihr nach \u00a7 233 Satz 1 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew\u00e4hren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten wird der Partei zugerechnet (\u00a7 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler des B\u00fcropersonals hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollm\u00e4chtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft. Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (\u00a7 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschlie\u00dft; verbleibt die M\u00f6glichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Partei vers\u00e4umt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegr\u00fcndet. So liegt es hier. Nach den zur Begr\u00fcndung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umst\u00e4nden ist nicht ausgeschlossen, dass das Fristvers\u00e4umnis auf einem Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin beruht. Die Kl\u00e4gerin hat nicht dargelegt, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter die Notierung von Vorfristen angeordnet hatte. Ein Rechtsanwalt darf zwar die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverl\u00e4ssig erprobten und sorgf\u00e4ltig \u00fcberwachten B\u00fcrokraft \u00fcbertragen. Er hat aber durch geeignete organisatorische Vorkehrungen daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass Fristvers\u00e4umnisse m\u00f6glichst vermieden werden. Hierzu geh\u00f6rt die allgemeine Anordnung, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme ihrer Art nach mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M\u00fche erfordert, wie dies regelm\u00e4\u00dfig bei Rechtsmittelbegr\u00fcndungen der Fall ist, au\u00dfer dem Datum des Fristablaufs noch eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist zu notieren. Die Vorfrist dient dazu sicherzustellen, dass auch f\u00fcr den Fall von Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten und Zwischenf\u00e4llen noch eine ausreichende \u00dcberpr\u00fcfungs- und Bearbeitungszeit bis zum Ablauf der zu wahrenden Frist verbleibt. Die Eintragung einer Vorfrist bietet eine zus\u00e4tzliche Fristensicherung. Sie kann die Fristwahrung in der Regel selbst dann gew\u00e4hrleisten, wenn die Eintragung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist versehentlich unterblieben ist. Die Kl\u00e4gerin hat nicht vorgetragen, dass ihr Prozessbevollm\u00e4chtigter diese Vorgaben bei der Organisation seiner Kanzlei eingehalten hatte.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 &#8211; VI ZB 53\/22)<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine wirksame Fristenkontrolle erfordert die Notierung von Vorfristen. In dem Unterlassen der Weisung, eine Vorfrist im Fristenkalender zu notieren, liegt ein einer Prozesspartei nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Organisationsverschulden ihres Verfahrensbevollm\u00e4chtigten.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal musste der BGH feststellen, dass zu den notwendigen organisatorischen Vorkehrungen eines Anwaltsb\u00fcros die allgemeine Anordnung geh\u00f6rt, bei Prozesshandlungen, deren Vornahme mehr als nur einen geringen Aufwand an Zeit und M\u00fche erfordert, wie dies regelm\u00e4\u00dfig bei Rechtsmittelbegr\u00fcndungen der Fall ist, au\u00dfer dem Datum des Fristablaufs noch eine grunds\u00e4tzlich etwa einw\u00f6chige Vorfrist zu notieren: Die [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[1976,2109,929,1208,2314],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2904"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2906,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2904\/revisions\/2906"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2904"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2904"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2904"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}