{"id":2919,"date":"2023-12-31T03:07:29","date_gmt":"2023-12-31T02:07:29","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2919"},"modified":"2023-12-31T03:07:29","modified_gmt":"2023-12-31T02:07:29","slug":"anwaltsblog-kann-in-der-berufungsinstanz-gegenvortrag-auf-zulaessigen-neuen-vortrag-der-anderen-partei-als-verspaetet-zurueckgewiesen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2023\/12\/31\/anwaltsblog-kann-in-der-berufungsinstanz-gegenvortrag-auf-zulaessigen-neuen-vortrag-der-anderen-partei-als-verspaetet-zurueckgewiesen-werden\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog: Kann in der Berufungsinstanz Gegenvortrag auf zul\u00e4ssigen neuen Vortrag der anderen Partei als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden?"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob in der Berufungsinstanz Vortrag einer Partei als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden kann, den diese in Erwiderung zu neuem Vortrag gehalten hat, den die in I. Instanz siegreiche Partei nach einem Hinweis des Gerichts vorgebracht hatte:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte sich verpflichtet, als &#8222;Expertin f\u00fcr Performance Marketing&#8220; (Optimierung von Webseiten) die Beklagte, ein &#8222;Legal Tech &#8211; Start-Up&#8220;, im &#8222;Umfang von in Summe 96 Arbeitstagen&#8220; auf dem Themenfeld &#8222;Marketing&#8220; unterst\u00fctzen. Die zum jeweiligen Monatsende f\u00e4llige Verg\u00fctung betrug 1.500 \u20ac pro Tag. Nach Unstimmigkeiten k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin den Vertrag und klagte Restverg\u00fctung ein. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 66.187,50 \u20ac nebst Zinsen verurteilt. Es hat die Verg\u00fctung mit pro Tag 1.500 \u20ac und nicht, wie von der Kl\u00e4gerin abgerechnet, mit pro Tag 1.500 \u20ac zuz\u00fcglich Umsatzsteuer als vereinbart angesehen. Des Weiteren hat es einige Positionen vom geltend gemachten Anspruch abgesetzt. Das Bestreiten der anderen von der Kl\u00e4gerin angef\u00fchrten Rechnungspositionen durch die Beklagte mit Nichtwissen hat es als unzul\u00e4ssig und insoweit das Vorbringen der Kl\u00e4gerin als zugestanden angesehen. Das Berufungsgericht hat die Parteien auf Folgendes hingewiesen: &#8222;Die Beklagte hat die Leistungen bestritten; zu einzelnen Tagen hat sie konkrete Beanstandungen vorgebracht (Anlage B 1), im \u00dcbrigen die Leistungserbringung mit Nichtwissen bestritten. Es ist in der Tat zweifelhaft, ob die Kl\u00e4gerin hinreichend vorgetragen hat. Sie hat kein einziges Detail dargelegt, weder Ort, noch Zeit, noch Gegenstand, noch Person bei der Beklagten, der gegen\u00fcber die &#8218;Beratung&#8216; erfolgt sein soll. Andererseits ist aber auch fraglich, ob die Beklagte die Leistungen mit Nichtwissen bestreiten darf nach \u00a7 138 Abs. 4 ZPO. Denn es k\u00f6nnte ihr zumutbar sein zu pr\u00fcfen, ob sie oder in ihrem Verantwortungsbereich t\u00e4tige Personen an den abgerechneten Tagen eine &#8218;Beratung&#8216; der Kl\u00e4gerin erhalten haben. Um Stellungnahme binnen drei Wochen wird gebeten. &#8220; Mit Schriftsatz vom 17. August 2022 hat die Kl\u00e4gerin &#8222;zur Detaillierung der Klageforderung&#8220; erstmals die Anlage K 6 vorgelegt, mit der die ihrem Vortrag zufolge erbrachten Leistungen konkretisiert wurden; mit Schriftsatz vom 19. August 2022 hat die Beklagte erstmals die abgerechneten Leistungen der Kl\u00e4gerin detailliert bestritten. Die Berufung der Beklagten hat nur in geringf\u00fcgigem Umfang Erfolg gehabt; in der Hauptsache hat das Berufungsgericht den Verurteilungsbetrag auf 63.468,75 \u20ac herabgesetzt. Die Kl\u00e4gerin habe die Entstehung der abgerechneten Verg\u00fctung f\u00fcr Beratungsleistungen hinreichend dargelegt. Hingegen sei das Bestreiten der Leistungserbringung durch die Beklagte prozessual ungen\u00fcgend. Eine Erkl\u00e4rung mit Nichtwissen sei gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 4 ZPO nur \u00fcber Tatsachen zul\u00e4ssig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen seien. Die Kl\u00e4gerin habe bereits in der Klageschrift unerwidert vorgetragen, sie habe der Beklagten mit der Rechnung vom 28. Januar 2019 die im Berufungsverfahren als Anlage K 6 eingereichte \u00dcbersicht mit weiteren Details \u00fcber die erbrachten Leistungen \u00fcbersandt. Dies habe die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten, im Berufungsverfahren habe ihr Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer erkl\u00e4rt, er wisse nicht mehr, wann er diese \u00dcbersicht erstmals gesehen habe. Sofern hierin ein Bestreiten der vorgerichtlichen Kenntnis von der \u00dcbersicht liegen sollte, w\u00e4re es im Berufungsverfahren jedenfalls nicht zuzulassen, da kein Grund f\u00fcr die Zulassung dieses neuen Verteidigungsmittels gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen oder sonst ersichtlich w\u00e4re. Wenn der Beklagten aber die \u00dcbersicht mit den weiteren Details insbesondere hinsichtlich der Rechnung vom 20. November 2018 vorgerichtlich bekannt gewesen sei, w\u00e4re ein Vortrag, der \u00fcber ein Bestreiten mit Nichtwissen hinausgehe, tats\u00e4chlich unschwer m\u00f6glich und prozessual auch gem\u00e4\u00df \u00a7 138 Abs. 2 ZPO erforderlich gewesen. Das erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 19. August 2022 erfolgte detaillierte Bestreiten der abgerechneten Leistungen seitens der Beklagten sei als neues Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz gem\u00e4\u00df \u00a7 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise dadurch verletzt, dass es ihr erstmals im Berufungsverfahren erfolgtes detailliertes Bestreiten der von der Kl\u00e4gerin abgerechneten Leistungen zu Unrecht nach \u00a7 531 Abs. 2, \u00a7\u00a7 530, 296 Abs. 1 ZPO nicht zugelassen hat, obgleich deren entsprechender (Gegen-)Vortrag seinerseits &#8211; nach einem Hinweis des Gerichts &#8211; erst in der Berufungsinstanz weiter konkretisiert worden war. Eine in erster Instanz siegreiche Partei &#8211; hier die Kl\u00e4gerin \u2013 darf darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihr rechtzeitig einen Hinweis erteilt, wenn es in einem entscheidungserheblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und aufgrund seiner abweichenden Ansicht eine Erg\u00e4nzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Au\u00dfer zur Hinweiserteilung ist das Berufungsgericht in einem solchen Fall auch verpflichtet, der betroffenen Partei Gelegenheit zu geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu erg\u00e4nzen sowie gegebenenfalls auch Beweis anzutreten. Schon zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist neues Vorbringen des Berufungsbeklagten, das auf einen solchen Hinweis des Berufungsgerichts erfolgt ist und den Prozessverlust wegen einer von der ersten Instanz abweichenden rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Beurteilung durch das Berufungsgericht vermeiden soll, zuzulassen, ohne dass es darauf ankommt, ob es schon in erster Instanz h\u00e4tte vorgebracht werden k\u00f6nnen. Die Hinweispflicht des Berufungsgerichts und die Ber\u00fccksichtigung neuen Vorbringens geh\u00f6ren insoweit zusammen, woran auch die Vorschrift des \u00a7 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, die die Zul\u00e4ssigkeit neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz einschr\u00e4nkt, nichts ge\u00e4ndert hat. Das Gericht darf allerdings nur solche Tatsachen und Beweise verwerten, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten. Ist in einem nach Erteilung eines richterlichen Hinweises eingegangenen Schriftsatz des Berufungsbeklagten neuer entscheidungserheblicher Prozessstoff enthalten, ist der Schriftsatz dem Berufungskl\u00e4ger mitzuteilen und ihm ebenfalls rechtliches Geh\u00f6r zu gew\u00e4hren. Tritt dieser dem neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel des Berufungsbeklagten entgegen, ist sein Vorbringen gleichfalls zu ber\u00fccksichtigen.\u00a0\u00a0\u00a0 Diesen Anforderungen ist das Berufungsgericht nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt es, dass das Berufungsgericht das mit Schriftsatz vom 19. August 2022 &#8222;erfolgte detaillierte Bestreiten&#8220; des Inhalts dieser Liste f\u00fcr prozessual unbeachtlich erkl\u00e4rt hat. Zwar ist dieser Sachvortrag erstmals im Berufungsrechtszug gehalten worden. Konkret veranlasst worden ist der neue Vortrag jedoch durch den Hinweis des Berufungsgerichts vom 20. Juli 2022 und die sich daran anschlie\u00dfende erstmalige Vorlage der Liste im Prozess mit Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 17. August 2022. Aus besonderen in der Verfahrensordnung angelegten Gr\u00fcnden &#8211; \u00a7 531 ZPO &#8211; durfte der neue Vortrag daher nicht unber\u00fccksichtigt bleiben.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2023 \u2013 III ZR 184\/22)<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Bringt eine Partei auf einen richterlichen Hinweis ein neues entscheidungserhebliches Angriffs- oder Verteidigungsmittel vor, ist dies der anderen Partei mitzuteilen und das Vorbringen, mit dem diese dem neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegentritt, gleichfalls zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob in der Berufungsinstanz Vortrag einer Partei als versp\u00e4tet zur\u00fcckgewiesen werden kann, den diese in Erwiderung zu neuem Vortrag gehalten hat, den die in I. 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