{"id":2922,"date":"2024-01-07T02:38:57","date_gmt":"2024-01-07T01:38:57","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2922"},"modified":"2024-01-07T02:38:57","modified_gmt":"2024-01-07T01:38:57","slug":"anwaltsblog-1-2024-wann-darf-ein-gericht-unter-berufung-auf-eigene-sachkunde-auf-die-einholung-eines-sachverstaendigengutachtens-verzichten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/07\/anwaltsblog-1-2024-wann-darf-ein-gericht-unter-berufung-auf-eigene-sachkunde-auf-die-einholung-eines-sachverstaendigengutachtens-verzichten\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 1\/2024: Wann darf ein Gericht unter Berufung auf eigene Sachkunde auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens verzichten?"},"content":{"rendered":"<p>Dass es nach wie vor &#8211; trotz vieler einschl\u00e4giger Urteile des BGH &#8211; zur g\u00e4ngigen Praxis mancher Instanzgerichte geh\u00f6rt, Beweisaufnahmen zu verweigern, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar. Die Beklagte hatte ein Grundst\u00fcck erworben, auf dem sich ein als B\u00fcrogeb\u00e4ude genutztes Hochhaus und eine Tiefgarage befanden. Der Kl\u00e4ger erbrachte im Einzelnen streitige Planungsleistungen f\u00fcr den auf dem Grundst\u00fcck vorgesehenen Neu- und Umbau des Geb\u00e4udes. Streitig war zwischen den Parteien, ob dem Kl\u00e4ger m\u00fcndlich auch die Ausf\u00fchrungsplanung f\u00fcr zwei Teilprojekte (Neubau eines Wohngeb\u00e4udes f\u00fcr studentisches Wohnen und Errichtung einer Tiefgarage) \u00fcbertragen worden ist. Das Berufungsgericht (OLG Dresden) hat dem Kl\u00e4ger Honorar f\u00fcr die Ausf\u00fchrungsplanung nicht zugesprochen. Ihm sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass er von der Beklagten in diesem Umfang konkludent beauftragt worden sei. Er habe zwar vorgetragen und durch Vorlage entsprechender Dokumente unter Beweis gestellt, dass er die vollst\u00e4ndigen Grundleistungen der Ausf\u00fchrungsplanung erbracht und hier\u00fcber die Beklagte fortlaufend unterrichtet habe. Damit habe der Kl\u00e4ger eine Entgegennahme der Architektenleistung durch die Beklagte behauptet. Allerdings werde aus den von ihm vorgelegten Unterlagen (Ausf\u00fchrungs-, Detail- und Konstruktionszeichnungen) nicht deutlich, dass es sich dabei um eine vollst\u00e4ndige Ausf\u00fchrungsplanung mit allen f\u00fcr die Ausf\u00fchrung notwendigen Einzelangaben (zeichnerisch und textlich) auf der Grundlage der Entwurfs- und Genehmigungsplanung bis zur ausf\u00fchrungsreifen L\u00f6sung als Grundlage f\u00fcr die weiteren Leistungsphasen handele. Es fehle der Nachweis, dass die von dem Kl\u00e4ger erstellten Ausf\u00fchrungspl\u00e4ne so detailliert ausgearbeitet und vermessen seien, dass aus den Zeichnungen die Mengen und Massen h\u00e4tten ermittelt werden k\u00f6nnen, um damit die jeweiligen Bauleistungen umsetzen zu k\u00f6nnen. Diese Beurteilung sei dem Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde m\u00f6glich, weshalb es der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht bed\u00fcrfe.<\/p>\n<p>Der BGH hebt das Berufungsurteil insoweit auf. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausf\u00fchrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Geh\u00f6rs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtber\u00fccksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen der Zivilprozessordnung die Ber\u00fccksichtigung erheblicher Beweisantr\u00e4ge. Die Nichtber\u00fccksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verst\u00f6\u00dft gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine St\u00fctze findet. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kl\u00e4ger habe einen konkludenten Vertragsschluss \u00fcber die Erbringung der Grundleistungen der Ausf\u00fchrungsplanung nicht nachgewiesen, beruht auf einer unzureichenden Sachaufkl\u00e4rung (\u00a7 286 ZPO), die zugleich das rechtliche Geh\u00f6r des Kl\u00e4gers verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar handelt es sich bei der Frage, in welchem Umfang der Kl\u00e4ger mit der Erbringung der Grundleistungen der Ausf\u00fchrungsplanung beauftragt wurde, um eine vom Berufungsgericht vorzunehmende Rechtspr\u00fcfung. F\u00fcr die W\u00fcrdigung der Gesamtumst\u00e4nde war f\u00fcr das Berufungsgericht allerdings von Bedeutung, ob der Kl\u00e4ger die vollst\u00e4ndigen Grundleistungen der Ausf\u00fchrungsplanung erbracht hat. Diese Beurteilung betrifft eine Fachwissen voraussetzende Frage, deren Kl\u00e4rung einem Beweis durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zug\u00e4nglich ist. Dies folgt aus den verwendeten fachsprachlichen Begriffen, aus dem Erfordernis der &#8222;notwendigen zeichnerischen und textlichen Einzelangaben&#8220;, aus der vorgeschriebenen Gestaltung der Zeichnungen nach &#8222;Art und Gr\u00f6\u00dfe des Objekts im erforderlichen Umfang und dem Detaillierungsgrad unter Ber\u00fccksichtigung aller fachspezifischen Anforderungen&#8220;, sowie aus der Koordinations- und Integrationspflicht, deren Erf\u00fcllung Kenntnisse der beteiligten Gewerke voraussetzt. Das Berufungsgericht hat sich geh\u00f6rswidrig \u00fcber den Antrag des Kl\u00e4gers auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens hinweggesetzt und die Frage, ob er die Grundleistungen der Ausf\u00fchrungsplanung erbracht hat, verfahrensfehlerhaft ohne die erforderliche Hinzuziehung eines Sachverst\u00e4ndigen aus eigener, nicht ausgewiesener Sachkunde beantwortet. Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nur dann verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde aufzuweisen vermag. Das Berufungsgericht durfte den Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens nicht unter Hinweis auf eine eigene Sachkunde ablehnen. Es hat keine Sachkunde aufzuweisen vermocht, die es zur Beurteilung bef\u00e4higen k\u00f6nnte, ob die f\u00fcr das Bauobjekt vorgelegten Pl\u00e4ne den technischen Anforderungen gen\u00fcgen, die an die zu erbringende Ausf\u00fchrungsplanung zu stellen sind. Allein eine l\u00e4ngere T\u00e4tigkeit in einem Bausenat kann nicht ohne weiteres zuverl\u00e4ssige Kenntnisse \u00fcber das &#8211; f\u00fcr die Pr\u00fcfung der vorgelegten Ausf\u00fchrungsplanung auf Vollst\u00e4ndigkeit &#8211; erforderliche bautechnische Fachwissen verschaffen.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2023 \u2013 VII ZR 17\/23)<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf das Gericht auf die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nur dann verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde aufzuweisen vermag.\u00a0 Das Gericht muss, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen und ihnen Gelegenheit geben, auf den Hinweis zu reagieren und ihren Tatsachenvortrag zu erg\u00e4nzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Dass es nach wie vor &#8211; trotz vieler einschl\u00e4giger Urteile des BGH &#8211; zur g\u00e4ngigen Praxis mancher Instanzgerichte geh\u00f6rt, Beweisaufnahmen zu verweigern, zeigt eine aktuelle Entscheidung des BGH: &nbsp; Der Kl\u00e4ger verlangt von der Beklagten Architektenhonorar. 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