{"id":2928,"date":"2024-01-14T04:34:18","date_gmt":"2024-01-14T03:34:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2928"},"modified":"2024-01-14T04:34:18","modified_gmt":"2024-01-14T03:34:18","slug":"anwaltsblog-2-2024-wann-muss-das-berufungsgericht-zeugen-erneut-vernehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/14\/anwaltsblog-2-2024-wann-muss-das-berufungsgericht-zeugen-erneut-vernehmen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 2\/2024: Wann muss das Berufungsgericht Zeugen erneut vernehmen?"},"content":{"rendered":"<p>Nicht nur auf die Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anwaltsblog 1\/2024), sondern auch auf die gebotene Vernehmung bereits erstinstanzlich geh\u00f6rter Zeugen verzichten Berufungsgerichte h\u00e4ufig verfahrensrechtswidrig, wie der BGH dem OLG Naumburg attestieren musste:<\/p>\n<p>Die Beklagten verkauften der Kl\u00e4gerin mehrere Grundst\u00fccke, auf denen sie seit rund 20 Jahren ein Hotel betrieben hatten, das die Kl\u00e4gerin fortf\u00fchrte. In \u00a7 5 des notariellen Vertrages hei\u00dft es: \u201e<em>3. Der K\u00e4ufer \u00fcbernimmt keine Verbindlichkeiten des Verk\u00e4ufers, die bis zum 31. Dezember 2018 bzw. bis zum tats\u00e4chlichen \u00dcbergang entstanden sind bzw. begr\u00fcndet wurden. Hierf\u00fcr haftet ausschlie\u00dflich der Verk\u00e4ufer. Der Verk\u00e4ufer wird den K\u00e4ufer auf erstes Anfordern von s\u00e4mtlichen Anspr\u00fcchen Dritter, welche aufgrund einer Haftung f\u00fcr Verbindlichkeiten des Verk\u00e4ufers gegen den K\u00e4ufer geltend gemacht werden, freistellen. 4. \u2026Vom Verk\u00e4ufer bereits vereinnahmte Anzahlungen von G\u00e4sten f\u00fcr Events, \u00dcbernachtungen, Feiern o.\u00e4., die erst nach dem \u00dcbergabetag stattfinden, sind vom Verk\u00e4ufer an den K\u00e4ufer zu erstatten. Gleiches gilt f\u00fcr die Verg\u00fctungen f\u00fcr bereits verkaufte Gutscheine.<\/em>\u201c<\/p>\n<p>Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin Zahlung f\u00fcr ausgegebene Gutscheine in H\u00f6he von 335.725,21 \u20ac. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG sie bis auf einen Betrag von 50.023,20 \u20ac abgewiesen. \u00a7 5 Nr. 4 des Kaufvertrages sei dahingehend auszulegen, dass die Kl\u00e4gerin Zahlung nur f\u00fcr solche Gutscheine verlangen kann, die eingel\u00f6st wurden und f\u00fcr die sie innerhalb der G\u00fcltigkeitsdauer entsprechende Bewirtungsleistungen erbracht hat, nicht jedoch &#8211; so die Auffassung des LG &#8211; f\u00fcr s\u00e4mtliche von den Beklagten bis zum \u00dcbergabetag (15. Februar 2019) ausgestellten Gutscheine. Danach ergebe sich eine Forderung von 50.023,20 \u20ac. Der Interessenlage der Parteien entspreche es, die Ausgleichspflicht erst im Falle der Einl\u00f6sung der Gutscheine anzunehmen. Dieses Auslegungsergebnis werde durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme nicht in Frage gestellt. Der als Zeuge vernommene Notar habe zwar versucht, eine eigene Interpretation daf\u00fcr kundzutun, was die Parteien angeblich \u201egewollt h\u00e4tten\u201c und was dem \u201eGeist des Vertrages\u201c entspr\u00e4che. Er habe jedoch keine konkreten Tatsachen oder Umst\u00e4nde bekundet, die seine Interpretation tragen k\u00f6nnten. Dessen ungeachtet lasse seine Vertragsinterpretation eine ganze Reihe von Umst\u00e4nden, insbesondere die Interessenlage der Parteien, au\u00dfer Betracht, und sie verm\u00f6ge eine gebotene Auslegung nicht zu ersetzen. Die Argumentation, man habe einen eindeutigen \u201eCut\u201c gewollt und es sei beabsichtigt gewesen, alle Gutscheine auszugleichen, ganz gleich, ob diese noch eingel\u00f6st w\u00fcrden oder nicht, \u00fcberzeuge nicht, wenn man die in der Klausel in Bezug genommene Regelung zu Veranstaltungen bedenke. Auch die Angaben des ehemaligem Hotelleiters der Kl\u00e4gerin st\u00fctzten das Vertragsverst\u00e4ndnis des LG nicht, auch wenn dieser Zeuge bekundet habe, alle Gutscheine h\u00e4tten ohne Ausnahme umfasst sein sollen.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Sie r\u00fcgt zu Recht, dass das OLG die erstinstanzlich vernommenen Zeugen nicht erneut vernommen hat. Nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grunds\u00e4tzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist eine erneute Feststellung geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gem\u00e4\u00df \u00a7 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders w\u00fcrdigen will als die Vorinstanz. Das OLG hat die Zeugenaussagen anders als das LG gew\u00fcrdigt. Das LG ist zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem Inhalt des notariellen Vertrages der Kl\u00e4gerin ein Anspruch auf Erstattung f\u00fcr s\u00e4mtliche von den Beklagten bis zur \u00dcbergabe verkauften Gutscheine zusteht, ohne dass eine irgendwie geartete Einschr\u00e4nkung vereinbart worden sei. Hierbei hat es sich ma\u00dfgeblich auf die Aussage des als Zeugen vernommenen Notars gest\u00fctzt. Dieser habe sich erinnert, dass man einen endg\u00fcltigen \u201eCut\u201c gewollt habe. Man habe nicht abwarten wollen, ob ein Gutschein irgendwann noch eingel\u00f6st werde, sondern zu einem bestimmten Stichtag eine feste Regelung treffen wollen. Alle Gutscheine h\u00e4tten auf Risiko des Verk\u00e4ufers erstattet oder ausgeglichen werden sollen. Das weite Verst\u00e4ndnis der Klausel werde auch durch die Aussagen des als Zeugen vernommenen ehemaligen Hotelleiters gest\u00fctzt. Demgegen\u00fcber geht das OLG davon aus, der Notar habe nur eine \u201eeigene Interpretation daf\u00fcr kundgetan\u201c, was die Parteien \u201eangeblich gewollt\u201c h\u00e4tten und was dem \u201eGeist des Vertrages entspr\u00e4che\u201c. Damit nimmt es eine von dem LG abweichende W\u00fcrdigung der Bekundungen des Notars vor. Das LG hat die Aussagen des Notars gerade nicht im Sinne einer blo\u00dfen Interpretation verstanden, sondern als Wiedergabe des von den Parteien in dem Beurkundungstermin tats\u00e4chlich Gewollten. Entsprechendes gilt f\u00fcr die Aussage des anderen Zeugen.<\/p>\n<p>Es ist nicht auszuschlie\u00dfen, dass das OLG hinsichtlich der Frage, f\u00fcr welche Gutscheine die Kl\u00e4gerin von den Beklagten eine Erstattung verlangen kann, zu einer abweichenden Entscheidung gelangt w\u00e4re, wenn es die Zeugen erneut vernommen h\u00e4tte. Wenn es der \u00fcbereinstimmende Wille der Parteien (\u00a7 133 BGB) war, dass die Kl\u00e4gerin einen Anspruch auf Erstattung f\u00fcr s\u00e4mtliche bis zur \u00dcbergabe ausgegebenen Gutscheine haben soll, k\u00e4me es auf die von dem Berufungsgericht in den Vordergrund ger\u00fcckten \u00dcberlegungen einer nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung des Vertrages nicht an.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 23. November 2023 \u2013 V ZR 59\/23)<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Das Berufungsgericht muss die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gem\u00e4\u00df \u00a7 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es deren Aussagen anders w\u00fcrdigen will als die Vorinstanz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nicht nur auf die Einholung von Sachverst\u00e4ndigengutachten (Anwaltsblog 1\/2024), sondern auch auf die gebotene Vernehmung bereits erstinstanzlich geh\u00f6rter Zeugen verzichten Berufungsgerichte h\u00e4ufig verfahrensrechtswidrig, wie der BGH dem OLG Naumburg attestieren musste: Die Beklagten verkauften der Kl\u00e4gerin mehrere Grundst\u00fccke, auf denen sie seit rund 20 Jahren ein Hotel betrieben hatten, das die Kl\u00e4gerin fortf\u00fchrte. 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