{"id":293,"date":"2016-07-28T13:34:07","date_gmt":"2016-07-28T11:34:07","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=293"},"modified":"2016-07-28T13:34:07","modified_gmt":"2016-07-28T11:34:07","slug":"montagsblog-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/07\/28\/montagsblog-12\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><strong>Kein Verj\u00e4hrungsbeginn durch privat erlangte Kenntnisse von Mitarbeitern<\/strong><br \/>\nUrteil vom 14. Januar 2016 \u2013 I ZR 65\/14<\/p>\n<p><em>Die etablierten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Relevanz der von Mitarbeitern erlangten Kenntnisse f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung wendet der I.\u00a0Zivilsenat auf einen Fall an, der aus anderen Gr\u00fcnden \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat.<\/em><\/p>\n<p>Der klagende Verbraucherverband wandte sich gegen den \u00fcber Facebook angesto\u00dfenen Versand von E-Mails, in denen Adressaten, deren Daten aus dem Adressbuch eines vorhandenen Nutzers ausgelesen wurden, unter dessen Absenderadresse aufgefordert werden, ebenfalls ein Benutzerkonto einzurichten. Die Klage, gegen\u00fcber der sich Facebook unter anderem auch auf Verj\u00e4hrung berief, hatte beim LG und beim OLG Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH weist die Revision zur\u00fcck. Er sieht in dem Versand der E-Mails eine gegen \u00a7\u00a07 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a02 Nr.\u00a03 Fall\u00a03 UWG versto\u00dfende Werbema\u00dfnahme von Facebook. Die Verj\u00e4hrungseinrede sieht er mit den Vorinstanzen f\u00fcr nicht stichhaltig an. F\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung ist der Zeitpunkt ma\u00dfgeblich, zu dem die gesetzlichen Vertreter des Kl\u00e4gers oder dessen f\u00fcr die Verfolgung von Wettbewerbsverst\u00f6\u00dfen der in Rede stehenden Art zust\u00e4ndigen Mitarbeiter Kenntnis vom Versto\u00df und vom Verletzer erlangt haben. Privat erlangtes Wissen von Mitarbeitern ist grunds\u00e4tzlich irrelevant. Im konkreten Fall hatte eine Mitarbeiterin des Kl\u00e4gers die E-Mail, auf deren Versand die Klageanspr\u00fcche gest\u00fctzt waren, privat zugesandt erhalten und einige Wochen sp\u00e4ter an die zust\u00e4ndige Sachbearbeiterin weitergeleitet. Die Verj\u00e4hrungsfrist begann erst mit der Weiterleitung zu laufen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Der Zeitpunkt der Bekanntgabe von privat erlangtem Wissen an den zur Geltendmachung eines Anspruchs zust\u00e4ndigen Sachbearbeiter sollte sorgf\u00e4ltig dokumentiert werden. <\/em><\/p>\n<p><strong>Verwertung von Aussagen aus einem anderen Rechtsstreit<\/strong><br \/>\nUrteil vom 3. M\u00e4rz 2016 \u2013 I ZR 245\/14<\/p>\n<p><em>Dass sich eine vermeintlich zeitsparende Verfahrensweise als Bumerang erweisen kann, belegt eine Entscheidung des I.\u00a0Zivilsenats in einer Transportsache.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin begehrte vom beklagten Paketdienstunternehmen Schadensersatz wegen Verlusts eines Pakets. Die Beklagte verweigerte die Zahlung unter anderem mit der Begr\u00fcndung, der Wert der Sendung habe die in den Bef\u00f6rderungsbedingungen festgelegte H\u00f6chstgrenze \u00fcberstiegen. Das LG verurteilte die Beklagte im Jahr 2011 im Wesentlichen antragsgem\u00e4\u00df. Das erste, der Kl\u00e4gerin g\u00fcnstige Berufungsurteil aus dem Jahr 2012 hob der BGH rund ein Jahr sp\u00e4ter auf (Urteil vom 4.7.2013 \u2013 I\u00a0ZR\u00a0156\/12). In seiner zweiten Entscheidung wies das OLG die Berufung Ende 2014 erneut zur\u00fcck. Es sah die Behauptung der Beklagten, sie h\u00e4tte die Sendung bei einem Hinweis auf deren Wert zur\u00fcckgewiesen, als nicht bewiesen an. Zwar hatte ein als Zeuge vernommener Mitarbeiter der Beklagten deren Vortrag best\u00e4tigt. Das OLG vermochte sich von der Wahrheit dieser Angabe aber nicht zu \u00fcberzeugen, weil ein anderer Mitarbeiter der Beklagten in zwei anderen Verfahren, deren Akten beigezogen waren, sich in entgegengesetztem Sinne ge\u00e4u\u00dfert hatte.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache erneut an das OLG zur\u00fcck. Abweichend vom OLG sieht er die Darlegungs- und Beweislast daf\u00fcr, dass die Beklagte die Sendung bei einem Hinweis auf deren Wert nicht angenommen h\u00e4tte, bei der Kl\u00e4gerin, weil es sich um so genanntes Verbotsgut gehandelt hat. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt er die Beweisw\u00fcrdigung des OLG f\u00fcr fehlerhaft. Die Verwertung von protokollierten Aussagen aus anderen Verfahren ist, sofern eine Partei dies beantragt, zwar unter bestimmten Voraussetzungen zul\u00e4ssig. Das Gericht muss aber seine diesbez\u00fcgliche Absicht den Parteien mitteilen, um diesen Gelegenheit zu erg\u00e4nzendem Vortrag und eventuellen zus\u00e4tzlichen Beweisangeboten zu geben. Ein in das Sitzungsprotokoll aufgenommener Vermerk, die Akten des anderen Verfahrens h\u00e4tten vorgelegen und seien Gegenstand der m\u00fcndlichen Verhandlung gewesen, reicht hierf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Eine auf Fehler dieser Art gest\u00fctzte R\u00fcge hat in der Revisionsinstanz nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn der Rechtsmittelf\u00fchrer vortr\u00e4gt, was er bei rechtzeitiger Erteilung des gebotenen Hinweises erg\u00e4nzend vorgetragen h\u00e4tte. <\/em><\/p>\n<p><strong>Bestreiten mit Nichtwissen<\/strong><br \/>\nUrteil vom 22. April 2016 \u2013 V ZR 256\/14<\/p>\n<p><em>Mit der Tragweite von \u00a7\u00a0138 Abs.\u00a04 ZPO befasst sich der V. Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte dem Kl\u00e4ger eine Eigentumswohnung verkauft. Mit den Gespr\u00e4chen im Vorfeld hatte sie eine andere Gesellschaft betraut, die den Erwerb als Steuersparmodell anpries. Die auf R\u00fcckabwicklung des Kaufvertrags wegen sittenwidriger \u00dcberh\u00f6hung des Kaufpreises und unzutreffender Beratung gerichtete Klage blieb in den ersten beiden Instanzen erfolglos. Das OLG sah die Behauptung, in einem dem Erwerb vorausgegangenen Beratungsgespr\u00e4ch habe ein Mitarbeiter des Vertriebsunternehmens wider besseres Wissen eine Mindestaussch\u00fcttung garantiert, als mit Nichtwissen bestritten und unbewiesen an.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt die Feststellungen zum Verkehrswert der Wohnung f\u00fcr nicht tragf\u00e4hig, weil sich das OLG nicht in der gebotenen Weise mit den in einem Privatgutachten erhobenen Einwendungen gegen die Beurteilung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen auseinandergesetzt hat. Ferner sieht er die Behauptung einer Beratungspflichtverletzung als nicht wirksam bestritten an. Er st\u00fctzt dies auf seine st\u00e4ndige Rechtsprechung, wonach ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht zul\u00e4ssig ist, wenn die bestreitende Partei die erforderlichen Informationen bei Personen einholen kann, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung t\u00e4tig geworden sind. Hierzu geh\u00f6ren abweichend von der Auffassung des OLG nicht nur Personen, die in die gesch\u00e4ftliche Organisation der Partei eingegliedert sind, sondern auch Untervermittler, deren sich eine Partei zum Zwecke von Vertragsverhandlungen oder Beratungsgespr\u00e4chen bedient.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Bestreitet der Gegner eine Behauptung mit Nichtwissen, sollten vorsorglich alle Umst\u00e4nde vorgetragen werden, aus denen sich eine Obliegenheit des Gegners zur Einholung von Informationen ergibt. <\/em><\/p>\n<p><strong>Labrador gegen Golden Retriever<\/strong><br \/>\nUrteil vom 31. Mai 2016 \u2013 VI ZR 465\/15<\/p>\n<p><em>Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein gesch\u00e4digter Tierhalter die von seinem eigenen Tier ausgehende Gefahr anspruchsmindernd zurechnen lassen muss, befasst sich der VI.\u00a0Zivilsenat.<\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger erlitt beim Ausf\u00fchren seines Hundes Verletzungen, als der Hund des Beklagten sich durch eine das heimische Grundst\u00fcck begrenzende Hecke gezw\u00e4ngt und den gegnerischen Hund samt Halter angriff. Die auf Ersatz des materiellen Schadens und Zahlung eines Schmerzensgelds gerichtete Klage hatte bei LG und OLG Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck. Er h\u00e4lt eine anspruchsmindernde Mitverursachung durch den Hund des Kl\u00e4gers f\u00fcr m\u00f6glich. Auf einen Anspruch aus \u00a7\u00a0833 Satz\u00a01 BGB muss sich ein Tierhalter die von seinem eigenen Tier ausgehende Gefahr gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0254 Abs.\u00a01 BGB anspruchsmindernd anrechnen lassen. Eine solche Gefahr verwirklicht sich abweichend von der Auffassung des OLG auch dann, wenn es zu einem Kampf oder Gerangel zwischen zwei Hunden kommt \u2013 unabh\u00e4ngig davon, welcher Hund als Angreifer anzusehen ist. Das Urteil des OLG w\u00e4re im Ergebnis dennoch richtig, wenn der Beklagte auch aus \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB haftet, etwa deshalb, weil er sein Grundst\u00fcck nicht hinreichend sicher eingez\u00e4unt hat. In diesem Fall ist eine Anrechnung der Tiergefahr entsprechend \u00a7\u00a0840 Abs.\u00a03 BGB ausgeschlossen. Das OLG muss deshalb Feststellungen zum Verschulden des Beklagten treffen.<\/p>\n<p><em><span style=\"color: #ff0000\">Praxistipp:<\/span> Wenn bei einer auf den Gef\u00e4hrdungstatbestand des \u00a7\u00a0833 Abs.\u00a01 BGB gest\u00fctzten Klage die Anrechnung einer mitwirkenden Tiergefahr in Betracht kommt, sollte vorsorglich stets zum Verschulden des Beklagten vorgetragen werden. <\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kein Verj\u00e4hrungsbeginn durch privat erlangte Kenntnisse von Mitarbeitern Urteil vom 14. Januar 2016 \u2013 I ZR 65\/14 Die etablierten Grunds\u00e4tze \u00fcber die Relevanz der von Mitarbeitern erlangten Kenntnisse f\u00fcr den Beginn der Verj\u00e4hrung wendet der I.\u00a0Zivilsenat auf einen Fall an, der aus anderen Gr\u00fcnden \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit erfahren hat. 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