{"id":2934,"date":"2024-01-21T04:30:30","date_gmt":"2024-01-21T03:30:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2934"},"modified":"2024-01-21T04:30:30","modified_gmt":"2024-01-21T03:30:30","slug":"anwaltsblog-3-2024-noch-einmal-wann-muss-das-berufungsgericht-zeugen-erneut-vernehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/21\/anwaltsblog-3-2024-noch-einmal-wann-muss-das-berufungsgericht-zeugen-erneut-vernehmen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 3\/2024: Noch einmal &#8211; Wann muss das Berufungsgericht Zeugen erneut vernehmen?"},"content":{"rendered":"<p>Ob das Berufungsgericht eine erstinstanzliche durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme wiederholen muss, wenn mit der Berufungsbegr\u00fcndung die Bewertung der Beweisaufnahme durch das erstinstanzliche Gericht angegriffen wird, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden:<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte an die Beklagten ein Haupt- und ein Nebenhaus an einem oberbayerischen See mit einer Gesamtwohnfl\u00e4che von 410 m\u00b2 vermietet. Sie beabsichtigte zun\u00e4chst, das Grundst\u00fcck zu verkaufen. Eine Besichtigung des Objekts durch den Makler wurde von den Beklagten, denen die Kl\u00e4gerin ebenfalls ein Verkaufsangebot unterbreitet hatte, verwehrt. Kurz darauf k\u00fcndigte die Kl\u00e4gerin das Mietverh\u00e4ltnis wegen Eigenbedarfs. Sie wolle nunmehr das Haus selbst mit einem ihrer S\u00f6hne und dessen Familie bewohnen und ihr anderer Sohn wolle einen Bereich des Hauses als Zweitwohnsitz nutzen.<\/p>\n<p>Das Amtsgericht hat der auf R\u00e4umungsklage nach zeugenschaftlicher Vernehmung der beiden S\u00f6hne zum Vorliegen des behaupteten Eigenbedarfs stattgegeben. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zur\u00fcckgewiesen. Das Berufungsgericht sei grunds\u00e4tzlich an die erstinstanzliche Beweisw\u00fcrdigung gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte f\u00fcr deren Unrichtigkeit vorgetragen w\u00fcrden. Solche Anhaltspunkte seien ein unrichtiges Beweisma\u00df, Verst\u00f6\u00dfe gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungss\u00e4tze, Widerspr\u00fcche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgr\u00fcnden sowie M\u00e4ngel der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie L\u00fcckenhaftigkeit oder Widerspr\u00fcche. Blo\u00dfe subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erw\u00e4gungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte gen\u00fcgten nicht. Die Berufungsbegr\u00fcndung k\u00f6nne derartige konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Beweisw\u00fcrdigung nicht aufzeigen. Insgesamt setzten die Beklagten lediglich ihre Beweisw\u00fcrdigung an die Stelle derjenigen des Amtsgerichts.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Dem Berufungsgericht ist eine Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs aus Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten. Das Berufungsgericht hat den Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der Vorschrift des \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und seine daraus folgende Pr\u00fcfungskompetenz und -pflicht grundlegend verkannt und deshalb die nach dem Gesetz erforderliche eigene Beweisw\u00fcrdigung unter Einbeziehung der von den Beklagten in der Berufungsbegr\u00fcndung vorgebrachten Einwendungen unterlassen. Nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht zwar grunds\u00e4tzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszugs gebunden. Diese Bindung entf\u00e4llt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begr\u00fcnden und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Einw\u00e4nde gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Die Pr\u00fcfungskompetenz des Berufungsgerichts hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung ist dabei nicht &#8211; wie die revisionsrechtliche Pr\u00fcfung &#8211; auf eine reine Rechtskontrolle beschr\u00e4nkt. Das Berufungsgericht als zweite Tatsacheninstanz hat die erstinstanzliche \u00dcberzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu \u00fcberpr\u00fcfen. Vielmehr sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen f\u00fcr das Berufungsgericht nach \u00a7 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass die Feststellungen unvollst\u00e4ndig oder unrichtig sind. Dabei k\u00f6nnen sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der M\u00f6glichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders w\u00fcrdigt als das Gericht der Vorinstanz. Besteht aus der f\u00fcr das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse &#8211; nicht notwendig \u00fcberwiegende &#8211; Wahrscheinlichkeit daf\u00fcr, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, ist es zu einer erneuten Tatsachenfeststellung verpflichtet.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 8. August 2023 &#8211; VIII ZR 20\/23, MDR 2023, 1331)<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche \u00dcberzeugungsbildung nicht nur auf Rechtsfehler zu \u00fcberpr\u00fcfen. Vielmehr k\u00f6nnen sich Zweifel an der Richtigkeit oder Vollst\u00e4ndigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen auch aus der M\u00f6glichkeit unterschiedlicher Bewertungen der erstinstanzlichen Beweisaufnahme ergeben. Allerdings reicht f\u00fcr eine zweitinstanzliche Wiederholung einer Beweisaufnahme nicht jegliches Infragestellen der Beweisw\u00fcrdigung durch das erstinstanzliche Gericht aus. Blo\u00df subjektive Zweifel sowie abstrakte Erw\u00e4gungen oder Vermutungen gen\u00fcgen aber nicht (kritisch dazu: <em>Elzer<\/em> MDR 2023, 1501 und <em>Schwenker<\/em>, jurisPR-BGHZivilR 1\/2024 Anm. 6.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob das Berufungsgericht eine erstinstanzliche durchgef\u00fchrte Beweisaufnahme wiederholen muss, wenn mit der Berufungsbegr\u00fcndung die Bewertung der Beweisaufnahme durch das erstinstanzliche Gericht angegriffen wird, hatte der VIII. Zivilsenat zu entscheiden: Die Kl\u00e4gerin hatte an die Beklagten ein Haupt- und ein Nebenhaus an einem oberbayerischen See mit einer Gesamtwohnfl\u00e4che von 410 m\u00b2 vermietet. 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