{"id":2936,"date":"2024-01-21T15:05:28","date_gmt":"2024-01-21T14:05:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2936"},"modified":"2024-01-21T15:05:28","modified_gmt":"2024-01-21T14:05:28","slug":"montagsblog-308","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/21\/montagsblog-308\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Beweiswirkungen einer Behandlungsdokumentation.<\/em><\/p>\n<p><strong>Indizwirkung einer Behandlungsdokumentation<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 5.\u00a0Dezember 2023 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0108\/21<\/p>\n<p><em>Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einem Fall, in dem die Behandlungsdokumentation eines Beteiligten auf Fehler eines anderen Beteiligten hindeutet. <\/em><\/p>\n<p>Die klagenden Sozialversicherungstr\u00e4ger nehmen die Beklagten wegen Behandlungsfehlern bei der Geburt eines Kindes in Anspruch. Am Tag der Geburt wurde die Mutter in der Klinik der Beklagten zu\u00a01 bis\u00a03 zun\u00e4chst von der als Beleghebamme t\u00e4tigen Beklagten zu\u00a05 betreut. Im Laufe des Nachmittags ergaben mehrere CTG-Untersuchungen einen pathologischen Befund. Um 19:45 Uhr \u00fcbernahm der als Assistenzarzt t\u00e4tige Beklagte zu\u00a04 die Behandlung. Er ordnete nach einem massiven Abfall der Herzt\u00f6ne einen Not-Kaiserschnitt an. Das Kind war nach der Entbindung leblos und wurde wiederbelebt. Es leidet an einer irreversiblen Hirnsch\u00e4digung.<\/p>\n<p>Das LG hat die Anspr\u00fcche gegen die Hebamme f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt erkl\u00e4rt und deren Schadensersatzpflicht festgestellt. Diese Entscheidung ist rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>Die Klagen gegen die Beklagten zu\u00a01 bis\u00a04 hatten in erster Instanz keinen Erfolg. Das OLG erkl\u00e4rte die Klageanspr\u00fcche auch insoweit f\u00fcr dem Grunde nach gerechtfertigt und stellte die Ersatzpflicht der Beklagten zu\u00a01 bis\u00a04 fest.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG entfaltet die Behandlungsdokumentation der Hebamme, der zufolge der Beklagte zu\u00a04 bereits um 19:10 Uhr das zuvor aufgenommene, hochpathologische CTG gesehen hat, keine Vermutungswirkung zu Lasten der Beklagten zu\u00a01 bis\u00a04.<\/p>\n<p>Als Urkunde begr\u00fcndet eine Behandlungsdokumentation gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0416 ZPO vollen Beweis (nur) daf\u00fcr, dass die darin enthaltenen Erkl\u00e4rungen abgegeben wurden, nicht aber daf\u00fcr, dass sie inhaltlich zutreffend sind.<\/p>\n<p>Einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen, zeitnah erstellten Dokumentation, die keinen Anhalt f\u00fcr Ver\u00e4nderungen, Verf\u00e4lschungen oder Widerspr\u00fcchlichkeiten bietet, kann allerdings zugunsten der Behandlungsseite eine Indizwirkung zukommen, die im Rahmen der Beweisw\u00fcrdigung nach \u00a7\u00a0286 ZPO zu ber\u00fccksichtigen ist. Daraus ergibt sich aber keine Umkehr der Beweislast. Die Indizwirkung ist schon dann ersch\u00fcttert, wenn der Beweisgeber Umst\u00e4nde dartut, die Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Dokumentation begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im Streitfall kommt der Dokumentation der Hebamme im Verh\u00e4ltnis gegen\u00fcber den Beklagten zu\u00a01 bis\u00a04 jedoch schon deshalb keine Indizwirkung zu, weil sie ambivalent ist. Der in Rede stehende Eintrag kann sowohl darauf hindeuten, dass die Hebamme die dokumentierte Ma\u00dfnahme tats\u00e4chlich vorgenommen hat, als auch darauf, dass sie ihre Verantwortung f\u00fcr das Geschehen in Abrede stellen und den Beklagten zu\u00a04 belasten wollte.<\/p>\n<p>Der Kliniktr\u00e4ger muss sich den Behandlungsfehler der Hebamme auch nicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0278 BGB zurechnen lassen. Sobald ein Arzt die Behandlung \u00fcbernommen hat, ist eine mitwirkende Hebamme zwar dessen Gehilfin im Sinne von \u00a7\u00a0278 BGB. Im Streitfall ist aber nicht festgestellt, dass eine \u00e4rztliche Behandlung bereits vor 19:45 Uhr begonnen hat.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Nach der in \u00a7 630h Abs. 3 BGB normierten und bereits zuvor in der Rechtsprechung etablierten Vermutung, gilt eine nicht dokumentierte Ma\u00dfnahme als nicht durchgef\u00fchrt. Darum ging es im Streitfall indes nicht nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Beweiswirkungen einer Behandlungsdokumentation. Indizwirkung einer Behandlungsdokumentation BGH, Urteil vom 5.\u00a0Dezember 2023 \u2013 VI\u00a0ZR\u00a0108\/21 Der VI.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einem Fall, in dem die Behandlungsdokumentation eines Beteiligten auf Fehler eines anderen Beteiligten hindeutet. Die klagenden Sozialversicherungstr\u00e4ger nehmen die Beklagten wegen Behandlungsfehlern bei der Geburt eines Kindes in Anspruch. 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