{"id":2939,"date":"2024-01-23T17:39:00","date_gmt":"2024-01-23T16:39:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2939"},"modified":"2024-01-25T17:08:44","modified_gmt":"2024-01-25T16:08:44","slug":"bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/23\/bgh-zum-werkstattrisiko-wer-zahlt-fuer-ueberhoehte-reparaturrechnungen\/","title":{"rendered":"Blog Update Haftungsrecht: BGH zum Werkstattrisiko &#8211; Wer zahlt f\u00fcr \u00fcberh\u00f6hte Reparaturrechnungen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Grundsatz: Werkstattrisiko liegt beim Sch\u00e4diger<\/strong><\/p>\n<p>Schon nach der bisherigen Rechtsprechung lag das Werkstattrisiko grunds\u00e4tzlich beim Sch\u00e4diger (BGH v. 29.10.1974 \u2013 VI ZR 42\/73, MDR 1975, 218). Der Gesch\u00e4digte, der sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall einer Werkstatt anvertraut, darf darauf vertrauen, dass die Reparatur ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgen wird. Dies galt nur dann nicht, wenn den Gesch\u00e4digten ein Verschulden (v. a. bei der Auswahl oder der \u00dcberwachung der Werkstatt) traf oder die Reparaturen dem Unfall gar nicht mehr zuzurechnen waren. Etwaige Anspr\u00fcche gegen die Werkstatt muss der Gesch\u00e4digte im Wege des Vorteilsausgleichs dem Sch\u00e4diger abtreten (zum Ganzen <em>Zwickel<\/em>, in: <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=gsv.27.ii.02.c\">Greger\/Zwickel, Haftung im Stra\u00dfenverkehr, 6. Aufl., K\u00f6ln 2021, Rz. 27.47 m. w. N.<\/a>).<\/p>\n<p>Bei diesen Grunds\u00e4tzen bleibt es. Am 16.1.2024 hat der BGH aber in gleich f\u00fcnf Urteilen seine Rechtsprechung zum sog. Werkstattrisiko deutlich ausgebaut und pr\u00e4zisiert (<a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=pm&amp;Datum=2024&amp;nr=136056&amp;pos=2&amp;anz=9\">Pressemitteilung Nr. 7\/2024<\/a> zu den Urteilen v. 16.1.2024 &#8211; VI ZR 38\/22, VI ZR 239\/22, VI ZR 253\/22, VI ZR 266\/22 und VI ZR 51\/23; Urteile derzeit noch nicht ver\u00f6ffentlicht!).<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4zisierung 1: Sch\u00e4diger tr\u00e4gt auch das Risiko f\u00fcr Abrechnung gar nicht durchgef\u00fchrter Arbeiten<\/strong><\/p>\n<p>Der Sch\u00e4diger tr\u00e4gt nach der Entscheidung des BGH v. 16.1.2024 &#8211; VI ZR 253\/22 auch dann das Werkstattrisiko, wenn gar nicht durchgef\u00fchrte Arbeiten in Rechnung gestellt werden. Auch in diesem Fall erfolgt n\u00e4mlich, so der BGH, die Reparatur au\u00dferhalb der Sph\u00e4re des Gesch\u00e4digten.<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4zisierung 2: Auswahl- und \u00dcberwachungsverschulden des Gesch\u00e4digten \u2013 Keine vorherige Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur Werkstattauswahl erforderlich<\/strong><\/p>\n<p>Zudem sch\u00e4rft der BGH den Begriff des Auswahl- und \u00dcberwachungsverschuldens nach. Auch dann, wenn der Gesch\u00e4digte die Reparatur und die Auswahl des Sachverst\u00e4ndigen vollst\u00e4ndig der Werkstatt \u00fcberl\u00e4sst, liegt kein Auswahl- und \u00dcberwachungsverschulden vor. Er ist n\u00e4mlich nicht verpflichtet, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Auswahl der Reparaturwerkstatt einzuholen (Urt. v. 16.1.2024 &#8211; VI ZR 51\/23).<\/p>\n<p><strong>Pr\u00e4zisierung 3: Werkstattrisiko bei noch nicht beglichener Reparaturrechnung<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtsprechung zu den Sachverst\u00e4ndigenkosten, deren Erforderlichkeit nur durch eine bezahlte Rechnung bewiesen werden kann, \u00fcbertr\u00e4gt der BGH gerade nicht auf die Reparaturkosten. Vielmehr gelten die Grunds\u00e4tze zum Werkstattrisiko auch im Falle einer nicht oder nur teilweise beglichenen Reparaturrechnung. Wer aber das Werkstattrisiko letztlich tr\u00e4gt, richtet sich dann nach dem Klageantrag:<\/p>\n<ul>\n<li>Hat der Gesch\u00e4digte die Werkstattrechnung noch nicht oder noch nicht vollst\u00e4ndig beglichen und verlangt er <em>Zahlung an sich selbst<\/em>, tr\u00e4gt er das Werkstattrisiko. Eine Abtretung der Anspr\u00fcche gegen die Werkstatt geht n\u00e4mlich ins Leere, wenn der Gesch\u00e4digte nach Erhalt der Schadensersatzzahlung vom Sch\u00e4diger nicht an die Werkstatt zahlt.<\/li>\n<li>Vermeiden kann der Gesch\u00e4digte das Werkstattrisiko, indem er nicht Zahlung an sich selbst, sondern an die Werkstatt verlangt. Er kann seinen Klageantrag auf<em> Zahlung an die Werkstatt Zug um Zug gegen Abtretung der Anspr\u00fcche gegen die Werkstatt<\/em> umstellen und fortan nicht mehr Zahlung an sich selbst verlangen (Urt. v. VI ZR 253\/22, VI ZR 51\/23). Er verlagert so das Werkstattrisiko auf die Reparaturwerkstatt, die sich darauf nie berufen kann.<\/li>\n<li>Verlangt der Gesch\u00e4digte <em>Befreiung von der Verbindlichkeit gegen\u00fcber der Werkstatt<\/em>, tr\u00e4gt er im Ergebnis das Werkstattrisiko, weil es darauf ankommt, welcher Betrag nach Werkvertragsrecht geschuldet ist.<\/li>\n<\/ul>\n<p><strong>Pr\u00e4zisierung 4: Bei Abtretung profitiert der Abtretungsempf\u00e4nger nicht von den Grunds\u00e4tzen des Werkstattrisikos<\/strong><\/p>\n<p>Bei Abtretung (etwa an die Reparaturwerkstatt) tr\u00e4gt stets der Abtretungsempf\u00e4nger (Zessionar), d. h. in vielen F\u00e4llen die Reparaturwerkstatt, das Werkstattrisiko, da der Gesch\u00e4digte \u201eein besonders sch\u00fctzenswertes Interesse daran hat, dass der Gesch\u00e4digte sein Gl\u00e4ubiger bleibt\u201c (Urt. v. VI ZR 38\/22, VI ZR 239\/22). Damit baut der BGH die im Urteil vom 26. 4.2022 -VI ZR 147\/21 lediglich angedeutete Rechtsprechungslinie aus.<\/p>\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n<p>Auch wenn derzeit die Urteilsgr\u00fcnde noch nicht ver\u00f6ffentlicht sind, \u00fcberzeugen die Pr\u00e4zisierungen des BGH in ihren Grundlinien.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte hat keinen Einblick in die Sph\u00e4re der Reparaturwerkst\u00e4tten. Er kann sich daher stets auf das sog. Werkstattrisiko berufen. Der Sch\u00e4diger bzw. dessen Haftpflichtversicherung kann dann, auf Basis abgetretener Anspr\u00fcche aus dem Werkvertrag, gegen die Werkstatt vorgehen. Ob k\u00fcnftig massenhaft Prozesse zwischen Haftpflichtversicherungen und Werkst\u00e4tten gef\u00fchrt werden, ist offen.<\/p>\n<p>R\u00fcckt die Reparaturwerkstatt selbst nah an eine Gl\u00e4ubigerstellung heran (z. B. bei nicht bezahlter Rechnung und Klageantrag auf Zahlung an die Werkstatt) oder wird sie sogar selbst Gl\u00e4ubigerin (z. B. bei Abtretung), greifen Erw\u00e4gungen, die den Gesch\u00e4digten sch\u00fctzen sollen, nicht mehr Platz, denn die Reparaturwerkstatt kann sich selbstverst\u00e4ndlich nicht auf das Werkstattrisiko berufen.<\/p>\n<p><em><strong>Hinweis:<\/strong> Eine genaue Einordnung\/Analyse der Entscheidungen wird Gegenstand eines Aufsatzes in der MDR sein. \u00a0<\/em><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grundsatz: Werkstattrisiko liegt beim Sch\u00e4diger Schon nach der bisherigen Rechtsprechung lag das Werkstattrisiko grunds\u00e4tzlich beim Sch\u00e4diger (BGH v. 29.10.1974 \u2013 VI ZR 42\/73, MDR 1975, 218). Der Gesch\u00e4digte, der sein Fahrzeug nach einem Verkehrsunfall einer Werkstatt anvertraut, darf darauf vertrauen, dass die Reparatur ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgen wird. 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