{"id":2948,"date":"2024-01-28T04:41:38","date_gmt":"2024-01-28T03:41:38","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2948"},"modified":"2024-01-28T04:47:43","modified_gmt":"2024-01-28T03:47:43","slug":"anwaltsblog-4-2024-auch-ein-nicht-zu-den-akten-gelangter-per-bea-uebermittelter-schriftsatz-wahrt-die-frist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/28\/anwaltsblog-4-2024-auch-ein-nicht-zu-den-akten-gelangter-per-bea-uebermittelter-schriftsatz-wahrt-die-frist\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 4\/2024: Auch ein nicht zu den Akten gelangter per beA \u00fcbermittelter Schriftsatz wahrt die Frist!"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine verfahrensordnungswidrige Geh\u00f6rsverletzung vorliegt, wenn eine rechtzeitig bei Gericht eingegangene Berufungsbegr\u00fcndungsschrift unber\u00fccksichtigt bleibt, weil sie nicht zur Verfahrensakte gelangt ist:<\/p>\n<p>Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das er zur R\u00e4umung seiner Mitwohnung verurteilt worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. Das Landgericht hat die Berufung wegen der Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist als unzul\u00e4ssig verworfen, weil eine Berufungsbegr\u00fcndung auch nach dem Verstreichen der verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beim Berufungsgericht nicht vorliege. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie f\u00fchrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Denn das Berufungsgericht hat geh\u00f6rswidrig die von dem Beklagten innerhalb der (verl\u00e4ngerten) Berufungsbegr\u00fcndungsfrist eingereichte Berufungsbegr\u00fcndungsschrift nicht zur Kenntnis genommen. Ein Gericht verst\u00f6\u00dft gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausf\u00fchrungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgem\u00e4\u00df bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht ber\u00fccksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt f\u00fcr die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Geh\u00f6rs verantwortlich. Deshalb \u00e4ndert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob der Schriftsatz den Richtern nach Eingang bei Gericht nur nicht vorgelegt wurde oder erst gar nicht zur Verfahrensakte gelangt ist.<\/p>\n<p>Der Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatz ist am 19. Juni 2023 und damit innerhalb der verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist beim Berufungsgericht eingegangen. F\u00fcr den rechtzeitigen Eingang einer Berufungsbegr\u00fcndungsschrift ist allein entscheidend, dass diese vor Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist an das zur Entscheidung berufene Gericht gelangt. Die per beA \u00fcbersandte Berufungsbegr\u00fcndungsschrift ist ausweislich des in den Gerichtsakten befindlichen Pr\u00fcfvermerks an diesem Tag (&#8222;Eingangszeitpunkt: 19.06.2023, 16:27:17&#8220;) und damit rechtzeitig beim Berufungsgericht eingegangen. Dass das elektronische Dokument &#8211; offenbar infolge eines gerichtsinternen Versehens &#8211; erst am 19. Juli 2023 zur Gerichtsakte gelangt ist, ist dagegen f\u00fcr die Rechtzeitigkeit des Eingangs nicht von Bedeutung und steht aus den vorgenannten Gr\u00fcnden auch der Annahme eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes nicht entgegen.<\/p>\n<p>(BGH, Beschluss vom 8. November 2023 &#8211; VIII ZB 59\/23)<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein Gericht verst\u00f6\u00dft gegen seine aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Pflicht, die Ausf\u00fchrungen eines Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw\u00e4gung zu ziehen, wenn es einen ordnungsgem\u00e4\u00df bei Gericht eingegangenen Schriftsatz nicht ber\u00fccksichtigt. Auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an; das Gericht ist insgesamt f\u00fcr die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Geh\u00f6rs verantwortlich. Deshalb \u00e4ndert es an der Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG nichts, wenn den erkennenden Richtern der Schriftsatz im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2018\u00a0\u2013 XII ZB 240\/17\u00a0\u2013, MDR 2018, 1334).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Zwar werden bei fehlerhafter gerichtlicher Sachbehandlung f\u00fcr die III. Instanz Gerichtskosten nicht erhoben (\u00a7 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Das \u00e4ndert aber nichts daran, dass den Parteien, die f\u00fcr Notwendigkeit der Rechtsbeschwerde nicht verantwortlich sind, Anwaltskosten entstanden sind, die im Ergebnis der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind. Einen einfacheren Weg, die eklatant falschen Entscheidung des Berufungsgerichts abzu\u00e4ndern, kennt das geltende Recht jedoch nicht. Die Anh\u00f6rungsr\u00fcge gem\u00e4\u00df \u00a7 321a ZPO, die Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\u00f6r schafft, ist subsidi\u00e4r und nicht gegeben, wenn ein Rechtsmittel statthaft ist (\u00a7 321a Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es w\u00e4re sinnvoll, wenn der Gesetzgeber Abhilfe schaffen w\u00fcrde, zumal Sachverhalte wie dieser aufgrund der nach wie vor mangelhaften Organisation der Behandlung elektronisch eingereichter Schrifts\u00e4tze durch die Gerichte immer wieder vorkommen werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine verfahrensordnungswidrige Geh\u00f6rsverletzung vorliegt, wenn eine rechtzeitig bei Gericht eingegangene Berufungsbegr\u00fcndungsschrift unber\u00fccksichtigt bleibt, weil sie nicht zur Verfahrensakte gelangt ist: Der Beklagte hat gegen ein Urteil des Amtsgerichts, durch das er zur R\u00e4umung seiner Mitwohnung verurteilt worden ist, fristgerecht Berufung eingelegt. 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