{"id":2953,"date":"2024-01-28T15:54:28","date_gmt":"2024-01-28T14:54:28","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2953"},"modified":"2024-01-28T15:54:28","modified_gmt":"2024-01-28T14:54:28","slug":"montagsblog-309","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/01\/28\/montagsblog-309\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verl\u00e4ngerung der Begr\u00fcndungsfrist nach versp\u00e4teter Einlegung eines Rechtsmittels<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 10.\u00a0Dezember 2024 \u2013 IV\u00a0ZR\u00a029\/23<\/p>\n<p><em>Der IV.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit einer haftungstr\u00e4chtigen Situation. <\/em><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger begehrt Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung. Sein Begehren ist in den beiden ersten Instanzen erfolglos geblieben. Das Urteil des OLG wurde ihm am 30.\u00a0November 2022 zugestellt. Am 27.\u00a0Januar 2023 hat sein Prozessbevollm\u00e4chtigter Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Am 9.\u00a0Februar 2023 beantragte der Prozessbevollm\u00e4chtigte erstmals, die Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde und des diesbez\u00fcglichen Wiedereinsetzungsantrags bis zum 9.\u00a0April 2023 zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>Der Prozessbevollm\u00e4chtigte hat die Begr\u00fcndung des Rechtsmittels innerhalb der verl\u00e4ngerten Frist eingereicht. Er beantragt auch bez\u00fcglich der Begr\u00fcndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr\u00fcndung tr\u00e4gt er vor, der Kl\u00e4ger habe sich bis 18. Januar 2023 krankheitsbedingt nicht um seine Rechtsangelegenheiten k\u00fcmmern k\u00f6nnen. In der Zeit zwischen diesem Tag und dem regul\u00e4ren Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist sei es nicht m\u00f6glich gewesen, die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu pr\u00fcfen, zumal die Gerichtsakten nicht zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Der BGH lehnt die beantragte Wiedereinsetzung ab und verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht fristgerecht begr\u00fcndet worden. Die zweimonatige Frist zur Begr\u00fcndung der Nichtzulassungsbeschwerde ist mit dem 30. Januar 2023 abgelaufen. Die gew\u00e4hrten Fristverl\u00e4ngerungen sind unwirksam, weil der erste Verl\u00e4ngerungsantrag gestellt wurde, als die Frist bereits abgelaufen war.<\/p>\n<p>Die Vers\u00e4umung der Frist beruht auf dem Verschulden des Prozessbevollm\u00e4chtigten. Dieser h\u00e4tte bei Einlegung des Rechtsmittels am 27.\u00a0Januar 2023 die Verl\u00e4ngerung der damals noch laufenden Begr\u00fcndungsfrist beantragen k\u00f6nnen und m\u00fcssen. Der Antrag h\u00e4tte schon deshalb Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die Gerichtsakten noch nicht vorlagen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Ist die Frist zur Begr\u00fcndung des Rechtsmittels bei Wegfall des Hindernisses bereits abgelaufen, muss die Begr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0234 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ZPO innerhalb eines Monats eingereicht werden. Diese Frist ist nicht verl\u00e4ngerbar (zu einem Ausnahmefall vgl. BGH, Beschluss vom 5.\u00a0Juli 2007 &#8211; V\u00a0ZB\u00a048\/06, MDR 2007, 1332).<\/p>\n<p>Konnte die Begr\u00fcndungsfrist deshalb nicht eingehalten werden, weil ein rechtzeitig gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe erst nach Fristablauf bewilligt worden ist, beginnt die Frist des \u00a7\u00a0234 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 ZPO bei Berufung, Revision und Nichtzulassungsbeschwerde mit der Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Einlegungsfrist, bei einer Rechtsbeschwerde hingegen schon mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe (BGH, Beschluss vom 29.\u00a0Mai 2008 &#8211; IX\u00a0ZB\u00a0197\/07, MDR 2008, 1058).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Anforderungen an die anwaltliche Sorgfalt im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. 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