{"id":2956,"date":"2024-02-04T04:00:41","date_gmt":"2024-02-04T03:00:41","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2956"},"modified":"2024-02-04T04:00:41","modified_gmt":"2024-02-04T03:00:41","slug":"anwaltsblog-5-2024-in-welcher-frist-verjaehrt-der-verguetungsanspruch-des-bautraegers","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/04\/anwaltsblog-5-2024-in-welcher-frist-verjaehrt-der-verguetungsanspruch-des-bautraegers\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 5\/2024: In welcher Frist verj\u00e4hrt der Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers?"},"content":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrt der Verg\u00fctungsanspruchs des Bautr\u00e4gers in der Regelverj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB von drei Jahren oder in der der speziellen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 196 BGB bei Rechten an einem Grundst\u00fcck von zehn Jahren? Diese Frage hatte der VII. Zivilsenat des BGH (erneut) zu entscheiden (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 \u2013 VII ZR 231\/22):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ein Bautr\u00e4ger verlangt von den Erwerbern einer Eigentumswohnung die Schlussrate von rund 15.000 \u20ac. Die Erwerber berufen sich auf Verj\u00e4hrung und bekommen vor dem Land- wie Oberlandesgericht recht, weil die Restverg\u00fctungsforderung der Kl\u00e4gerin der regelm\u00e4\u00dfigen Verj\u00e4hrungsfrist unterliege, die gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB drei Jahre betrage und bei Klageerhebung abgelaufen gewesen sei. Auch wenn die Klageforderung Teil des Entgelts daf\u00fcr sei, dass die Kl\u00e4gerin den Beklagten Eigentum an einem Grundst\u00fcck zu \u00fcbertragen habe, und die errichtete Wohnung &#8222;lediglich&#8220; wesentlicher Bestandteil des Miteigentumsanteils sei, richte sich die Verj\u00e4hrung nicht nach \u00a7 196 BGB. Die Forderung sei nicht nur die Gegenleistung f\u00fcr die \u00dcbertragung des Miteigentumsanteils, sondern auch f\u00fcr die Erbringung von Bauleistungen. Deshalb sei die Verg\u00fctungsforderung nicht aufteilbar in eine f\u00fcr die Eigentums\u00fcbertragung sowie eine f\u00fcr die Bauleistung, weshalb die Verj\u00e4hrung einheitlich nach der Leistung zu beurteilen sei, die bei weitem \u00fcberwiege und das Vertragsverh\u00e4ltnis charakterisiere. Das sei die Bauleistung.<\/p>\n<p>Die Revision des Bautr\u00e4gers hat Erfolg. Der Anspruch auf Zahlung der restlichen Verg\u00fctung aus dem Bautr\u00e4gervertrag unterliegt der zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 196 BGB und ist noch nicht verj\u00e4hrt. Bei einem Bautr\u00e4gervertrag handelt es sich um einen einheitlichen Vertrag, der neben werkvertraglichen auch (soweit der Grundst\u00fcckserwerb in Rede steht) kaufvertragliche Elemente enth\u00e4lt. Grunds\u00e4tzlich ist bei Bautr\u00e4gervertr\u00e4gen hinsichtlich der Errichtung des Bauwerks Werkvertragsrecht, hinsichtlich der \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck hingegen Kaufrecht anzuwenden. Der Anspruch der Kl\u00e4gerin hat daher eine einheitliche Verg\u00fctung zum Gegenstand, so dass der Verg\u00fctungsanspruch nur einheitlich verj\u00e4hren kann.\u00a0\u00a0\u00a0 F\u00fcr den einheitlichen Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers gilt jedoch nicht die dreij\u00e4hrige Regelverj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 195 BGB, sondern die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 196 BGB. Nach \u00a7 196 BGB verj\u00e4hren Anspr\u00fcche auf \u00dcbertragung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck sowie auf Begr\u00fcndung, \u00dcbertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundst\u00fcck oder auf \u00c4nderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Anspr\u00fcche auf die Gegenleistung in zehn Jahren. \u00a7 196 BGB verdr\u00e4ngt insoweit als speziellere gesetzliche Regelung \u00a7 195 BGB. Diese spezielle Verj\u00e4hrungsregelung ist auch auf den Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers anwendbar. Aus systematischen und teleologischen Gesichtspunkten ist es gerechtfertigt, \u00a7 196 BGB als speziellere Regelung auf den Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers anzuwenden. Da es sich bei dem Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers um einen einheitlichen Anspruch handelt, der folglich einer einheitlichen Verj\u00e4hrung unterliegt, kann sich die Verj\u00e4hrung dieses Anspruchs nur entweder nach \u00a7 196 BGB oder nach \u00a7 195 BGB richten. Da der einheitliche Verg\u00fctungsanspruch des Bautr\u00e4gers jedenfalls auch eine Gegenleistung f\u00fcr die von ihm &#8211; neben der Bauwerkserrichtung &#8211; geschuldete \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck und damit eine Gegenleistung iSd. \u00a7 196 BGB darstellt, ist es gerechtfertigt, insoweit einheitlich die speziellere Verj\u00e4hrungsregelung des \u00a7 196 BGB anzuwenden. Gegen diese Beurteilung kann nicht eingewendet werden, dass es sich bei dem Verg\u00fctungsanspruch um einen Anspruch aus einem Mischvertrag handelt, bei dem die vom Bautr\u00e4ger geschuldete \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck gegen\u00fcber der Bauwerkserrichtung von derart untergeordneter Bedeutung f\u00fcr das Vertragsverh\u00e4ltnis ist, dass \u00a7 196 BGB auf den Verg\u00fctungsanspruch nicht angewendet werden k\u00f6nnte. Vielmehr ist die \u00dcbertragung des Eigentums an dem Grundst\u00fcck bei einem Bautr\u00e4gervertrag von wesentlichem Interesse f\u00fcr den Erwerber. Der Anspruch des Erwerbers ist auf \u00dcbertragung des Grundst\u00fccks mit dem zu errichtenden Bauwerk gerichtet. Das Bauwerk wird mit seiner Errichtung wesentlicher Bestandteil des Grundst\u00fccks (\u00a7 94 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Eigentum an dem Grundst\u00fcck erstreckt sich daher auch auf das Eigentum an dem Bauwerk (\u00a7 946 BGB). Die mit der einheitlichen Verg\u00fctung abgegoltenen Leistungen &#8211; auch die Leistungen betreffend die Bauwerkserrichtung &#8211; haben danach f\u00fcr den Erwerber keinen nachhaltigen Wert, wenn er nicht Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks wird.<\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Verpflichtet sich der Ver\u00e4u\u00dferer eines Grundst\u00fccksanteils in einem Bautr\u00e4gervertrag zur Errichtung eines Bauwerks, verj\u00e4hrt sein einheitlich f\u00fcr Grundst\u00fccksanteil und Bauwerk vereinbarter Verg\u00fctungsanspruch gem\u00e4\u00df \u00a7 196 BGB in zehn Jahren.<\/p>\n<p><strong>Anmerkung: <\/strong>Derselbe Senat hat 1978 entschieden, dass der einheitlich f\u00fcr Grundst\u00fccksanteil und Eigentumswohnung vereinbarte Verg\u00fctungsanspruch in der damaligen Regelfrist von \u00a0zwei Jahren verj\u00e4hrt (BGH, Urteil vom 12. Oktober 1978 \u2013 VII ZR 288\/77 &#8211; MDR 1979, 219). Die Verj\u00e4hrung f\u00fcr aus verschiedenen Leistungselementen bestehende Mischvertr\u00e4ge sei nach den Leistungen zu beurteilen, die \u201ebei weitem \u00fcberwiegen und dem Vertragsverh\u00e4ltnis seine charakteristische Note geben\u201c. Das sei die Bauleistung. Der Senat stellt nunmehr fest, dass das vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ergangene Urteil vom 12. Oktober 1978 der aktuellen Entscheidung schon deshalb nicht entgegensteht, weil es durch die Umgestaltung des Verj\u00e4hrungsrechts auf einer anderen Rechtslage beruht. Eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung, warum der Bautr\u00e4gervertrag nicht durch die Bauwerkserrichtungsleistungen derart gepr\u00e4gt wird, dass sich die Verj\u00e4hrung des Verg\u00fctungsanspruchs einheitlich nach den f\u00fcr werkvertragliche Verg\u00fctungsanspr\u00fcche geltenden Vorschriften richtet, wie derselbe Senat zuvor gemeint hatte, l\u00e4sst die besprochen Entscheidung vermissen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Verj\u00e4hrt der Verg\u00fctungsanspruchs des Bautr\u00e4gers in der Regelverj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 195 BGB von drei Jahren oder in der der speziellen Verj\u00e4hrungsfrist des \u00a7 196 BGB bei Rechten an einem Grundst\u00fcck von zehn Jahren? Diese Frage hatte der VII. Zivilsenat des BGH (erneut) zu entscheiden (BGH, Urteil vom 7. 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