{"id":2962,"date":"2024-02-04T12:46:49","date_gmt":"2024-02-04T11:46:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2962"},"modified":"2024-02-04T12:46:49","modified_gmt":"2024-02-04T11:46:49","slug":"montagsblog-310","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/04\/montagsblog-310\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Reichweite der Verj\u00e4hrungseinrede.<\/em><\/p>\n<p><strong>Verj\u00e4hrung des Anspruchs auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundst\u00fcck<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 13.\u00a0Oktober 2023 \u2013 V\u00a0ZR\u00a0161\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit der Unterscheidung zwischen Leistungshandlung und Leistungserfolg. <\/em><\/p>\n<p>Der Vater der beiden Parteien hatte dem Kl\u00e4ger im Jahr 2002 ein notarielles Angebot zum Verkauf mehrerer Grundst\u00fccke zum Preis von 6 Euro pro Quadratmeter unterbreitet. Am 30.12.2009 &#8211; einen Tag vor Ablauf der hierf\u00fcr vorgesehenen Frist &#8211; nahm der Kl\u00e4ger das Angebot an. Nach dem Vertrag ist der Kaufpreis f\u00e4llig, sobald die L\u00f6schung der im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte nachgewiesen ist. Der Notar darf den Antrag auf Umschreibung des Eigentums erst dann stellen, wenn der Verk\u00e4ufer den Erhalt des Kaufpreises schriftlich best\u00e4tigt hat. In der Folgezeit kam es weder zur L\u00f6schung der Grundpfandrechte noch zur Zahlung des Kaufpreises.<\/p>\n<p>Mit seiner Anfang Dezember 2019 eingereichten und kurz darauf zugestellten Klage verlangt der Kl\u00e4ger von dem Beklagten als alleinigem Erben des im Jahr 2015 verstorbenen Vaters die Zustimmung zur L\u00f6schung der Grundpfandrechte und die \u00dcbergabe von L\u00f6schungsbewilligungen und Grundpfandbriefen an den Vollzugsnotar.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend des Rechtsstreits hat der Kl\u00e4ger den Kaufpreis f\u00fcr die Grundst\u00fccke beim Amtsgericht hinterlegt. Der Notar erteilte ihm daraufhin eine Ausfertigung der Auflassungserkl\u00e4rung und der Eintragungsbewilligung. Der Kl\u00e4ger reichte diese Unterlagen beim Grundbuchamt ein. Die Umschreibung ist noch nicht erfolgt.<\/p>\n<p>Das LG hat den Beklagten antragsgem\u00e4\u00df verurteilt. Das OLG hat die Klage abgewiesen.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Zu Recht hat das OLG entschieden, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf L\u00f6schung der dinglichen Belastungen nicht verj\u00e4hrt ist. Selbst wenn die Zehnjahresfrist des \u00a7\u00a0196 BGB mit Abschluss des Kaufvertrags Ende Dezember 2009 begonnen hat, wurde sie durch die Anfang Dezember 2019 eingereichte und demn\u00e4chst zugestellte Klage wirksam gehemmt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des OLG steht dem Klageanspruch nicht der Einwand der unzul\u00e4ssigen Rechtsaus\u00fcbung entgegen. Dieser w\u00e4re zwar begr\u00fcndet, wenn der Anspruch auf \u00dcbereignung wegen Verj\u00e4hrung nicht mehr durchsetzbar w\u00e4re. Im Streitfall kann der Beklagte den Eigentumserwerb durch den Kl\u00e4ger aber trotz Verj\u00e4hrung des \u00dcbereignungsanspruchs nicht mehr verhindern.<\/p>\n<p>Der Anspruch auf \u00dcbereignung der Grundst\u00fccke ist zwar noch nicht erf\u00fcllt, weil der Kl\u00e4ger noch nicht als Eigent\u00fcmer im Grundbuch eingetragen ist. Der Kl\u00e4ger kann sich das Eigentum aber ohne Mitwirkung des Beklagten verschaffen, weil die zur \u00dcbertragung des Eigentums erforderlichen Erkl\u00e4rungen bereits abgegeben sind.<\/p>\n<p>Dass der Notar den Antrag erst nach Best\u00e4tigung der Kaufpreiszahlung durch den Beklagten beim Grundbuchamt einreichen durfte, ist unerheblich. Nach der Hinterlegung des Kaufpreises durfte der Kl\u00e4ger vom Notar die Herausgabe der erforderlichen Unterlagen verlangen und diese selbst beim Grundbuchamt einreichen, wie dies mittlerweile auch geschehen ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Die Entscheidung zeigt anschaulich, dass vor Erhebung einer zur Verj\u00e4hrungshemmung gebotenen Klage sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden muss, welcher Mitwirkungshandlungen des Schuldners es bedarf und welchen Leistungserfolg der Gl\u00e4ubiger selbst herbeif\u00fchren kann. Im Zweifel sollte lieber &#8222;zu viel&#8220; in den Klageantrag aufgenommen werden als &#8222;zu wenig&#8220;.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Reichweite der Verj\u00e4hrungseinrede. 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