{"id":2975,"date":"2024-02-11T04:25:10","date_gmt":"2024-02-11T03:25:10","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2975"},"modified":"2024-02-11T04:25:10","modified_gmt":"2024-02-11T03:25:10","slug":"anwaltsblog-5-2024-welche-mindestangaben-muss-ein-erster-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-aufweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/11\/anwaltsblog-5-2024-welche-mindestangaben-muss-ein-erster-antrag-auf-verlaengerung-der-berufungsbegruendungsfrist-aufweisen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 5\/2024: Welche Mindestangaben muss ein erster Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist aufweisen?"},"content":{"rendered":"<p>Ob f\u00fcr einen ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist die Angabe des Berufungsf\u00fchrers ausreicht, er sei &#8222;nicht in der Lage&#8220;, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden, hatte aktuell der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 &#8211; VIII ZB 31\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die am 16. Januar 2023 (Montag) ablaufende Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen Monat zu verl\u00e4ngern, da er &#8222;nicht in der Lage&#8220; sei, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Berufungssenats mit Verf\u00fcgung vom 13. Januar 2023 abgelehnt und den Kl\u00e4ger anschlie\u00dfend &#8211; nach Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist &#8211; darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mangels Eingangs einer Berufungsbegr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zu verwerfen. Daraufhin hat der Kl\u00e4ger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegr\u00fcndung eingereicht. \u00a0Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers habe mit seiner Ausf\u00fchrung, wonach er &#8222;nicht in der Lage&#8220; gewesen sei, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden, einen erheblichen Grund iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht dargelegt. Es werde lediglich mitgeteilt, dass die Frist nicht eingehalten werden k\u00f6nne, ohne hierf\u00fcr \u00fcberhaupt einen sachlichen Grund anzugeben. Eine Schlussfolgerung auf einen erheblichen Grund w\u00e4re eine reine Spekulation. Somit habe der Kl\u00e4ger nicht darauf vertrauen d\u00fcrfen, dass die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit verl\u00e4ngert werde, und diese daher schuldhaft vers\u00e4umt.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht die Verfahrensgrundrechte des Kl\u00e4gers auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs und auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten versagt werden, die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung einger\u00e4umten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgr\u00fcnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren. Gemessen hieran verletzen die Versagung einer Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung als unzul\u00e4ssig den Kl\u00e4ger in seinen vorgenannten Verfahrensgrundrechten nicht, da die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist auf einem dem Kl\u00e4ger gem\u00e4\u00df \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollm\u00e4chtigten beruht. Denn dieser durfte mangels Darlegung eines erheblichen Grundes iSv. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf die Gew\u00e4hrung der von ihm beantragten Verl\u00e4ngerung der Frist vertrauen. Nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verl\u00e4ngert werden, wenn nach freier \u00dcberzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verl\u00e4ngerung nicht verz\u00f6gert wird oder wenn der Berufungskl\u00e4ger erhebliche Gr\u00fcnde darlegt. Zwar muss ein Berufungskl\u00e4ger grunds\u00e4tzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Aus\u00fcbung seines pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessens eine beantragte Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist versagt. Ohne Verschulden im Sinne von \u00a7 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverl\u00e4ngerung vertrauen durfte, das hei\u00dft, wenn deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies ist jedoch bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gr\u00fcnde iSd. des \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gest\u00fctzt wird. An die Darlegung eines erheblichen Grundes f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung d\u00fcrfen bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insoweit reicht der blo\u00dfe Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Wird der Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung nicht in diesem Sinne begr\u00fcndet, muss der Rechtsmittelf\u00fchrer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde.<\/p>\n<p>So liegt der Fall hier. Denn der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat in seinem Antrag einen erheblichen Grund f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der von ihm begehrten Fristverl\u00e4ngerung nicht genannt. Er hat lediglich darauf verwiesen, dass er &#8222;nicht in der Lage&#8220; sei, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden, was das Berufungsgericht zu Recht als blo\u00dfe Mitteilung der Nichteinhaltung der Frist angesehen hat. Ein Grund, warum der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hierzu &#8222;nicht in der Lage&#8220; gewesen sei, wird nicht genannt. Somit gen\u00fcgt der Fristverl\u00e4ngerungsantrag selbst den geringen Anforderungen nicht, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung eines erheblichen Grundes iSv. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellt. Anders als der Kl\u00e4ger meint, kann die Erkl\u00e4rung seines Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht dahingehend ausgelegt werden, er habe sich konkludent darauf berufen, aufgrund einer Arbeits\u00fcberlastung &#8222;nicht in der Lage&#8220; gewesen zu sein, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden. Zwar kann unter Umst\u00e4nden auch eine konkludente Darlegung der f\u00fcr eine Fristverl\u00e4ngerung erforderlichen Voraussetzungen gen\u00fcgen und z\u00e4hlt zu den erheblichen Gr\u00fcnden iSd. \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO insbesondere die Arbeits\u00fcberlastung des Prozessbevollm\u00e4chtigten. Einer Auslegung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags dahingehend, dass sich der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers konkludent auf eine Arbeits\u00fcberlastung berufen habe, steht jedoch entgegen, dass im Antrag keinerlei tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverl\u00e4ngerung h\u00e4tte entnommen und aus denen somit ein R\u00fcckschluss auf den erheblichen Grund h\u00e4tte gezogen werden k\u00f6nnen. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgr\u00fcnde folgt entgegen der Ansicht des Kl\u00e4gers nicht, dass sich der Kl\u00e4gervertreter zur Begr\u00fcndung seines Fristverl\u00e4ngerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeits\u00fcberlastung berufen habe.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> An die Darlegung eines erheblichen Grundes f\u00fcr die Notwendigkeit der Fristverl\u00e4ngerung d\u00fcrfen bei einem ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Insoweit reicht der blo\u00dfe Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund \u2013 wie z.B. Arbeits\u00fcberlastung &#8211; aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf. Die Angabe des Berufungsf\u00fchrers, er sei &#8222;nicht in der Lage&#8220;, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden, reicht aber nicht aus.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Bei Einwilligung des Gegners ist auch das Vertrauen des Berufungskl\u00e4gers in eine zweite Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gesch\u00fctzt. Beantragt der Berufungskl\u00e4ger mit Einverst\u00e4ndnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verl\u00e4ngerte Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung erneut zu verl\u00e4ngern, darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird. (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 \u2013 VIa ZB 15\/22 -, MDR 2023, 379). Voraussetzung ist aber, dass mit dem Antrag die Einwilligung des Gegner vorgelegt oder zumindest anwaltlich versichert wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob f\u00fcr einen ersten Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist die Angabe des Berufungsf\u00fchrers ausreicht, er sei &#8222;nicht in der Lage&#8220;, die Berufung fristgerecht zu begr\u00fcnden, hatte aktuell der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 9. Januar 2024 &#8211; VIII ZB 31\/23): &nbsp; Der Kl\u00e4ger hat beantragt, die am 16. 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