{"id":2987,"date":"2024-02-18T04:15:49","date_gmt":"2024-02-18T03:15:49","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2987"},"modified":"2024-02-18T04:15:49","modified_gmt":"2024-02-18T03:15:49","slug":"anwaltsblog-6-2024-wie-weit-geht-das-bankgeheimnis-wenn-die-faelschung-von-unterschriften-im-raume-steht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/18\/anwaltsblog-6-2024-wie-weit-geht-das-bankgeheimnis-wenn-die-faelschung-von-unterschriften-im-raume-steht\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 6\/2024: Wie weit geht das Bankgeheimnis, wenn die F\u00e4lschung von Unterschriften im Raume steht?"},"content":{"rendered":"<p>Darf sich ein Bankinstitut unter Berufung auf das Bankgeheimnis weigern, Original-Urkunden einem Schriftsachverst\u00e4ndigen vorzulegen, wenn ein als B\u00fcrge Inanspruchgenommener geltend macht, seine Frau habe seine Unterschriften gef\u00e4lscht? Diese Frage hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 \u2013 XII ZB 141\/22):<\/p>\n<p>Getrenntlebende Eheleute sind gemeinsam mit der Mutter des Ehemanns Miteigent\u00fcmer eines von ihnen bewohnten Anwesens. Auf Antrag der Ehefrau ist das Scheidungsverfahren anh\u00e4ngig. Der Ehemann hat beantragt, von der Durchf\u00fchrung des Versorgungsausgleichs nach \u00a7 27 VersAusglG (Wegfall wegen grober Unbilligkeit) abzusehen. Dazu hat er vorgetragen, die Ehefrau habe unberechtigt seine Unterschriften auf einer B\u00fcrgschaftsurkunde und einer Eigent\u00fcmererkl\u00e4rung angebracht. Hiervon habe er erstmals erfahren, als die Bausparkasse ihn auf Zahlung von rund 19.500 \u20ac f\u00fcr ein Darlehen des vollj\u00e4hrigen Sohnes in Anspruch genommen habe. Zum Beweis der behaupteten F\u00e4lschung seiner Unterschriften hat der Ehemann die Einholung eines Schriftsachverst\u00e4ndigengutachtens beantragt sowie zu diesem Zweck die an die Bausparkasse gerichtete gerichtliche Anordnung, die in ihrem Besitz befindlichen Originale der in Kopie vorliegenden B\u00fcrgschaftsurkunde und Eigent\u00fcmererkl\u00e4rung vorzulegen, begehrt. Die Bausparkasse hat die Vorlage der beiden Original-Urkunden unter Bezugnahme auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht aus \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweigert, da die Unterlagen ein Darlehensverh\u00e4ltnis zwischen ihr und einer dritten, am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Person betr\u00e4fen, die ihr ausdr\u00fccklich die Herausgabe der Unterlagen untersagt habe.<\/p>\n<p>Die Bausparkasse muss die Original-Urkunden vorlegen. Nach \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO sind Personen, denen kraft ihres Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht, zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt. Die Vorschrift, die auch f\u00fcr die Vorlegung von Urkunden durch Dritte Anwendung findet, begr\u00fcndet ein Zeugnisverweigerungsrecht f\u00fcr die dem zivilrechtlichen Bankgeheimnis unterfallenden Tatsachen. Dieses Bankgeheimnis gilt jedoch nicht grenzenlos. So sieht bereits das Gesetz selbst Durchbrechungen vor (vgl. etwa \u00a7 840 ZPO). Dar\u00fcber hinaus kann es zu einer Kollision des Bankgeheimnisses mit Aufkl\u00e4rungs- oder Auskunftsanspr\u00fcchen eines anderen Kunden oder eines Dritten kommen, die im Einzelfall durch eine Interessen- und G\u00fcterabw\u00e4gung zu l\u00f6sen ist. Insbesondere in F\u00e4llen von Kreditsicherheiten eines Dritten f\u00fcr eine fremde Darlehensschuld wie bei einer B\u00fcrgschaft oder Grundschuld kann im Einzelfall eine Aufkl\u00e4rungs- oder Informationspflicht bestehen, die dem Bankgeheimnis vorgeht. Daher ist die Bausparkasse nicht berechtigt, unter Berufung auf das Bankgeheimnis die Vorlage der Originale der B\u00fcrgschaftsurkunde und der Eigent\u00fcmererkl\u00e4rung zu verweigern.<\/p>\n<p>Denn dem als Drittsicherungsgeber in Anspruch genommenen Ehemann steht gegen\u00fcber der Bausparkasse ein Einsichtsrecht nach \u00a7 810 Alt. 2 BGB zu, hinter dem das Bankgeheimnis zur\u00fccktreten muss. Nach \u00a7 810 Alt. 2 BGB kann jeder die Gestattung der Einsicht in eine Urkunde von deren Besitzer verlangen, wenn die Urkunde in seinem Interesse &#8211; n\u00e4mlich zumindest auch f\u00fcr ihn als Beweismittel &#8211; errichtet wurde und in dieser ein zwischen ihm und einem anderen bestehendes &#8211; gegebenenfalls unwirksames &#8211; Rechtsverh\u00e4ltnis beurkundet ist. Auf ein rechtliches Interesse kann sich jeder berufen, der &#8211; wie hier der Ehemann &#8211; die Einsichtnahme in eine Urkunde zur F\u00f6rderung, Erhaltung oder Verteidigung seiner rechtlich gesch\u00fctzten Interessen ben\u00f6tigt. So steht etwa dem B\u00fcrgen gegen\u00fcber dem Gl\u00e4ubiger des Hauptschuldners grunds\u00e4tzlich ein Einsichtsrecht in die das Rechtsverh\u00e4ltnis des Gl\u00e4ubigers zum Hauptschuldner betreffenden Urkunden zu. Nichts Anderes kann f\u00fcr denjenigen gelten, der seiner Inanspruchnahme als B\u00fcrge mit der substantiierten Behauptung entgegentritt, die B\u00fcrgschaftserkl\u00e4rung sei gef\u00e4lscht, und der die Einsichtnahme in die B\u00fcrgschaftsurkunde ben\u00f6tigt, um diese Behauptung zu beweisen. Hinter dem rechtlichen Interesse des Ehemanns muss unter den hier ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nden das durch das Bankgeheimnis gesch\u00fctzte Geheimhaltungsinteresse der Bausparkasse zur\u00fccktreten. Dabei ist bei der erforderlichen Abw\u00e4gung auch zu ber\u00fccksichtigen, in welchem Umfang die aufkl\u00e4rungspflichtige Bank gezwungen w\u00e4re, Einzelheiten ihrer Gesch\u00e4ftsverbindung mit einem anderen Kunden und \u00fcber dessen Verm\u00f6genslage zu offenbaren. Die beiden Urkunden, insbesondere die Eigent\u00fcmererkl\u00e4rung, enthalten nur wenige Einzelheiten \u00fcber die Gesch\u00e4ftsverbindung zwischen der Bausparkasse und ihrem Kunden. Die B\u00fcrgschaftsurkunde benennt neben der Bausparvertrag-Nummer den Darlehensnehmer, den Darlehensbetrag sowie die Konditionen des Darlehens. Die Eigent\u00fcmererkl\u00e4rung beschr\u00e4nkt sich demgegen\u00fcber auf die Mitteilung der Darlehensgew\u00e4hrung, des Darlehensnehmers und der Bausparvertrag-Nummer. Diese Umst\u00e4nde sind aber aufgrund der Kopien der Urkunden, die die Bausparkasse zur Realisierung ihrer eigenen Anspr\u00fcche \u00fcbersandt hat, bereits offenbart und bekannt.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Ein Bankinstitut kann nicht unter Berufung auf das Bankgeheimnis gem\u00e4\u00df \u00a7 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO die Vorlage von Original-Urkunden verweigern, wenn im Einzelfall das Interesse des Beweisf\u00fchrers an ihrer Vorlage h\u00f6her zu gewichten ist (hier: zum Beweis der Unechtheit der Urkunden).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung: <\/strong>Eine zivilprozessuale Pflicht zur Vorlage von Urkunden der nicht beweisbelasteten Partei kann sich nur aus den speziellen Vorschriften der \u00a7\u00a7 422, 423 ZPO oder aus einer Anordnung des Gerichts nach \u00a7 142 Abs. 1 ZPO ergeben. \u00a7 142 Abs. 1 ZPO ist auch anwendbar, wenn sich der beweispflichtige Prozessgegner auf eine Urkunde bezogen hat, die sich im Besitz der nicht beweisbelasteten Partei befindet. Auch die Vorschrift des \u00a7 142 Abs. 1 ZPO befreit die Partei, die sich auf eine Urkunde bezieht, nicht von ihrer Darlegungs- und Substanziierungslast. Daher darf das Gericht die Urkundenvorlegung nicht zum Zwecke blo\u00dfer Informationsgewinnung, sondern nur bei Vorliegen eines schl\u00fcssigen, auf konkrete Tatsachen bezogenen Vortrags anordnen (BGH, Urteil vom 26.06.2007 &#8211; XI ZR 277\/05, MDR 2007, 1333).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darf sich ein Bankinstitut unter Berufung auf das Bankgeheimnis weigern, Original-Urkunden einem Schriftsachverst\u00e4ndigen vorzulegen, wenn ein als B\u00fcrge Inanspruchgenommener geltend macht, seine Frau habe seine Unterschriften gef\u00e4lscht? Diese Frage hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 29. November 2023 \u2013 XII ZB 141\/22): Getrenntlebende Eheleute sind gemeinsam mit der Mutter des Ehemanns Miteigent\u00fcmer eines [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,963,2],"tags":[2697,2698,1747,2699],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2987"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=2987"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2987\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":2988,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/2987\/revisions\/2988"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=2987"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=2987"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=2987"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}