{"id":2990,"date":"2024-02-19T16:11:00","date_gmt":"2024-02-19T15:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2990"},"modified":"2024-02-19T16:11:00","modified_gmt":"2024-02-19T15:11:00","slug":"montagsblog-312","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/19\/montagsblog-312\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Haftung f\u00fcr umgefallene Verkehrsschilder.<\/em><\/p>\n<p><strong>Staatshaftung f\u00fcr Verkehrsschilder<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 11.\u00a0Januar 2024 \u2013 III\u00a0ZR\u00a015\/23<\/p>\n<p><em>Der III.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt seine Rechtsprechung zur Einordnung von Privaten als Verwaltungshelfer. <\/em><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Autohaus. Im Juli 2017 wurde eines ihrer Fahrzeuge, das vor ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen abgestellt war, durch ein umfallendes Verkehrsschild besch\u00e4digt. Das Schild war am Tag zuvor im Zuge von Stra\u00dfenbauarbeiten als Bestandteil der Umleitungsbeschilderung aufgestellt worden. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde hatte die Bauarbeiten an ein privates Unternehmen vergeben. Dieses hatte die Beklagte mit der Aufstellung der Verkehrsschilder beauftragt.<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin macht geltend, die Beklagte habe das Schild nicht ausreichend gesichert. Die auf Ersatz von Reparatur- und Gutachterkosten gerichtete Klage blieb in den beiden ersten Instanzen erfolglos.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass m\u00f6gliche Anspr\u00fcche gegen die Beklagte aus \u00a7\u00a0823 BGB durch \u00a7\u00a0839 BGB verdr\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>Die Beklagte war im Streitfall als Verwaltungshelferin t\u00e4tig, weil die ihr \u00fcbertragene T\u00e4tigkeit der Verkehrsregelung diente und damit eine hoheitliche Aufgabe darstellt und die Beklagte keinen eigenen Entscheidungsspielraum hatte.<\/p>\n<p>Der hoheitliche Charakter der T\u00e4tigkeit ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Verkehrsregelung, deren Umsetzung das Schild diente, ein Verbot der Durchfahrt durch den von der Baustelle betroffenen Bereich umfasste. Dass das f\u00fcr den Schaden urs\u00e4chliche Umleitungsschild kein Verbot anzeigte, ist unerheblich. Es gen\u00fcgt, dass es der Umsetzung der Gesamtregelung diente. Unerheblich ist deshalb auch, ob die vorgesehenen Verbotsschilder tats\u00e4chlich aufgestellt worden sind.<\/p>\n<p>Ein eigener Entscheidungsspielraum der Beklagten bestand nicht, weil der Inhalt der aufzustellenden Schilder und deren Aufstellungsort beh\u00f6rdlich vorgegeben waren. Dass der Aufstellungsort nicht auf den Meter genau festgelegt war, f\u00fchrt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Die Art der Aufstellung ist durch Verwaltungsvorschriften und Richtlinien detailliert geregelt.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn unklar ist, ob gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0823 BGB ein privates Unternehmen oder gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0839 BGB der Staat haftet, sollte die Klage gegen den einen potentiellen Schuldner mit einer Streitverk\u00fcndung gegen\u00fcber dem anderen verbunden werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Haftung f\u00fcr umgefallene Verkehrsschilder. Staatshaftung f\u00fcr Verkehrsschilder BGH, Urteil vom 11.\u00a0Januar 2024 \u2013 III\u00a0ZR\u00a015\/23 Der III.\u00a0Zivilsenat bekr\u00e4ftigt seine Rechtsprechung zur Einordnung von Privaten als Verwaltungshelfer. Die Kl\u00e4gerin betreibt ein Autohaus. Im Juli 2017 wurde eines ihrer Fahrzeuge, das vor ihren Gesch\u00e4ftsr\u00e4umen abgestellt war, durch ein umfallendes Verkehrsschild besch\u00e4digt. 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