{"id":2993,"date":"2024-02-25T04:00:25","date_gmt":"2024-02-25T03:00:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2993"},"modified":"2024-02-25T04:00:25","modified_gmt":"2024-02-25T03:00:25","slug":"anwaltsblog-7-2024-anforderung-an-die-glaubhaftmachung-der-ersatzeinreichung-bei-stoerung-des-bea","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/25\/anwaltsblog-7-2024-anforderung-an-die-glaubhaftmachung-der-ersatzeinreichung-bei-stoerung-des-bea\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 7\/2024: Anforderung an die Glaubhaftmachung der Ersatzeinreichung bei St\u00f6rung des beA"},"content":{"rendered":"<p>Schrifts\u00e4tze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach \u00a7 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Ist dies aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, bleibt nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig. Die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist nach \u00a7 130d Satz 3 ZPO bei der Ersatzeinreichung oder unverz\u00fcglich danach glaubhaft zu machen. Mit den Anforderungen an die Glaubhaftmachung hatte sich wieder einmal der BGH zu befassen (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2024\u00a0\u2013 I ZB 51\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Nachdem die Kl\u00e4gerin gegen das am 20. Februar 2023 zugestellte Urteil des Landgerichts fristgem\u00e4\u00df Berufung eingelegt hatte, hat sie mit einem am 20. April 2023 um 16:37 Uhr per Telefax eingereichten Schriftsatz beantragt, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist um einen Monat zu verl\u00e4ngern. In einem zeitgleich versandten weiteren Schriftsatz hat sie ausgef\u00fchrt, eine Versendung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags \u00fcber das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) sei nicht m\u00f6glich. Es bestehe seit 9:00 Uhr &#8222;eine St\u00f6rung von beA im Bundesgebiet Nordrhein-Westfalen&#8220;. Zur Glaubhaftmachung hat sie einen als &#8222;St\u00f6rmeldung der BRAK&#8220; bezeichneten zweiseitigen Ausdruck der am 20. April 2023 auf der Internetseite bea.expert ver\u00f6ffentlichten Informationen vorgelegt. Auf dieser Internetseite werden einerseits von Nutzern gemeldete St\u00f6rungen erfasst, andererseits Inhalte der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) zu aktuellen beA-St\u00f6rungen wiedergegeben. Der von der Kl\u00e4gerin vorgelegte Ausdruck der Internetseite bea.expert beginnt mit der Mitteilung zum Stand vom 20. April 2023 16:19 Uhr: &#8222;keine beA-St\u00f6rung gemeldet oder festgestellt.&#8220; Weiter ist auf dem Ausdruck eine St\u00f6rungsmeldung der BRAK, ver\u00f6ffentlicht auf der Internetseite https:\/\/portal.beasupport.de\/\u2192Aktuelles, Stand 16:00 Uhr, wiedergegeben, nach der im Land Nordrhein-Westfalen im Justizbereich eine St\u00f6rung seit dem 19. April 2023, 14:12 Uhr, bestehe.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen. Sie sei unzul\u00e4ssig, weil sie nicht innerhalb der hierf\u00fcr geltenden zweimonatigen Frist begr\u00fcndet worden sei. Dem per Telefax am 20. April 2023 eingegangenen Fristverl\u00e4ngerungsantrag habe nicht entsprochen werden k\u00f6nnen, da er als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln gewesen w\u00e4re. Die Voraussetzungen einer zul\u00e4ssigen Ersatzeinreichung nach \u00a7 130d Satz 2 und 3 ZPO l\u00e4gen nicht vor. Zwar sei durch eine Mitteilung des Zentralen IT-Dienstleisters der Justiz in Nordrhein-Westfalen gerichtsbekannt, dass das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) vom 19. April 2023 um 14:12 Uhr bis zum 21. April 2023 um 21:20 Uhr in Nordrhein-Westfalen gest\u00f6rt gewesen sei. Dies habe die Kl\u00e4gerin jedoch nicht von der in \u00a7 130d Satz 3 ZPO normierten Obliegenheit entbunden, die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments unverz\u00fcglich glaubhaft zu machen. Die Darstellung im Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20. April 2023 entspreche nicht ansatzweise den Anforderungen des \u00a7 130d Satz 3 ZPO. Die der Ersatzeinreichung beigef\u00fcgte Erkl\u00e4rung, dass ausweislich der beigef\u00fcgten St\u00f6rmeldung der Bundesrechtsanwaltskammer eine St\u00f6rung des beA im Gebiet von Nordrhein-Westfalen vorliege, weshalb eine Versendung \u00fcber das beA nicht m\u00f6glich sei, enthalte keine aus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde. Zudem sei f\u00fcr eine Glaubhaftmachung erforderlich, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versichere, woran es im Schriftsatz vom 20. April 2023 ebenfalls fehle.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde ist begr\u00fcndet. Das Berufungsgericht hat der Kl\u00e4gerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt. Die Kl\u00e4gerin war ohne Verschulden ihres Prozessbevollm\u00e4chtigten an der Einhaltung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist verhindert (\u00a7 233 ZPO). Sie durfte darauf vertrauen, dass ihr am 20. April 2023 per Telefax \u00fcbermittelter Antrag, die Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um einen Monat zu verl\u00e4ngern, nicht abgelehnt werde. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelf\u00fchrer mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverl\u00e4ngerung berufen, wenn deren Bewilligung mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. So verhielt es sich hier. Ohne Einwilligung des Gegners kann die Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung gem\u00e4\u00df \u00a7 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO um bis zu einem Monat verl\u00e4ngert werden, wenn der Berufungskl\u00e4ger erhebliche Gr\u00fcnde darlegt. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin hat mit seinem Fristverl\u00e4ngerungsantrag einen konkreten Grund f\u00fcr den Antrag &#8211; die Erforderlichkeit der vorrangigen Bearbeitung anderweitiger fristgebundener Angelegenheiten nach einer mehrt\u00e4tigen Ortsabwesenheit des alleinigen Sachbearbeiters &#8211; geltend gemacht. Darin liegt ein erheblicher Grund, der eine Fristverl\u00e4ngerung regelm\u00e4\u00dfig rechtfertigt.<\/p>\n<p>Der Fristverl\u00e4ngerungsantrag ist auch wirksam gestellt worden. Eine elektronische &#8211; und damit formgerechte &#8211; \u00dcbermittlung des Verl\u00e4ngerungsantrags vor Ablauf der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist ist zwar nicht erfolgt. Allerdings waren entgegen der Auffassung des OLG die Voraussetzungen f\u00fcr eine Ersatzeinreichung gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 und 3 ZPO erf\u00fcllt. Das OLG hat bereits zu Unrecht angenommen, der Schriftsatz der Kl\u00e4gerin vom 20. April 2023 enthalte keine ausreichende Schilderung der einen Ausnahmefall nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO begr\u00fcndenden Tatsachen, nach denen es aus vor\u00fcbergehenden Gr\u00fcnden technisch unm\u00f6glich gewesen sei, den Antrag auf Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist elektronisch zu \u00fcbermitteln. Aus dem Inhalt des per Telefax eingereichten Schriftsatzes geht unmissverst\u00e4ndlich hervor, dass die \u00dcbersendung des Fristverl\u00e4ngerungsgesuchs per Telefax erfolge, weil eine Versendung des Fristverl\u00e4ngerungsantrags auf elektronischem Weg \u00fcber das beA nicht m\u00f6glich gewesen sei. Soweit der Kl\u00e4gervertreter in dem per Telefax \u00fcbermittelten Schriftsatz angegeben hat, es liege eine St\u00f6rung des beA vor, trifft dies ausweislich der auf der Internetseite bea.expert ver\u00f6ffentlichten Informationen, die sich aus dem mit diesem Schriftsatz vorgelegten Ausdruck ergeben, allerdings nicht zu. Es hat keine St\u00f6rung des beA, sondern des EGVP im Justizbereich von Nordrhein-Westfalen gegeben. Diese Ungenauigkeit im Vortrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin ist jedoch unsch\u00e4dlich. Im Ergebnis hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4gerin mit der Angabe, das beA sei gest\u00f6rt, lediglich die Ursache f\u00fcr die Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung auf elektronischem Weg unrichtig bezeichnet. In technischer Hinsicht trifft sein Vortrag, eine elektronische \u00dcbermittlung \u00fcber das beA sei nicht m\u00f6glich gewesen, zu, weil durch die St\u00f6rung des EGVP eine \u00dcbermittlung von Schriftst\u00fccken \u00fcber das beA an die von der EGVP-St\u00f6rung betroffenen Gerichte nicht erfolgen konnte. Weiterer Vortrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin war nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat au\u00dferdem die sich aus \u00a7 130d Satz 3 ZPO ergebenden Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer auf technischen Gr\u00fcnden beruhenden vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument \u00fcberspannt, indem es eine anwaltliche Versicherung des Scheiterns einer solchen \u00dcbermittlung f\u00fcr zwingend erforderlich erachtet hat, ohne den von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten der Kl\u00e4gerin vorgelegten aktuellen Ausdruck der Internetseite bea.expert zu ber\u00fccksichtigen, aus der die Meldung der Bundesrechtsanwaltskammer betreffend die St\u00f6rung des EGVP hervorging. Die Vorlage dieses Ausdrucks, bei dem es sich um ein Augenscheinsobjekt iSv. \u00a7 371 Abs. 1 ZPO handelt, war geeignet, die behauptete St\u00f6rung glaubhaft zu machen (\u00a7 294 ZPO).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Der Rechtsanwalt, der die Ersatzeinreichung veranlasst hat, muss sich vor Fristablauf nicht weiter um eine elektronische \u00dcbermittlung bem\u00fchen und hierzu vorzutragen. \u00a7 130d Satz 2 ZPO stellt auf die vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten \u00dcbermittlung des elektronisch einzureichenden Dokuments ab. Nur hierzu muss vorgetragen werden (BGH, Urteil vom 25. Mai 2023\u00a0\u2013 V ZR 134\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 1230).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Anmerkung:<\/strong> Ungekl\u00e4rt ist, ob ein Gericht die St\u00f6rung des EGVP als gem\u00e4\u00df \u00a7 291 ZPO offenkundig und damit als nicht beweisbed\u00fcrftig behandeln darf (BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2023\u00a0\u2013 XI ZB 1\/23\u00a0\u2013, MDR 2024, 58). Das BAG meint dagegen, der Gesetzgeber habe mit der Regelung in \u00a7 130d Satz 3 ZPO abweichend von \u00a7 291 ZPO eine Glaubhaftmachung zur ausnahmslosen Voraussetzung f\u00fcr eine zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung gemacht (zu \u00a7 46g Satz 4 ArbGG: BAG, Urteil vom 25. August 2022\u00a0\u2013 6 AZR 499\/21\u00a0\u2013, MDR 2023, 457). Vorsorglich sollte daher eine Glaubhaftmachung erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Schrifts\u00e4tze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach \u00a7 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Ist dies aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, bleibt nach \u00a7 130d Satz 2 ZPO die \u00dcbermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig. 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