{"id":2995,"date":"2024-02-25T11:50:53","date_gmt":"2024-02-25T10:50:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2995"},"modified":"2024-02-25T11:50:53","modified_gmt":"2024-02-25T10:50:53","slug":"montagsblog-313","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/25\/montagsblog-313\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Frage, in welchem Umfang ein Schenker den Beschenkten durch Auflagen binden kann.<\/em><\/p>\n<p><strong>Schenkung unter Auflage zur lebzeitigen Weiter\u00fcbertragung<br \/>\n<\/strong>BGH, Urteil vom 28.\u00a0November 2023 \u2013 X\u00a0ZR\u00a011\/21<\/p>\n<p><em>Der X.\u00a0Zivilsenat befasst sich mit dem Tatbestand des \u00a7\u00a02302 BGB. <\/em><\/p>\n<p>Die Parteien sind als Miterben nach dem Tod ihres Vaters bzw. Ehemanns Eigent\u00fcmer eines Grundst\u00fccks in M\u00fcnchen. Die beiden Kl\u00e4ger verlangen die \u00dcbereignung des Anwesens an sich selbst und den Beklagten zu\u00a02. Sie st\u00fctzen diesen Anspruch auf einen im Jahr 1995 geschlossenen und in den Jahren 2003 und 2008 modifizierten Vertrag, mit dem der Vater des Erblassers das Grundst\u00fcck an diesen unter der Auflage geschenkt hatte, es sp\u00e4testens bei seinem Ableben an seine leiblichen Kinder zu \u00fcbereignen. Bis zum Tod des Erblassers im Jahr 2019 war es nicht zu einer \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks gekommen. Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das OLG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das OLG hat allerdings zu Recht angenommen, dass eine in einem Schenkungsvertrag enthaltene Auflage, den geschenkten Gegenstand sp\u00e4testens mit dem Ableben unentgeltlich auf einen Dritten zu \u00fcbertragen, wirksam sein kann.<\/p>\n<p>Nach \u00a7\u00a02302 BGB ist eine vertragliche Verpflichtung, eine Verf\u00fcgung von Todes wegen zu errichten, nichtig. Dieses Verbot erfasst nur Verpflichtungen im Hinblick auf Verf\u00fcgungen von Todes wegen, nicht aber in Bezug auf Rechtsgesch\u00e4fte unter Lebenden.<\/p>\n<p>Nichtig ist danach eine Auflage, die den Beschenkten verpflichtet, zugunsten eines Dritten ein Schenkungsversprechen unter der Bedingung abzugeben, dass der Dritte den Beschenkten \u00fcberlebt. Auf solche Versprechen finden nach \u00a7\u00a02301 Abs.\u00a01 BGB die Vorschriften \u00fcber Verf\u00fcgungen von Todes wegen Anwendung.<\/p>\n<p>Wirksam ist eine Auflage hingegen, wenn die Parteien des Schenkungsvertrags bereits einen &#8211; wenn auch bedingten &#8211; Anspruch des Dritten auf \u00dcbereignung des geschenkten Gegenstands begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Im Streitfall stand die vom Erblasser eingegangene Verpflichtung unter der Bedingung, dass die beg\u00fcnstigten Kinder ihn \u00fcberleben, denn der Schenkungsvertrag sieht vor, dass der \u00dcbereignungsanspruch beim Tod eines Kindes nicht auf dessen Erben \u00fcbergeht. Die vereinbarte Auflage ist dennoch nicht nach \u00a7\u00a02302 BGB nichtig, weil sich der Erblasser im Schenkungsvertrag nicht zur Abgabe eines Schenkungsversprechens gegen\u00fcber seinen Kindern verpflichtet hat, sondern zur \u00dcbereignung des Grundst\u00fccks an diese.<\/p>\n<p>Die Berufungsentscheidung hat jedoch keinen Bestand, weil sich der mit der Klage geltend gemachte Anspruch entgegen der Auffassung des OLG nicht schon aus dem urspr\u00fcnglichen Vertrag aus dem Jahr 1995 ergibt. Dieser Vertrag sieht einen \u00dcbereignungsanspruch des nunmehr geltend gemachten Inhalts nicht vor. Er wurde nur in den Nachtr\u00e4gen aus den Jahren 2003 (zugunsten der beiden Kl\u00e4ger) und 2008 (zugunsten der Kl\u00e4ger und des Beklagten zu\u00a02) vereinbart. Aus diesen Nachtragsvereinbarungen kann entgegen der Auffassung des OLG nicht die Schlussfolgerung gezogen werden, dass ein solcher \u00dcbereignungsanspruch schon dem gemeinsamen Willen beider Vertragsparteien im Jahr 1995 entsprach.<\/p>\n<p>Nach der Zur\u00fcckverweisung wird das OLG deshalb zu kl\u00e4ren haben, ob der Nachtrag aus dem Jahr 2008 wirksam zustande gekommen oder mangels Zustimmung der Ehefrau des Erblassers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01365 BGB unwirksam ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Ein Schenker, der eine Weiter\u00fcbereignung an bestimmte Dritte sicherstellen m\u00f6chte, muss darauf achten, dass bereits im Schenkungsvertrag ein \u00dcbereignungsanspruch des Dritten begr\u00fcndet wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Frage, in welchem Umfang ein Schenker den Beschenkten durch Auflagen binden kann. 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