{"id":2998,"date":"2024-02-28T13:04:18","date_gmt":"2024-02-28T12:04:18","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=2998"},"modified":"2024-02-28T13:04:18","modified_gmt":"2024-02-28T12:04:18","slug":"bverfg-zur-videoverhandlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/02\/28\/bverfg-zur-videoverhandlung\/","title":{"rendered":"BVerfG zur Videoverhandlung"},"content":{"rendered":"<p>Das BVerfG (<a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=rs.bverfg.20240115.1bvr1615\/23\">Beschl. v. 15.1.2024 \u2013 1 BvR 1615\/23<\/a>) hatte \u00fcber eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH zu entscheiden. Zugrunde lag eine Videoverhandlung eines FG. Im Sitzungssaal war eine Kamera eingesetzt, die lediglich die gesamte Richterbank abbildete. Die Beschwerdef\u00fchrer sahen das Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da sie nicht die M\u00f6glichkeit hatten, durch Zoomen die Unvoreingenommenheit der Richter durch einen Blick in deren Gesicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Der BFH selbst hat bekanntlich schon mehrere Entscheidungen zu Videoverhandlungen getroffen. U. a. wurde entschieden (Beschl. v. 30.6.2023 \u2013 V B 13\/22, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.17.i.1131.01.e\">MDR 2023, 1131<\/a> = <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2023.21.i.1366.01.e\">MDR 2023, 1366 [<em>Greger<\/em>]<\/a>), dass die fehlende M\u00f6glichkeit der best\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung des Aussehens der Richter eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen kann.<\/p>\n<p>Diese Sichtweise weist das BVerfG allerdings klar zur\u00fcck, so dass die Verfassungsbeschwerde keinen Erfolg hat. Diese zun\u00e4chst begr\u00fc\u00dfenswerte Entscheidung wird aber gleich wieder dahingehend relativiert, dass das BVerfG den Hinweis gibt, unter Umst\u00e4nden k\u00e4me ein Versto\u00df gegen das Recht auf ein faires Verfahren in Betracht. Im konkreten Fall war jedoch die Verletzung dieses Grundrechts gar nicht ger\u00fcgt worden. Au\u00dferdem w\u00fcrde eine solche R\u00fcge voraussetzen, dass im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt wird, wie die Ausstattung, die \u00dcbertragungsqualit\u00e4t usw. beschaffen waren. Schlie\u00dflich sieht das BVerfG den Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t nicht als gewahrt an, weil die Beschwerdef\u00fchrer im Laufe der m\u00fcndlichen Verhandlung insoweit nichts geltend gemacht haben.<\/p>\n<p>Wenn man diese Ausf\u00fchrungen zur Kenntnis nimmt und diesen Weg weiterdenkt, so wird man fast sicher annehmen k\u00f6nnen, dass es der h\u00f6chstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des BVerfG gelingen wird, die Anforderungen an eine nicht mehr zu beanstandende Videoverhandlung so auszubauen, dass sie letztlich praktisch nicht mehr durchzuf\u00fchren sein wird, da die entsprechende Technik nirgendwo vorhanden und auch praktisch gar nicht mehr beherrschbar sein wird.<\/p>\n<p>Es wird sich damit hoffentlich nicht so entwickeln, wie bei dem versp\u00e4teten Vorbringen: Der Gesetzgeber hatte die Regelungen seinerzeit eingef\u00fchrt, um den Zivilprozess zu beschleunigen. BGH und BVerfG haben diese Regelungen durch ihre restriktive Rechtsprechung in der Folgezeit jedoch so weit eingeschr\u00e4nkt, dass heute niemand mehr von einer Zur\u00fcckweisung wegen Versp\u00e4tung spricht. Auch Entscheidungen dazu werden praktisch nicht mehr getroffen, geschweige denn ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n<p>Fazit: Es bleibt daher abzuwarten, ob auch die Videoverhandlung nunmehr auf diesem kalten Wege praktisch abgeschafft werden wird. Hoffentlich bleibt insoweit wenigstens der Grundsatz der Subsidiarit\u00e4t im Gespr\u00e4ch. Dann m\u00fcsste man jedenfalls verlangen, dass eventuelle Bedenken bereits w\u00e4hrend der jeweiligen Verhandlung geltend gemacht werden m\u00fcssen und nicht erst im Nachhinein erhoben werden k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BVerfG (Beschl. v. 15.1.2024 \u2013 1 BvR 1615\/23) hatte \u00fcber eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des BFH zu entscheiden. Zugrunde lag eine Videoverhandlung eines FG. 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