{"id":300,"date":"2016-08-03T09:38:50","date_gmt":"2016-08-03T07:38:50","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=300"},"modified":"2016-08-03T09:38:50","modified_gmt":"2016-08-03T07:38:50","slug":"olg-koeln-kein-schadensersatz-fuer-unerlaubte-nutzung-fremder-fotos-die-kostenlos-nutzbar-waeren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2016\/08\/03\/olg-koeln-kein-schadensersatz-fuer-unerlaubte-nutzung-fremder-fotos-die-kostenlos-nutzbar-waeren\/","title":{"rendered":"OLG K\u00f6ln: Kein Schadensersatz f\u00fcr unerlaubte Nutzung fremder Fotos, die kostenlos nutzbar w\u00e4ren"},"content":{"rendered":"<p>Fotos sind eine Ware, die am Markt entgeltlich gehandelt wird, dies ist zumindest der Regelfall. Ausnahmen bilden Werke, die die Urheber kostenfrei, jedoch dann in der Regel und bestimmten Lizenzbedingungen einstellen. Dies kann z.B. durch\u00a0Verwendung der <a href=\"http:\/\/de.creativecommons.org\/was-ist-cc\/\">Creative Commons<\/a> Lizenzbedingungen erfolgen. Diese Bedingungen verlangen je nach Typ der Lizenz zumindest\u00a0die Urhebernennung und einen Verweis auf die Lizenzbedingungen bei der Werknutzung.<\/p>\n<p>Erfolgt dies nicht, so wird eine vom Urheber zur Nutzung gestellte Bedingung nicht erf\u00fcllt, sodass eine unerlaubte Verwertung i.S.d. UrhG\u00a0vorliegt. F\u00fcr den Nutzer des Werkes bedeutet dies einerseits, einem Unterlassungsanspruch gem. \u00a7 97 Abs. 1 S. 1 UrhG ausgesetzt zu sein, der in der Regel im Wege einer Abmahnung und hiernach gerichtlich geltend gemacht wird.<\/p>\n<p>Deutlich attraktiver\u00a0f\u00fcr den Urheber war bisher jedoch die (zus\u00e4tzliche) Geltendmachung von Schadensersatz. Grunds\u00e4tzlich ist bei einer schuldhaften Verletzung fremder Urheberrechte ein Schadensersatzanspruch aus \u00a7 97 Abs. 2 UrhG gegeben. Eine praktisch bedeutsame Berechnungsmethode des Schadens ist die sog. Lizenzanalogie, zu deren Ermittlung teils Empfehlungen der <a href=\"http:\/\/bvpa.org\/bildhonorare\/\" target=\"_blank\">Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM<\/a>) oder der <a href=\"http:\/\/www.bildkunst.de\/service\/tarife.html\" target=\"_blank\">VG Bild-Kunst<\/a> herangezogen werden. Ist auch schon die Anwendbarkeit dieser Vorgaben in der Rechtsprechung, gerade bei Hobbyfotografen als Urheber, umstritten, so geht das OLG K\u00f6ln bei Fotos, die unter der Creative Commons Lizenz unentgeltlich zur Nutzung angeboten werden, noch einen Schritt weiter:<\/p>\n<blockquote><p>Den &#8222;objektiven Wert&#8220; der Nutzung eines unter der D-Lizenz angebotenen gesch\u00fctzten Inhalts hat der Senat in seinem Beschluss vom 31.10.2014 (6 U 60\/14) mit Null angesetzt. Der vorliegende Fall gibt keine Veranlassung, von dieser Bewertung abzuweichen. <strong>Der Kl\u00e4ger hat sein Lichtbild sowohl f\u00fcr kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Nutzungen, d.h. insgesamt kostenlos zur Verf\u00fcgung gestellt, so dass nicht ersichtlich ist, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben k\u00f6nnte.<\/strong> Da das \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen bereits kostenlos m\u00f6glich ist, liefe eine weitergehende kostenpflichtige Lizenz letztlich nur darauf hinaus, sich als Lizenznehmer von den Bedingungen der D Lizenz zu befreien. \u00a0Anhaltspunkte, die als Grundlage einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 ZPO dienen k\u00f6nnten, um den objektiven Wert einer solchen \u201eBefreiung\u201c zu sch\u00e4tzen, sind nicht vorgetragen. Soweit der Kl\u00e4ger auf seine Lizenzkataloge, Korrespondenz und Rechnungen verweist, beziehen diese sich nicht nur allein auf 2015, sondern stellen zudem die Verg\u00fctung des Nutzungsrechts dar, obwohl der wirtschaftliche Wert einer entgeltlichen Lizenz allenfalls in der Befreiung von den Bedingung liegen kann. Dieser Wert l\u00e4sst sich jedoch im Wege der Lizenzanalogie nicht berechnen.<\/p><\/blockquote>\n<p>Soweit ist die Argumentation nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Weiterhin ist in Rechtsprechung und Literatur jedoch anerkannt, dass bei fehlender Urheberbennenung der Schadensersatzanspruch zu erh\u00f6hen (teils zu verdoppeln) ist (z.B. OLG D\u00fcsseldorf Urteil vom 9. 5. 2006 &#8211; 20 U 138\/05\u00a0GRUR-RR 2006, 393, 394). \u00a0Das OLG K\u00f6ln f\u00fchrt in dem aktuellen Beschluss hierzu aus:<\/p>\n<blockquote><p>Gleiches gilt f\u00fcr die fehlende Urheberbenennung. Zwar wird vertreten, dass auch Werke, welche unter einer P-Lizenz angeboten werden, \u00fcber einen wirtschaftlichen Wert verf\u00fcgten. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass P-Lizenzen h\u00e4ufig zur Bewerbung des eigenen Werkschaffens genutzt w\u00fcrden. Der Urheber ver\u00f6ffentliche einen kleinen Ausschnitt seines Werkes, um dadurch sich und seine Werke besser vermarkten zu k\u00f6nnen. Hier m\u00fcsse im Einzelfall entschieden werden, ob das jeweilige Werk in der konkreten Verwendung trotz des P-Angebots einen wirtschaftlichen Wert habe oder nicht (vgl. Rauer\/Ettig, WRP 2015, 153 ff., Rn. 30, m.w.N. &#8211; juris). <strong>Wenn vorliegend Lichtbilder sowohl f\u00fcr kommerzielle wie nicht-kommerzielle Nutzungen kostenlos frei gegeben werden und es an konkretem Vortrag fehlt, dass 2012 auch auf andere Weise als \u00fcber die D Lizenz Lichtbilder des Kl\u00e4gers lizenziert worden sind, ist kein wirtschaftlicher Wert der Namensnennung f\u00fcr den Kl\u00e4ger ersichtlich.<\/strong><\/p><\/blockquote>\n<p>Auf den ersten Blick scheint dieses Ergebnis verfehlt, da selbstverst\u00e4ndlich in vielen F\u00e4llen denkbar ist, dass Auftraggeber gerade durch kostenfreie CC-lizenzierte Werke auf einen Urheber aufmerksam werden und ihn m\u00f6glicherweise f\u00fcr zuk\u00fcnftige Vorhaben engagieren. Insoweit kommt dem kostenfrei nutzbaren Werk die Funktion eines &#8222;Appetithappens&#8220; zu. Auf den zweiten Blick scheint hier aber der Vortrag des Kl\u00e4gers unzureichend gewesen zu sein (oder der Sachverhalt f\u00fcr eine Klage ungeeignet), da nach Ansicht des Gerichts ein Vortrag dazu fehlte, dass es zu entgeltlichen Lizenzierungen gekommen sei (die dann auch m\u00f6glicherweise auf die kostenfreien CC-lizenzierten Fotos zur\u00fcckzuf\u00fchren w\u00e4ren).<\/p>\n<p>Wie Gerichte im Falle von fehlenden Urheberbenennungen den Zuschlag berechnen, ist bisher offen, da bisher immer ein prozentualer Zuschlag zur angemessenen Lizenzgeb\u00fchr vorgenommen wurde. In Frage k\u00e4me hier z.B., lediglich 50-100% der eigentlichen Lizenzgeb\u00fchr als Schadensersatz f\u00fcr die fehlende Urheberbenennung zu verlangen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>F\u00fcr die Praxis gilt:<br \/>\n<\/strong>Auch CC-lizenzierte Fotos d\u00fcrfen nur unter Einhaltung der Lizenzbedingungen verwendet werden. Unterlassungsanspr\u00fcche d\u00fcrften andernfalls bestehen. In Bezug auf Schadensersatzanspr\u00fcche aufgrund fehlender Urhebernennung (und nicht nur aufgrund fehlender Verweisung auf die Lizenzbedingungen) ist aus Urhebersicht detailliert zu pr\u00fcfen, ob\u00a0entgeltliche Lizenzierungen erfolgt sind, dies ist auch auf Verletzerseite ein wichtiges Verteidigungsinstrument, soweit das Gericht der schl\u00fcssigen Ansicht des OLG K\u00f6ln folgt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><a href=\"http:\/\/www.justiz.nrw.de\/nrwe\/olgs\/koeln\/j2016\/6_W_72_16_Beschluss_20160629.html\" target=\"_blank\">OLG K\u00f6ln, Beschluss vom 29.06.2016 Az.: 6 W 72\/16<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fotos sind eine Ware, die am Markt entgeltlich gehandelt wird, dies ist zumindest der Regelfall. Ausnahmen bilden Werke, die die Urheber kostenfrei, jedoch dann in der Regel und bestimmten Lizenzbedingungen einstellen. Dies kann z.B. durch\u00a0Verwendung der Creative Commons Lizenzbedingungen erfolgen. 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