{"id":3003,"date":"2024-03-03T04:06:00","date_gmt":"2024-03-03T03:06:00","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3003"},"modified":"2024-03-03T04:06:00","modified_gmt":"2024-03-03T03:06:00","slug":"anwaltsblog-8-2024-schwierigkeiten-bei-der-ersatzeinreichung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/03\/anwaltsblog-8-2024-schwierigkeiten-bei-der-ersatzeinreichung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 8\/2024: Schwierigkeiten bei der Ersatzeinreichung"},"content":{"rendered":"<p>Professionelle Einreicher wie Rechtsanw\u00e4lte m\u00fcssen die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorhalten und bei technischen Ausf\u00e4llen unverz\u00fcglich f\u00fcr Abhilfe zu sorgen, wie der Anwaltssenat des BGH wieder einmal feststellen musste (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2023 &#8211; AnwZ (Brfg) 33\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Zulassung des Kl\u00e4gers zur Rechtsanwaltschaft war von der Anwaltskammer wegen Verm\u00f6gensverfalls widerrufen worden. Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof (AGH) abgewiesen. Mit am 21. August 2023 in Schriftform beim AGH eingereichten Schriftsatz vom selben Tage hat der Kl\u00e4ger die Zulassung der Berufung gegen das ihm nach eigenen Angaben am 21. Juli 2023 zugestellte Urteil beantragt und diesen Antrag mit am 18. September 2023 per Telefax an den (als Berufungsgericht fungierenden) BGH \u00fcbersandten Schriftsatz vom selben Tage begr\u00fcndet. Beiden Schrifts\u00e4tzen war eine eidesstattliche Versicherung beigef\u00fcgt, in der der Kl\u00e4ger erkl\u00e4rte, dass die \u00dcbermittlung eines elektronischen Dokuments nicht m\u00f6glich gewesen sei, weil seine Legitimationskarte von dem Kartenlesesystem bzw. beim Online-Log-In nach Updates f\u00fcr den beA Client Security nicht erkannt worden sei.<\/p>\n<p>Der Antrag des Kl\u00e4gers auf Zulassung der Berufung wird als unzul\u00e4ssig verworfen, weil es jedenfalls an einer formgerechten Begr\u00fcndung des Zulassungsantrags vor Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist am 21. September 2023 fehlt. Sowohl der Antrag auf Zulassung der Berufung als auch die Antragsbegr\u00fcndung waren grunds\u00e4tzlich als elektronisches Dokument zu \u00fcbermitteln. Dem gen\u00fcgte weder der in Schriftform beim AGH eingereichte Antragsschriftsatz noch die \u00dcbersendung der Antragsbegr\u00fcndungsschrift per Telefax an den BGH. Die Voraussetzungen f\u00fcr eine ausnahmsweise zul\u00e4ssige Ersatzeinreichung nach den allgemeinen Vorschriften hat der Kl\u00e4ger jedenfalls hinsichtlich der Antragsbegr\u00fcndung nicht dargetan und glaubhaft gemacht. Eine Ersatzeinreichung ist zul\u00e4ssig, wenn die \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich ist. Dabei spielt es zwar keine Rolle, ob die Ursache f\u00fcr die vor\u00fcbergehende technische M\u00f6glichkeit in der Sph\u00e4re des Gerichts oder \u2013 wie hier nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers \u2013 in der Sph\u00e4re des Einreichenden zu suchen ist, weil auch ein vor\u00fcbergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen soll. Durch die Einschr\u00e4nkung \u201eaus technischen Gr\u00fcnden\u201c und \u201evor\u00fcbergehend\u201c wird jedoch klargestellt, dass professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausf\u00e4llen unverz\u00fcglich f\u00fcr Abhilfe zu sorgen. Danach kommt hier auch nach dem Vorbringen des Kl\u00e4gers jedenfalls bei der Ersatzeinreichung der Antragsbegr\u00fcndung die Annahme einer nur vor\u00fcbergehenden technischen Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument nicht in Betracht.<\/p>\n<p>Es ist bereits fraglich, ob der eidesstattlich versicherte Vortrag des Kl\u00e4gers zur Ersatzeinreichung des Zulassungsantrags am 21. August 2023 f\u00fcr die Darlegung einer nur vor\u00fcbergehenden technischen Unm\u00f6glichkeit ausreicht. Der Kl\u00e4ger hat hierzu angegeben, dass eine elektronische Einreichung bis zum 21. August 2023 nicht m\u00f6glich gewesen sei, weil seine Legitimationskarte \u201enach dem letzten Update f\u00fcr den beA Client Security am 15. August 2023 beim Online-Log-In nicht mehr erkannt\u201c worden sei. Demnach war dem Kl\u00e4ger die St\u00f6rung bereits seit mehreren Tagen bekannt, ohne dass er angegeben hat, ob und ggf. welche Ma\u00dfnahmen er dagegen unternommen habe. Unabh\u00e4ngig davon lag aber auch nach dem Vortrag des Kl\u00e4gers jedenfalls bei der Ersatzeinreichung der Antragsbegr\u00fcndung am 18. September 2023 keine nur vor\u00fcbergehende technische Unm\u00f6glichkeit vor. Diesbez\u00fcglich hat der Kl\u00e4ger in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18. September 2023 ausgef\u00fchrt, er habe den \u201eAntrag auf Zulassung der Berufung bis zum 19. [sic] September 2023\u201c aus technischen Gr\u00fcnden nicht per beA \u00fcbersenden k\u00f6nnen, \u201eweil die Legitimationskarte seit den letzten beiden Updates (letztes Update ausgef\u00fchrt am 18. September 2012 [sic]) f\u00fcr den beA Client Security beim Online-Log-In nicht mehr erkannt\u201c werde. Die Karte sei nicht lesbar und m\u00fcsse von ihm neu beantragt werden. Danach ist davon auszugehen, dass der Zugang des Kl\u00e4gers zum beA am 18. September 2023 bereits seit mehreren Wochen, n\u00e4mlich seit dem vorletzten Update am 15. August 2023, nicht mehr funktionierte und dem Kl\u00e4ger dies bekannt war. Dass er versucht habe, Abhilfe zu schaffen, hat der Kl\u00e4ger auch hier nicht dargetan. Nach seinem weiteren Vortrag in der Antragsbegr\u00fcndung ist vielmehr davon auszugehen, dass er keine Ma\u00dfnahmen gegen die St\u00f6rung ergriffen hat, da er dort angegeben hat, entsprechende Zugangsprobleme seien auch schon in der Vergangenheit aufgetreten, allerdings sei der Zugang dann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt wieder unproblematisch m\u00f6glich gewesen, weswegen er sich entschieden habe, den Vorgang kurz vor Fristablauf noch einmal zu versuchen. In Anbetracht dessen kommt die Annahme einer nur vor\u00fcbergehenden technischen St\u00f6rung jedenfalls am 18. September 2023 nicht (mehr) in Betracht.<\/p>\n<p>Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Das Vers\u00e4umnis des Kl\u00e4gers war nicht unverschuldet. Diesem mussten als Rechtsanwalt die gesetzlichen Anforderungen an die Zul\u00e4ssigkeit einer Ersatzeinreichung bekannt sein, so dass ihn auch ein etwaiger diesbez\u00fcglicher Rechtsirrtum nicht entlasten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Einem Rechtsanwalt muss bekannt sein, dass ihn ab dem 1. Januar 2022 nicht nur wie bereits zuvor die (&#8222;passive&#8220;) Pflicht trifft, elektronische Zustellungen und Erkl\u00e4rungen \u00fcber das von ihm vorzuhaltende elektronische Anwaltspostfach zu empfangen (\u00a7 31a Abs. 6 BRAO), sondern eine (&#8222;aktive&#8220;) Nutzungspflicht bez\u00fcglich des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten. Die entsprechende Bestimmung des \u00a7 130d Satz 1 ZPO geh\u00f6rt zum verfahrensrechtlichen Grundwissen eines im Zivilprozess t\u00e4tigen Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2023\u00a0\u2013 VIII ZB 41\/22\u00a0\u2013, MDR 2023, 383). Daher ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, sich mit den technischen Voraussetzungen der einzig zul\u00e4ssigen \u00dcbermittlung von Schrifts\u00e4tzen als elektronisches Dokument vertraut zu machen. Dazu geh\u00f6rt auch die Installation der regelm\u00e4\u00dfig angebotenen Updates.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Professionelle Einreicher wie Rechtsanw\u00e4lte m\u00fcssen die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorhalten und bei technischen Ausf\u00e4llen unverz\u00fcglich f\u00fcr Abhilfe zu sorgen, wie der Anwaltssenat des BGH wieder einmal feststellen musste (BGH, Beschluss vom 15. 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