{"id":3006,"date":"2024-03-03T12:29:11","date_gmt":"2024-03-03T11:29:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3006"},"modified":"2024-03-03T12:29:11","modified_gmt":"2024-03-03T11:29:11","slug":"montagsblog-314","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/03\/montagsblog-314\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><i>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung.<\/i><\/p>\n<p><b>Glaubhaftmachung technischer Probleme bei beA<br \/>\n<\/b>BGH, Beschluss vom 17.\u00a0Januar 2024 \u2013 XII\u00a0ZB\u00a088\/23<\/p>\n<p><i>Kurz nach dem Anwaltssenat, dessen Entscheidung im Anwaltsblog 8\/2024 vorgestellt wird, hat sich auch der XII.\u00a0Zivilsenat mit den Anforderungen aus \u00a7\u00a0130d ZPO befasst.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/i><\/p>\n<p>Die Antragstellerin begehrt Zugewinnausgleich. Das AG hat ihrem Antrag nur teilweise stattgegeben. Dagegen legte sie durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten fristgerecht Beschwerde ein. Einige Tage vor Ablauf der Frist \u00fcbermittelte die Antragstellerin, die sich nunmehr als Rechtsanw\u00e4ltin selbst vertritt, per Telefax eine Beschwerdebegr\u00fcndung und einen Schriftsatz, in dem sie darlegte, weshalb sie die Begr\u00fcndung nicht \u00fcber beA eingereicht hat. Das OLG hat die hilfsweise begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzul\u00e4ssig verworfen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg.<\/p>\n<p>Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des BGH setzt die Glaubhaftmachung einer vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument eine aus sich heraus verst\u00e4ndliche, geschlossene Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde voraus, deren Richtigkeit der Rechtsanwalt unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichern muss.<span class=\"Apple-converted-space\">\u00a0<\/span><\/p>\n<p>Bei einer St\u00f6rung des beA-Servers oder des Servers f\u00fcr das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Empf\u00e4ngergerichts kann hierf\u00fcr die Bezugnahme auf Screenshots mit entsprechenden Fehlermeldungen der Bundesrechtsanwaltskammer oder des EGVP-Betreibers gen\u00fcgen. Bei Fehlern, die ihre Ursache im Verantwortungsbereich des Absenders haben, ist hingegen eine detailliertere Darstellung erforderlich.<\/p>\n<p>Im Streitfall hat die Antragstellerin im Wesentlichen vorgetragen, der Fehlbedienungsz\u00e4hler ihrer beA-Karte sei abgelaufen gewesen und sie habe deshalb eine neue beA-Karte beantragen m\u00fcssen, deren Lieferung ein bis zwei Wochen in Anspruch nehmen k\u00f6nne. Diesem Vorbringen l\u00e4sst sich nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob eine technische Unm\u00f6glichkeit im Sinne von \u00a7\u00a0130d Satz\u00a02 ZPO oder ein schlichter Anwenderfehler vorlag. Eine vollst\u00e4ndige Darlegung h\u00e4tte zumindest Ausf\u00fchrungen dazu erfordert, weshalb ein Zur\u00fccksetzen des Fehlbedienungsz\u00e4hlers mit Hilfe des hierf\u00fcr vorgesehenen PUK (Personal Unblocking Key) nicht m\u00f6glich war.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><i>Praxistipp:<\/i><\/span> Um bei &#8222;unerkl\u00e4rlichen&#8220; Fehlern mit der beA-Karte dennoch Schrifts\u00e4tze wirksam einreichen zu k\u00f6nnen, empfiehlt sich der zus\u00e4tzliche Erwerb eines Softwarezertifikats. Dieses kann zwar nicht f\u00fcr eine qualifizierte elektronische Signatur eingesetzt werden, wohl aber f\u00fcr den Versand auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg &#8211; und f\u00fcr den mobilen Zugriff auf das beA-Postfach.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Voraussetzungen einer Ersatzeinreichung. 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