{"id":3009,"date":"2024-03-10T04:08:47","date_gmt":"2024-03-10T03:08:47","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3009"},"modified":"2024-03-10T04:08:47","modified_gmt":"2024-03-10T03:08:47","slug":"anwaltsblog-9-2024-beratungspflichten-eines-rechtsanwalts-bei-wegfall-der-erfolgsaussicht-eines-rechtsstreits-nach-aenderung-der-hoechstrichterlichen-rechtsprechung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/10\/anwaltsblog-9-2024-beratungspflichten-eines-rechtsanwalts-bei-wegfall-der-erfolgsaussicht-eines-rechtsstreits-nach-aenderung-der-hoechstrichterlichen-rechtsprechung\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 9\/2024: Beratungspflichten eines Rechtsanwalts bei Wegfall der Erfolgsaussicht eines Rechtsstreits nach \u00c4nderung der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, aktuelle h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung durch die Nutzung von online-Datenbanken zeitnah zur Kenntnis zu nehmen, befasst sich eine Entscheidung in einem Anwaltshaftungsprozess (Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2024\u00a0\u2013 9 U 364\/18):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt die beklagten Rechtsanw\u00e4lte aus \u00fcbergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. Der Schaden soll dadurch verursacht worden sein, dass die Beklagten f\u00fcr ihre Mandanten einen von vornherein aussichtslosen Rechtsstreit gef\u00fchrt bzw. fortgef\u00fchrt haben: Die Beklagten machten f\u00fcr ihre Mandanten Anspr\u00fcche wegen der Verletzung von Beratungspflichten vor Abschluss einer Beteiligung an der \u201eS. GmbH &amp; Co. KG\u201c geltend. Die Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche wollten sie durch einen G\u00fcteantrag gem\u00e4\u00df \u00a7 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmen. W\u00e4hrend des Prozessverlaufs versch\u00e4rfte der BGH die Anforderungen an einen wirksamen G\u00fcteantrag (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015\u00a0\u2013 III ZR 198\/14\u00a0\u2013, MDR 2015, 943). Da der von den Beklagten gestellte G\u00fcteantrag den Anforderungen der ge\u00e4nderten Rechtsprechung nicht entsprach, war die Klageforderung verj\u00e4hrt und die Fortsetzung des Prozesses nicht erfolgversprechend. Dass die weitere Rechtsverfolgung dadurch aussichtslos geworden war, mussten die Beklagten erkennen und ihre Mandanten zur R\u00fccknahme der 2013 eingereichten Klage raten.<\/p>\n<p>Ein Rechtsanwalt ist grunds\u00e4tzlich zur allgemeinen, umfassenden und m\u00f6glichst ersch\u00f6pfenden Beratung des Auftraggebers verpflichtet. Unkundige muss er \u00fcber die Folgen ihrer Erkl\u00e4rungen belehren und vor Irrt\u00fcmern bewahren. In den Grenzen des Mandats hat er dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu f\u00fchren geeignet sind, und Nachteile f\u00fcr den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn \u00fcber m\u00f6gliche Risiken aufzukl\u00e4ren, damit der Mandant zu einer sachgerechten Entscheidung in der Lage ist. Ziel der anwaltlichen Rechtsberatung ist es danach, dem Mandanten eigenverantwortliche, sachgerechte (Grund-)Entscheidungen (\u201eWeichenstellungen\u201d) in seiner Rechtsangelegenheit zu erm\u00f6glichen. Dazu muss sich der Anwalt \u00fcber die Sach- und Rechtslage klarwerden und diese dem Auftraggeber verst\u00e4ndlich darstellen. Auch im Blick auf die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits geht es darum, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren und eine Fehlentscheidung in seinen rechtlichen Angelegenheiten vermeiden zu k\u00f6nnen. Aufgrund der Beratung muss der Mandant in der Lage sein, Chancen und Risiken des Rechtsstreits selbst abzuw\u00e4gen. Hierzu reicht es nicht, die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken zu benennen. Der Rechtsanwalt muss auch das ungef\u00e4hre Ausma\u00df der Risiken absch\u00e4tzen und dem Mandanten das Ergebnis mitteilen. Zwar besteht keine mandatsbezogene Pflicht, einen von Anfang an aussichtslosen Rechtsstreit nicht zu f\u00fchren, jedoch muss der Rechtsanwalt seiner Pflicht zur Beratung des Mandanten \u00fcber die Erfolgsaussichten des in Aussicht genommenen Rechtsstreits gen\u00fcgen. Ist danach eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen. Er darf sich nicht mit dem Hinweis begn\u00fcgen, die Erfolgsaussichten seien offen. Vielmehr kann der Rechtsanwalt nach den gegebenen Umst\u00e4nden gehalten sein, von der beabsichtigten Rechtsverfolgung ausdr\u00fccklich abzuraten. Bei der Beratung kommt der aktuellen einschl\u00e4gigen h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung \u00fcberragende Bedeutung zu. Diese hat ein auf das betroffene Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt, der mit einer Vielzahl \u00e4hnlich gelagerter Verfahren mandatiert ist, im besonderen Ma\u00dfe zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Beratung zu ber\u00fccksichtigen. Der Rechtsanwalt hat seine Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen in der Regel an dieser Rechtsprechung auszurichten, dies sogar dann, wenn er diese f\u00fcr unzutreffend h\u00e4lt. Seine Pflicht, den Mandanten \u00fcber die Erfolgsaussichten eines in Aussicht genommenen Rechtsstreits aufzukl\u00e4ren, endet nicht mit dessen Einleitung. Ver\u00e4ndert sich die rechtliche oder tats\u00e4chliche Ausgangslage im Laufe des Verfahrens, muss der Rechtsanwalt seinen Mandanten \u00fcber eine damit verbundene Verschlechterung der Erfolgsaussichten aufkl\u00e4ren. Dies kommt in Betracht, wenn eine zu Beginn des Rechtsstreits noch ungekl\u00e4rte Rechtsfrage in einem Parallelverfahren h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt wird und danach das Rechtsschutzbegehren des Mandanten keine Aussicht auf Erfolg mehr hat. In dieser Situation hat er von einer Fortf\u00fchrung der Rechtsverfolgung abzuraten.<\/p>\n<p>Ein Rechtsberater ist verpflichtet, die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung zeitnah zur Kenntnis zu nehmen und seine Rechtsberatung daran auszurichten. \u00dcber die h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung hat sich der Rechtsanwalt anhand von amtlichen Sammlungen und einschl\u00e4gigen Fachzeitschriften zu informieren. Ferner findet sich diese Rechtsprechung in Kommentaren, Lehrb\u00fcchern und elektronischen Datenbanken. Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Rechtsanwalt war nach Auffassung des Senats gehalten, sich \u00fcber die online verf\u00fcgbare Entscheidungsdatenbank des BGH \u00fcber die fortlaufende Rechtsprechung zu informieren. Der Begriff der amtlichen Sammlung ist im Hinblick auf Entscheidungen des BGH nicht allein auf Druckwerke beschr\u00e4nkt. Vielmehr muss ber\u00fccksichtigt werden, dass gerade angesichts der Entwicklung des allgemeinen Medienkonsums und der zunehmenden Digitalisierung im Arbeitsbereich eine immer st\u00e4rker werdende Verlagerung der Wahrnehmung h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung hin zu digitalen Angeboten erfolgt. Dies gebietet es, dass nicht allein die Druckwerke amtlicher Sammlungen (BGHZ und BGHSt) als ma\u00dfgebliches Erfassungsmittel der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung des BGH in den Blick genommen werden m\u00fcssen, sondern auch dessen online verf\u00fcgbare Entscheidungsdatenbank, in der die seit dem 01.01.2000 ergangenen Entscheidungen ver\u00f6ffentlicht werden. Gerade bei der Online-Entscheidungsdatenbank des BGH handelt es sich um eine einfach zug\u00e4ngliche und kostenfreie Recherchem\u00f6glichkeit, die nach Ansicht des Senats ein \u00c4quivalent zu der gedruckten amtlichen Sammlung darstellt. Ihr kommt die f\u00fcr amtliche Sammlungen kennzeichnende besondere Autorisierung vor.<\/p>\n<p>Der Senat geht davon aus, dass sich die Mandanten der Beklagten bei pflichtgem\u00e4\u00dfer Beratung gegen die Fortf\u00fchrung des Rechtsstreits entschieden h\u00e4tten. Die schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten ist f\u00fcr den Schaden kausal geworden.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Ein und derselbe Kostenschaden kann zwei unterschiedlichen, sich wechselseitig ausschlie\u00dfenden Streitgegenst\u00e4nden unterfallen. Der Mandant kann behaupten, der Vorprozess w\u00e4re bei pflichtgem\u00e4\u00dfem Vorgehen des Anwalts gewonnen und ihm folglich keine Kostenpflicht auferlegt worden. Hier tritt der Kostenschaden neben den Schaden, der im Verlust der Hauptsache liegt. Zum anderen kann der Mandant geltend machen, der Anwalt habe den nicht gewinnbaren Vorprozess gar nicht erst einleiten oder fortf\u00fchren d\u00fcrfen (BGH, Urteil vom 16. September 2021\u00a0\u2013 IX ZR 165\/19\u00a0\u2013, MDR 2021, 1357).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Verpflichtung des Rechtsanwalts, aktuelle h\u00f6chstrichterliche Rechtsprechung durch die Nutzung von online-Datenbanken zeitnah zur Kenntnis zu nehmen, befasst sich eine Entscheidung in einem Anwaltshaftungsprozess (Th\u00fcringer Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Januar 2024\u00a0\u2013 9 U 364\/18): &nbsp; Die Kl\u00e4gerin, ein Rechtsschutzversicherer, nimmt die beklagten Rechtsanw\u00e4lte aus \u00fcbergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmer auf Ersatz eines Kostenschadens in Anspruch. 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