{"id":3011,"date":"2024-03-10T11:33:35","date_gmt":"2024-03-10T10:33:35","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3011"},"modified":"2024-03-10T11:33:35","modified_gmt":"2024-03-10T10:33:35","slug":"montagsblog-315","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/10\/montagsblog-315\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um das Verh\u00e4ltnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht eines Notars und dem Akteieinsichtsrecht von Beteiligten.<\/em><\/p>\n<p><strong>Einsicht in die Nebenakte eines Notars<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 11.\u00a0Januar 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a063\/22<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat beantwortet eine bislang offen gelassene Frage. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten sind Geschwister und Erben ihrer im Jahr 2016 verstorbenen Mutter. Rund zwei Monate vor ihrem Tod hatte die Erblasserin der Beteiligten zu 2 in einem notariellen Vertrag eine Eigentumswohnung geschenkt. Der Beteiligte zu 1 macht in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht geltend, der Vertrag sei wegen Gesch\u00e4ftsunf\u00e4higkeit der Erblasserin unwirksam. Das Landgericht hat beschlossen, das Gutachten eines medizinischen Sachverst\u00e4ndigen einzuholen. Die beiden Beteiligten und die Pr\u00e4sidentin des Landgerichts (als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde anstelle der verstorbenen Mutter, \u00a7 18 Abs. 2 BNotO) haben den beurkundenden Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit.<\/p>\n<p>Der Notar hat einen Antrag des Beteiligten zu 1 auf Einsicht in die Nebenakte dennoch abgelehnt. Erg\u00e4nzend hat er erkl\u00e4rt, in der Nebenakte finde sich zur Frage der Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Erblasserin lediglich der handschriftliche Vermerk &#8222;voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig&#8220;. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Versagung der Akteneinsicht ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 hat ebenfalls keinen Erfolg.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 51 Abs. 3 BeurkG k\u00f6nnen die an einer Beurkundung beteiligten Personen vom Notar die Einsicht in die Urschrift verlangen. Ein Einsichtsrecht in die nicht zur Urkundensammlung geh\u00f6renden Unterlagen, die gem\u00e4\u00df \u00a7 40 NotAktVV in der Nebenakte abzulegen und aufzubewahren sind, besteht hingegen nicht.<\/p>\n<p>Der Inhalt der Nebenakte unterliegt der in \u00a7 18 Abs. 1 BNotO Pflicht des Notars zur Amtsverschwiegenheit. Ist der Notar von dieser Pflicht befreit worden, so ist er berechtigt, aber nicht verpflichtet, Einsicht in die Nebenakte oder einzelne Bestandteile davon zu gew\u00e4hren. Die Entscheidung dar\u00fcber obliegt seinem pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessen.<\/p>\n<p>Im Streitfall ist die Entscheidung des Notars, die Einsicht zu verweigern, weil die Nebenakten au\u00dfer dem Vermerk &#8222;voll gesch\u00e4ftsf\u00e4hig&#8220; keine Unterlagen zur Gesch\u00e4ftsf\u00e4higkeit der Erblasserin enthalten, nicht zu beanstanden. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch darauf, die Nebenakten nach Unterlagen zu durchsuchen, die m\u00f6glicherweise doch relevant sind.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Wenn der Notar von der Verschwiegenheitspflicht befreit wurde, ist er gem\u00e4\u00df \u00a7 385 Abs. 2 ZPO nicht mehr zur Zeugnisverweigerung berechtigt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um das Verh\u00e4ltnis zwischen der Verschwiegenheitspflicht eines Notars und dem Akteieinsichtsrecht von Beteiligten. 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