{"id":3013,"date":"2024-03-17T04:05:07","date_gmt":"2024-03-17T03:05:07","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3013"},"modified":"2024-03-17T04:05:07","modified_gmt":"2024-03-17T03:05:07","slug":"anwaltsblog-10-2024-das-vom-empfaenger-im-elektronischen-empfangsbekenntnis-angegebene-zustellungsdatum-ist-massgeblich-auch-wenn-das-empfangsbekenntnis-erst-einen-tag-spaeter-zurueckschickt-wird","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/17\/anwaltsblog-10-2024-das-vom-empfaenger-im-elektronischen-empfangsbekenntnis-angegebene-zustellungsdatum-ist-massgeblich-auch-wenn-das-empfangsbekenntnis-erst-einen-tag-spaeter-zurueckschickt-wird\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 10\/2024: Das vom Empf\u00e4nger im elektronischen Empfangsbekenntnis angegebene Zustellungsdatum ist ma\u00dfgeblich, auch wenn das Empfangsbekenntnis erst einen Tag sp\u00e4ter zur\u00fcckschickt wird!"},"content":{"rendered":"<p>Das von Gerichten \u00fcbersandte Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes erfordert die Eingabe des \u2013 ausdr\u00fccklich so bezeichneten \u2013 \u201eDatum(s) der Best\u00e4tigung\u201c durch den Empf\u00e4nger. Ob f\u00fcr die Fristberechnung trotzdem das Datum der R\u00fccksendung des Empfangsbekenntnisses ma\u00dfgeblich ist, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024\u00a0\u2013 VII ZB 22\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger macht nach dem Einbau einer Fu\u00dfbodenheizung M\u00e4ngelrechte geltend. Gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts legte er Berufung ein, jedoch nicht fristgerecht. Das OLG verwarf die Berufung und zwei Antr\u00e4ge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzul\u00e4ssig. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers als elektronisches Dokument zugestellt worden. Nach dem &#8211; das Datum des 12. Juni 2023 ausweisenden &#8211; elektronischen Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte den Beschluss &#8222;heute als elektronische(s) Dokument(e) erhalten&#8220;. Dieses Empfangsbekenntnis hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte am 13. Juni 2023 unter Verwendung des vom Gericht mit der \u00dcbermittlung des Beschlusses zur Verf\u00fcgung gestellten strukturierten Datensatzes aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) heraus an das OLG zur\u00fcck\u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Die am 13. Juli 2023 beim BGH eingegangene Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers wird als unzul\u00e4ssig verworfen. Sie ist nicht gem\u00e4\u00df \u00a7 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingelegt worden. Diese Frist begann am 13. Juni 2023, da der Beschluss des OLG dem Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers am 12. Juni 2023 zugestellt worden ist, und endete gem\u00e4\u00df \u00a7 222 Abs. 1 ZPO, \u00a7 188 Abs. 2 Fall 2 BGB mit Ablauf des 12. Juli 2023. Beim BGH eingegangen ist die Rechtsbeschwerde erst nach Fristablauf am 13. Juli 2023.<\/p>\n<p>Die Zustellung der angefochtenen Entscheidung des OLG am 12. Juni 2023 steht aufgrund des elektronischen Empfangsbekenntnisses des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers fest. F\u00fcr den Nachweis des Zeitpunkts der Zustellung eines elektronischen Dokuments durch elektronisches Empfangsbekenntnis kommt es nicht auf den Zeitpunkt der R\u00fcck\u00fcbermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses an das Gericht, sondern auf das im Empfangsbekenntnis vom Empf\u00e4nger eingetragene Zustellungsdatum an. Dieses ist hier der 12. Juni 2023. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments an einen Rechtsanwalt wird gem\u00e4\u00df \u00a7 173 Abs. 3 Satz 1 ZPO durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu \u00fcbermitteln ist. F\u00fcr die \u00dcbermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verf\u00fcgung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden (\u00a7 173 Abs. 3 Satz 2 ZPO). F\u00fcr die R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass aufseiten des die Zustellung empfangenden Rechtsanwalts die Nachricht ge\u00f6ffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingegeben und das so generierte Empfangsbekenntnis versendet wird. Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses setzt mithin die Willensentscheidung des Empf\u00e4ngers voraus, das elektronische Dokument an dem einzutragenden Zustellungsdatum als zugestellt entgegenzunehmen; darin liegt die erforderliche Mitwirkung des Rechtsanwalts, ohne dessen aktives Zutun ein elektronisches Empfangsbekenntnis nicht ausgel\u00f6st wird. Auf der Grundlage des geschilderten Willensakts wird das elektronische Empfangsbekenntnis automatisiert aus der verwendeten Software heraus erzeugt und dem Gericht \u00fcbermittelt; mit dieser \u00dcbersendung wird die empfangsbereite Entgegennahme der Nachricht dokumentiert.<\/p>\n<p>Das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis erbringt &#8211; wie das herk\u00f6mmliche papiergebundene (analoge) Empfangsbekenntnis &#8211; gegen\u00fcber dem Gericht den vollen Beweis nicht nur f\u00fcr die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt, sondern auch f\u00fcr den angegebenen Zeitpunkt der Entgegennahme und damit der Zustellung. Dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers seinen Empfangswillen hinsichtlich des Beschlusses des OLG durch die R\u00fcck\u00fcbermittlung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes an das Berufungsgericht (erst) am 13. Juni 2023 nach au\u00dfen dokumentiert hat, vermag nichts daran zu \u00e4ndern, dass f\u00fcr den Zustellungszeitpunkt der im Empfangsbekenntnis selbst erkl\u00e4rte Zeitpunkt des Erhalts des Beschlusses, hier also der 12. Juni 2023, ma\u00dfgeblich ist.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger hat das im elektronischen Empfangsbekenntnis angegebene Zustellungsdatum auch nicht entkr\u00e4ftet. Eine Wiedereinsetzung in die vers\u00e4umte Rechtsbeschwerdefrist scheidet aus. Ein anwaltlicher Rechtsirrtum \u00fcber den ma\u00dfgeblichen Fristbeginn ist verschuldet und dem Kl\u00e4ger nach \u00a7 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> F\u00fcr die R\u00fccksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses in Form eines strukturierten Datensatzes per beA ist es erforderlich, dass der die Zustellung empfangende Rechtsanwalt die Nachricht \u00f6ffnet sowie mit einer entsprechenden Eingabe ein Empfangsbekenntnis erstellt, das Datum des Erhalts des Dokuments eingibt und das so generierte Empfangsbekenntnis zur\u00fccksendet. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Zustellung des elektronischen Dokuments ist das im Empfangsbekenntnis in der Rubrik \u201eDatum der Best\u00e4tigung\u201c eingef\u00fcgte Datum und nicht das Datum der R\u00fccksendung des Empfangsbekenntnisses.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das von Gerichten \u00fcbersandte Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes erfordert die Eingabe des \u2013 ausdr\u00fccklich so bezeichneten \u2013 \u201eDatum(s) der Best\u00e4tigung\u201c durch den Empf\u00e4nger. Ob f\u00fcr die Fristberechnung trotzdem das Datum der R\u00fccksendung des Empfangsbekenntnisses ma\u00dfgeblich ist, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 17. 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