{"id":3019,"date":"2024-03-22T16:16:33","date_gmt":"2024-03-22T15:16:33","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3019"},"modified":"2024-03-22T16:16:33","modified_gmt":"2024-03-22T15:16:33","slug":"blog-powered-by-zoeller-ein-geplanter-%c2%a7-102-zpo-und-neue-fragen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/22\/blog-powered-by-zoeller-ein-geplanter-%c2%a7-102-zpo-und-neue-fragen\/","title":{"rendered":"Blog powered by Z\u00f6ller: Ein geplanter \u00a7 102 ZPO und neue Fragen"},"content":{"rendered":"<p>Der <a href=\"https:\/\/www.bmj.de\/SharedDocs\/Downloads\/DE\/Gesetzgebung\/RefE\/RefE_Aenderung_Zustaendigkeitsstreitwert.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1\">Referentenentwurf des Gesetzes zur \u00c4nderung des Zust\u00e4ndigkeitswerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessualer Regelungen<\/a> f\u00fcllt unter anderem eine Leerstelle in der ZPO. \u00a7 102 ZPO soll einen Text bekommen.<\/p>\n<p>Hintergrund ist eine seit langem bekannte Frage: <strong>die Abstimmung von Streitwert und Kostenentscheidung<\/strong> (siehe Z\u00f6ller, ZPO, 35. Auflage, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0091#zpo.zpo.k0091.r0013\">\u00a7 91 ZPO Rn. 13.20<\/a>; <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=zpo.zpo.k0319#zpo.zpo.k0319.r0029\">\u00a7 319 ZPO Rn. 31<\/a>): Wenn beide Parteien teils obsiegen\/teils unterliegen, werden die Kosten des Rechtsstreits n\u00e4mlich in aller Regel am Streitwert orientiert gequotelt (\u00a7 92 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 ZPO). Wird dann <strong>nachtr\u00e4glich der Streitwert ge\u00e4ndert<\/strong>, wird die urspr\u00fcngliche Quotelung zwangsl\u00e4ufig falsch.<\/p>\n<p>Das kann man mit gutem Grund als ungerecht und korrekturbed\u00fcrftig ansehen. Der BGH hat aber entschieden, nach geltendem Recht sei das Ergebnis hinzunehmen, indem er eine planwidrige Regelungsl\u00fccke verneint und deshalb eine Berichtigung analog \u00a7 319 ZPO ablehnt (BGH v. 30.7.2008 \u2013 II ZB 40\/07, <a href=\"https:\/\/online.otto-schmidt.de\/db\/dokument?id=mdr.2008.22.r.36\">MDR 2008, 1292<\/a>; BGH v. 17.11.2015 \u2013 <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=73227&amp;pos=0&amp;anz=1\">II ZB 20\/14<\/a>, NJW 2016, 1021). <strong>Hier schafft \u00a7 102 ZPO-E Abhilfe<\/strong>. Wird die Wertfestsetzung ge\u00e4ndert, kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen \u00e4ndern (\u00a7 102 Abs. 1 Satz 1 ZPO-E), also dem neuen Wert anpassen. Und ist die Rechtslage dann wieder in sich stimmig?<\/p>\n<p><strong>1. Diese neue Kostenentscheidung ist unanfechtbar <\/strong>(\u00a7 102 Abs. 3 Satz 1 ZPO-E). Das wird im Entwurf (dort Seite 22) damit erkl\u00e4rt, dass die zu \u00e4ndernde Kostenentscheidung im Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Entscheidung des Gerichts ihrerseits nicht isoliert angefochten werden konnte; auf \u00a7 99 Abs. 1 ZPO wird dabei hingewiesen. Nun hat \u00a7 99 ZPO aber auch einen Absatz 2, der mit seinem Satz 1 den Beschwerdeweg er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>Beispiel: Der Kl\u00e4ger verlangt zwei Gegenst\u00e4nde heraus; Wert der Sache 1: 2.500 Euro, der Sache 2: 7.500 Euro. Er obsiegt voll; von den Kosten muss der Beklagte 25 % tragen (\u00a7 91 ZPO, betr. Sache 1), der Kl\u00e4ger wegen eines sofortigen Anerkenntnisses des Beklagten 75 % (\u00a7 93 ZPO, betr. Sache 2). Der Kl\u00e4ger kann (die \u00fcbrigen Voraussetzungen unterstellt) Beschwerde einlegen. \u2013 Nun wird der Wert der Sache 2 auf 10.000 Euro erh\u00f6ht. Die Kostenentscheidung wird angepasst. Der Kl\u00e4ger muss 80 % tragen und eine Beschwerde dagegen ist jetzt nicht mehr m\u00f6glich. Warum?<\/p>\n<p><strong>2. Die \u00c4nderung der Kostenentscheidung hat keine \u00c4nderung der \u00fcbrigen Teile des Urteils oder des Beschlusses zur Folge<\/strong> (\u00a7 102 Abs. 2 Satz 4 ZPO-E). Im Entwurf (dort Seite 22) wird dies als klarstellend bezeichnet.<\/p>\n<p>Auch hier ein Beispiel: Bei einem Streitwert X werden dem Kl\u00e4ger 75 % der Kosten auferlegt. Dem Beklagten sind Kosten in H\u00f6he von 1.600 Euro entstanden, von denen er also 1.200 Euro in die vorl\u00e4ufige Vollstreckung geben kann ohne Sicherheit leisten zu m\u00fcssen. Der Ausspruch im Urteil folgt aus \u00a7 708 Nr. 11 Alt. 2 ZPO, \u00a7 711 Satz 1 ZPO. \u2013 Nun wird der Streitwert auf X-Plus erh\u00f6ht und die Kostenlast des Kl\u00e4gers anschlie\u00dfend auf 80 %. Jetzt sind dem Beklagte wegen des h\u00f6heren Streitwerts Anwaltskosten in H\u00f6he von 2.000 Euro entstanden; vollstrecken kann er davon 1.600 Euro. F\u00fcr den Ausspruch der vorl\u00e4ufigen Vollstreckbarkeit w\u00e4re jetzt \u00a7 709 ZPO zust\u00e4ndig, der Beklagte m\u00fcsste vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die jetzt nicht mehr einschl\u00e4gigen \u00a7\u00a7 708, 711 ZPO sollen aber weiter gelten. Warum?<\/p>\n<p><strong>Ergebnis<\/strong>: \u00a7 102 ZPO-E beantwortet eine Frage, stellt aber (mindestens) zwei neue.<\/p>\n<p>Mehr \u2013 auch zum Kostenrecht \u2013 <a href=\"https:\/\/www.otto-schmidt.de\/zivilprozessordnung-9783504470272\">im neuen Z\u00f6ller, 35. Auflage.<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Referentenentwurf des Gesetzes zur \u00c4nderung des Zust\u00e4ndigkeitswerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur \u00c4nderung weiterer prozessualer Regelungen f\u00fcllt unter anderem eine Leerstelle in der ZPO. \u00a7 102 ZPO soll einen Text bekommen. 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