{"id":3034,"date":"2024-03-24T04:46:56","date_gmt":"2024-03-24T03:46:56","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3034"},"modified":"2024-03-24T04:46:56","modified_gmt":"2024-03-24T03:46:56","slug":"anwaltsblog-11-2024-wann-darf-das-berufungsgericht-das-erstinstanzliche-urteil-aufheben-und-die-sache-zurueckverweisen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/24\/anwaltsblog-11-2024-wann-darf-das-berufungsgericht-das-erstinstanzliche-urteil-aufheben-und-die-sache-zurueckverweisen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 11\/2024: Wann darf das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufheben und die Sache zur\u00fcckverweisen?"},"content":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Wann das Berufungsgericht ausnahmsweise unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zur\u00fcckverweisen darf, weil das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme notwendig ist, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Urteil vom 15. Februar 2024\u00a0\u2013 VII ZR 42\/22):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin hatte f\u00fcr die Beklagte 1.600 Haushalte mit Glasfaserkabeln erschlossen. Ihre Schlussrechnung von rund sechs Mio. \u20ac hat die Beklagte bis auf einen Betrag von 284.013,78 \u20ac ausgeglichen, den sie als Vertragsstrafe geltend macht. Diesen Betrag klagt die Kl\u00e4gerin ein. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Eine Vertragsstrafe sei nicht vereinbart, weil das urspr\u00fcngliche Angebot der Kl\u00e4gerin, das die AGB der Beklagten mit der Vertragsstrafenklausel einbeschloss, durch anschlie\u00dfende Verhandlungen der Parteien erloschen sei. Der dann geschlossene Vertrag enthalte keine Bezugnahme auf die AGB. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen. Das \u00a0Landgericht sei unter Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beklagten zu der Annahme gelangt, dass die Vertragsstrafe nicht vereinbart worden sei. Soweit es angenommen habe, das urspr\u00fcngliche Angebot der Kl\u00e4gerin sei erloschen, habe das Landgericht Vortrag der Beklagten \u00fcbergangen, wonach die Kl\u00e4gerin bis zum Ablauf der Zuschlagsfrist (= Bindefrist) an ihr Angebot gebunden gewesen sei. Das Landgericht habe zudem Vortrag der Beklagten zu den Vertragsverhandlungen nicht ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>Die Revision der Kl\u00e4gerin hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht von einer eigenen Sachentscheidung abgesehen. Eine Zur\u00fcckverweisung nach \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kommt als Ausnahme von der in \u00a7 538 Abs. 1 ZPO statuierten Verpflichtung des Berufungsgerichts, die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden, nur in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage f\u00fcr eine die Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn dieser verfehlt ist oder das Berufungsgericht ihn f\u00fcr verfehlt erachtet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begr\u00fcndung kann ein Verfahrensfehler des Landgerichts nicht bejaht werden. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Landgericht ein wesentlicher Verfahrensfehler in Form eines Geh\u00f6rsversto\u00dfes unterlaufen ist, rechtsfehlerhaft nicht aufgrund des allein ma\u00dfgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkts des Landgerichts beantwortet, sondern seinen eigenen materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt zugrunde gelegt.<\/p>\n<p>Zwar kann es einen schweren Verfahrensfehler iSd. \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO darstellen, wenn das erstinstanzliche Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh\u00f6r dadurch verletzt, dass es den Kern ihres Vorbringens verkennt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt. Das ist hingegen nicht der Fall, wenn es die sachlich-rechtliche Relevanz eines Parteivorbringens verkennt und ihm deshalb keine Bedeutung beimisst. Ein Verfahrensfehler liegt daher nicht vor, wenn das erstinstanzliche Gericht das Parteivorbringen lediglich unter einem sachlich-rechtlich fehlerhaften Gesichtspunkt gew\u00fcrdigt oder deshalb nicht weiter er\u00f6rtert hat, weil es hierauf nach seinem materiell-rechtlichen (m\u00f6glicherweise unrichtigen) Standpunkt nicht ankommt. Bei einer Vertragsauslegung kann ein Verfahrensfehler nur angenommen werden, wenn das Gericht die Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend w\u00fcrdigt, sondern erkennbar vertragliche Regelungen \u00fcberhaupt nicht zur Kenntnis nimmt oder sprachlich falsch versteht. Das Landgericht hat bei der Vertragsauslegung keinen wesentlichen Vortrag der Beklagten \u00fcbergangen oder den Kern ihres Vorbringens verkannt. Es hat festgestellt, dass die AGB der Beklagten Gegenstand der Ausschreibung waren und das Angebot der Kl\u00e4gerin vom 23. M\u00e4rz 2016 auf diese Vertragsbestimmungen Bezug genommen hat. Ob und in welchem Umfang dieses Angebot Bestandteil des Vertrags geworden ist, ist nach materiell-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, wobei allerdings die tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Vertragsverhandlungen der Parteien zu ber\u00fccksichtigen sind. Soweit das Berufungsgericht einen Geh\u00f6rsversto\u00df in der fehlenden Ber\u00fccksichtigung der Annahmefrist (Bindefrist) sieht, war dieser Gesichtspunkt f\u00fcr die Entscheidung des Landgerichts nicht erheblich. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat die Beklagte durch das Schreiben vom 1. Juni 2016 nur das Angebot vom 20. April 2016 angenommen und damit konkludent das Angebot vom 23. M\u00e4rz 2016 abgelehnt. Deshalb kam es nach der Rechtsansicht des Landgerichts auf die in Ziffer 4 enthaltene Bindefrist wegen Erl\u00f6schen des Antrags gem\u00e4\u00df \u00a7 146 BGB nicht an. Es bedurfte nach der Rechtsansicht des Landgerichts auch deshalb keiner Beweisaufnahme zu den Ursachen der verz\u00f6gerten Erbringung der Werkleistungen, weil das Landgericht in seiner Hilfsbegr\u00fcndung die Vertragsklausel \u00fcber die Vereinbarung der Vertragsstrafe gem\u00e4\u00df \u00a7 307 Abs. 1 Satz 1 BGB f\u00fcr unwirksam erachtet hat. Soweit das Berufungsgericht hierzu eine andere Rechtsansicht vertritt, kann dies keinen Verfahrensfehler des Landgerichts begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Die Ausf\u00fchrungen des Berufungsgerichts lassen unabh\u00e4ngig davon nicht erkennen, dass es das ihm in \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO einger\u00e4umte Ermessen, eine eigene Sachentscheidung zu treffen oder ausnahmsweise den Rechtsstreit an das Erstgericht zur\u00fcckzuverweisen, pflichtgem\u00e4\u00df ausge\u00fcbt hat. Das Berufungsgericht hat weder in Erw\u00e4gung gezogen, dass eine Zur\u00fcckverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits f\u00fchrt, was den sch\u00fctzenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann, noch hat es nachpr\u00fcfbar dargelegt, dass die aus seiner Sicht durchzuf\u00fchrende Beweisaufnahme so aufw\u00e4ndig und umfangreich ist, dass eine Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht ausnahmsweise gerechtfertigt erscheint. Das angefochtene Urteil hat daher keinen Bestand und ist aufzuheben.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> \u00a7 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist eine Ausnahmeregelung, die den Grundsatz der Prozessbeschleunigung durchbricht, wenn die Aufhebung des angefochtenen Urteils wegen eines wesentlichen Verfahrensfehlers erfolgt und noch eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist. Das Berufungsgericht ist gehalten, nachpr\u00fcfbar darzulegen, inwieweit eine noch ausstehende Beweisaufnahme so aufwendig oder umfangreich ist, dass es gerechtfertigt ist, die Sache an das erstinstanzliche Gericht zur\u00fcckzuverweisen. Dabei hat es in Erw\u00e4gung zu ziehen, dass eine Zur\u00fcckverweisung der Sache in aller Regel zu einer weiteren Verteuerung und Verz\u00f6gerung des Rechtsstreits und zu weiteren Nachteilen f\u00fchrt und dies den sch\u00fctzenswerten Interessen der Parteien entgegenstehen kann. Die Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung wegen einer noch durchzuf\u00fchrenden Beweisaufnahme wird deshalb auf wenige Ausnahmef\u00e4lle beschr\u00e4nkt sein, in denen die Durchf\u00fchrung des Verfahrens in der Berufungsinstanz zu noch gr\u00f6\u00dferen Nachteilen f\u00fchren w\u00fcrde als die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht (BGH, Vers\u00e4umnisurteil vom 16. Dezember 2004\u00a0\u2013 VII ZR 270\/03\u00a0\u2013, MDR 2005, 645).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach \u00a7 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. 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