{"id":3041,"date":"2024-03-31T04:02:53","date_gmt":"2024-03-31T03:02:53","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3041"},"modified":"2024-03-31T04:02:53","modified_gmt":"2024-03-31T03:02:53","slug":"anwaltsblog-12-2024-nur-eingeschraenktes-rechtsmittel-gegen-zweites-versaeumnisurteil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/31\/anwaltsblog-12-2024-nur-eingeschraenktes-rechtsmittel-gegen-zweites-versaeumnisurteil\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 12\/2024: Nur eingeschr\u00e4nktes Rechtsmittel gegen zweites Vers\u00e4umnisurteil!"},"content":{"rendered":"<p>Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur statthaft, wenn sie darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen hat (\u00a7 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit den Voraussetzungen einer unverschuldeten S\u00e4umnis musste sich der BGH befassen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024\u00a0\u2013 VIII ZB 47\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Auf den Einspruch des Kl\u00e4gers gegen ein Vers\u00e4umnisurteil hatte das Landgericht Aachen Termin auf den 9. Dezember 2022, 13.00 Uhr bestimmt. Zu diesem Termin ist der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers bis um 13.20 Uhr nicht erschienen, sondern hat \u00fcber seine Kanzlei mitteilen lassen, er befinde sich derzeit noch &#8222;im Gerichtsgeb\u00e4ude in Essen&#8220; und werde nicht vor 14.30 Uhr zu dem Einspruchstermin erscheinen. Daraufhin hat das LG den Einspruch des Kl\u00e4gers durch zweites Vers\u00e4umnisurteil als unzul\u00e4ssig verworfen. Gegen diese Entscheidung hat der Kl\u00e4ger Berufung eingelegt. Einer der Rechtsanw\u00e4lte der aus drei Mitgliedern bestehenden Soziet\u00e4t habe an dem Sitzungstag einen unaufschiebbaren Termin gegen 12.00 Uhr vor dem Amtsgericht Marl wahrgenommen. Aufgrund der unerwarteten Erkrankung eines weiteren Mitglieds der Soziet\u00e4t habe der dritte Soziet\u00e4tskollege vertretungsweise zwei auf 11.00 Uhr und 11.15 Uhr anberaumte Termine in Essen vor dem dortigen LG und dem AG wahrnehmen m\u00fcssen. Nachdem der erste vorgenannte Termin, in dem lediglich Antr\u00e4ge h\u00e4tten gestellt werden sollen, aus unvorhergesehenen Gr\u00fcnden bis 11.30 Uhr gedauert habe, habe der vorgenannte, in Essen befindliche Rechtsanwalt sein B\u00fcro gebeten, das LG Aachen \u00fcber seine voraussichtliche Versp\u00e4tung zu informieren und gegebenenfalls um eine Verlegung des dortigen Termins zu ersuchen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Prozessbevollm\u00e4chtigte davon ausgegangen, dass der zweite Termin in Essen nicht l\u00e4nger als 20 Minuten dauern und er bei einer Fahrtzeit von Essen nach Aachen von circa eineinviertel Stunden allenfalls mit einer Versp\u00e4tung von 15 Minuten nach Terminsaufruf vor dem LG Aachen erscheinen werde. Vollkommen \u00fcberraschend und unvorhersehbar sei die zweite Sitzung in Essen jedoch erst um circa 13.00 Uhr beendet worden.<\/p>\n<p>Das OLG hat die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen. Der Kl\u00e4ger habe zu einer unverschuldeten S\u00e4umnis im Einspruchstermin nicht schl\u00fcssig vorgetragen, so dass die Berufung unzul\u00e4ssig sei. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers habe nicht ausreichend dargelegt, aus seiner Sicht alles Erforderliche und Zumutbare unternommen zu haben, um den Termin vor dem Landgericht wahrnehmen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur insoweit statthaft, als sie darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen hat (\u00a7 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Kl\u00e4ger hat nicht schl\u00fcssig dargetan, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter den Einspruchstermin am 9. Dezember 2022 ohne ein dem Kl\u00e4ger zuzurechnendes Verschulden vers\u00e4umt hat. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers war nicht ohne Verschulden gehindert war, an der Sitzung vor dem Landgericht in Aachen am 9. Dezember 2022 teilzunehmen. Die S\u00e4umnis war nicht aufgrund der Wahrnehmung von Gerichtsterminen in Essen f\u00fcr den erkrankten Soziet\u00e4tskollegen unverschuldet. Der Kl\u00e4ger hat in der Berufungsbegr\u00fcndung weder schl\u00fcssig dargelegt, dass sein Prozessbevollm\u00e4chtigter &#8222;\u00fcberraschend und unvorhersehbar&#8220; aufgrund der Dauer des erst um 11.30 Uhr beginnenden Termins vor dem AG Essen bis um 13.00 Uhr an der Wahrnehmung des Einspruchstermins in Aachen gehindert gewesen sei, noch, dass wegen einer (absehbaren) Kollision des zweiten in Essen anberaumten Verhandlungstermins mit dem Einspruchstermin der zuletzt genannte Termin h\u00e4tte verlegt werden m\u00fcssen. Eine Terminsverlegung oder -vertagung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird.<\/p>\n<p>Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers schon zu Beginn der zweiten Verhandlung in Essen um 11.30 Uhr nicht mehr von einer rechtzeitigen Ankunft beim LG Aachen ausgehen durfte. Denn der Prozessbevollm\u00e4chtigte konnte weder von einem p\u00fcnktlichen Beginn der Sitzung vor dem AG Essen um 11.15 Uhr noch von einer maximal 20min\u00fctigen Dauer der dortigen Verhandlung sicher ausgehen. Denn der zeitliche Verlauf einer Sitzung l\u00e4sst sich &#8211; wie der tats\u00e4chliche Beginn der Sitzung um 11.30 Uhr und deren Dauer von anderthalb Stunden zeigen &#8211; erfahrungsgem\u00e4\u00df grunds\u00e4tzlich nicht zuverl\u00e4ssig voraussagen. Ein Prozessbevollm\u00e4chtigter muss daher bei seiner Zeitplanung einkalkulieren, dass ein Sitzungstermin eine gewisse, im Voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers musste deshalb nicht nur einen sp\u00e4teren Beginn der zweiten Sitzung in Essen &#8211; von hier lediglich einer Viertelstunde -, sondern auch eine l\u00e4ngere Verhandlungsdauer vorsorglich einplanen. F\u00fcr ihn war deshalb sp\u00e4testens um 11.30 Uhr absehbar, dass er schon bei einer (einzukalkulierenden) geringf\u00fcgigen \u00dcberschreitung der von ihm angesetzten Verhandlungsdauer selbst unter Ber\u00fccksichtigung einer m\u00f6glichen Wartezeit von etwa 15 Minuten nach Aufruf der Sache vor dem LG Aachen nicht mehr rechtzeitig in dem Einspruchstermin w\u00fcrde erscheinen k\u00f6nnen. Allein mit dem sp\u00e4teren Beginn und der tats\u00e4chlichen Dauer der Verhandlung vor dem AG Essen konnte der Prozessbevollm\u00e4chtigte deshalb sein Fernbleiben in dem Einspruchstermin nicht entschuldigen.<\/p>\n<p>Das Landgericht war auch nicht gehalten, den Einspruchstermin wegen der (absehbaren) Kollision mit dem Verhandlungstermin in Essen auf Antrag des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers zu verlegen. Die Verhinderung des Prozessbevollm\u00e4chtigten einer Partei aufgrund eines bereits zuvor anberaumten kollidierenden Verhandlungstermins kann einen erheblichen Grund f\u00fcr eine Terminsverlegung darstellen. Eine Kollision setzt voraus, dass die Wahrnehmung beider Termine zeitlich nicht m\u00f6glich ist. In die Entscheidung \u00fcber die Terminsverlegung sind alle Umst\u00e4nde des zu beurteilenden Einzelfalls einzubeziehen, beispielsweise die Art des kollidierenden Gerichtstermins und des Zeitpunkts seiner Bestimmung, die Besonderheiten der Mandatsbeziehung, die M\u00f6glichkeit, den kollidierenden Termin zu verlegen oder einen der Termine durch einen Vertreter wahrnehmen zu lassen. Ausnahmsweise kann auch ein sp\u00e4ter anberaumter Termin Vorrang vor einem fr\u00fcher bestimmten Termin genie\u00dfen, etwa wenn ein Verhandlungstermin bereits verlegt worden ist, prozessuale Gr\u00fcnde die Durchf\u00fchrung dieses Termins gebieten, es sich um einen Termin zur Durchf\u00fchrung einer aufwendigen Beweisaufnahme oder ein besonders eilbed\u00fcrftiges Verfahren handelt. Gemessen an diesen Ma\u00dfst\u00e4ben hat der Kl\u00e4ger bereits einen erheblichen Grund iSv. \u00a7 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO f\u00fcr die Verlegung des Einspruchstermins in Aachen nicht schl\u00fcssig dargelegt. Das Berufungsgericht hat deshalb jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass eine Verlegung des Einspruchstermins aufgrund des von dem Prozessbevollm\u00e4chtigten vorgetragenen Sachverhalts nicht in Betracht kam.<\/p>\n<p>Es kommt vor diesem Hintergrund auch nicht darauf an, ob der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers schon um 11.30 Uhr seine Mitarbeiter gebeten hat, das Landgericht in Aachen \u00fcber seine voraussichtliche Versp\u00e4tung aufgrund des Gerichtstermins in Essen zu informieren und um eine Terminsverlegung zu ersuchen. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag zu Recht als unerheblich angesehen. Es hat insofern zutreffend darauf hingewiesen, dass der Prozessbevollm\u00e4chtigte nicht darauf vertrauen durfte, seinem (behaupteten) Verlegungsantrag werde entsprochen. Denn (allein) der von einer Partei gestellte Antrag auf Verlegung eines Verhandlungstermins &#8211; ohne Darlegung eines erheblichen Grunds &#8211; entschuldigt eine Vers\u00e4umnis nach \u00a7 337 ZPO nicht, weil die Termine zur m\u00fcndlichen Verhandlung der Parteidisposition entzogen sind.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Eine Terminsverlegung setzt voraus, dass ein erheblicher Grund vorliegt und dieser glaubhaft gemacht wird. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung, ob es bei Vorliegen erheblicher Gr\u00fcnde eine Verhandlung verlegt, nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch beider Parteien auf Gew\u00e4hrung rechtlichen Geh\u00f6rs zu ber\u00fccksichtigen. Erhebliche Gr\u00fcnde iSv. \u00a7 227 Abs. 1 ZPO sind regelm\u00e4\u00dfig solche, die zur Gew\u00e4hrleistung des rechtlichen Geh\u00f6rs eine Zur\u00fcckstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern. Liegen solche Gr\u00fcnde vor, verdichtet sich das Ermessen des Gerichts zu einer Rechtspflicht, den Termin zu verlegen, selbst wenn das Gericht die Sache f\u00fcr entscheidungsreif h\u00e4lt und die Erledigung des Rechtsstreits verz\u00f6gert wird. Einem Antrag auf Terminsverlegung oder -vertagung ist daher regelm\u00e4\u00dfig aufgrund Vorliegens eines erheblichen Grunds stattzugeben.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Berufung gegen ein zweites Vers\u00e4umnisurteil ist nur statthaft, wenn sie darauf gest\u00fctzt wird, dass der Fall der schuldhaften Vers\u00e4umung nicht vorgelegen hat (\u00a7 514 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Mit den Voraussetzungen einer unverschuldeten S\u00e4umnis musste sich der BGH befassen (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2024\u00a0\u2013 VIII ZB 47\/23): &nbsp; Auf den Einspruch des [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":78,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1,2],"tags":[2315,73,128,2316,2611],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3041"}],"collection":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/users\/78"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=3041"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3041\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3042,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/3041\/revisions\/3042"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=3041"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=3041"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=3041"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}