{"id":3044,"date":"2024-03-30T16:50:51","date_gmt":"2024-03-30T15:50:51","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3044"},"modified":"2024-03-30T16:50:51","modified_gmt":"2024-03-30T15:50:51","slug":"montagsblog-318","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/03\/30\/montagsblog-318\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Kosten f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen in einer Mietwohnung.<\/em><\/p>\n<p><strong>Individuell vereinbarte Quotenabgeltungsklausel<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 6.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a079\/22<\/p>\n<p><em>Der VIII.\u00a0Zivilsenat erg\u00e4nzt seine Rechtsprechung zu Klauseln, die den Mieter f\u00fcr den Fall eines Auszugs vor F\u00e4lligkeit von Sch\u00f6nheitsreparaturen zur anteiligen Kostentragung verpflichten. <\/em><\/p>\n<p>Die Beklagte hatte seit Mai 2015 eine Wohnung vermietet. Die Kl\u00e4ger traten im Oktober 2015 anstelle des vorherigen Mieters in den Mietvertrag ein. Damals vereinbarten die Parteien, dass die Kl\u00e4ger die vom Vormieter eingegangene Verpflichtung zur Zahlung anteiliger Kosten bei Auszug vor F\u00e4lligkeit von Sch\u00f6nheitsreparaturen \u00fcbernehmen und dass es deshalb bei einer dem Vormieter gew\u00e4hrten Reduzierung der monatlichen Miete um 80 Euro verbleibt.<\/p>\n<p>Das Mietverh\u00e4ltnis endete mit Ablauf des Monats Mai 2018. Die Beklagte behielt von der geleisteten Kaution einen Teilbetrag von rund 1.250 Euro wegen anteiliger Kosten f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen ein. Das AG wies die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage ab. Das LG verurteilte die Beklagte antragsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das LG zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung des LG ist f\u00fcr die Entscheidung des Streitfalls erheblich, ob die vertragliche Regelung \u00fcber die anteilige Kostenpflicht eine Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung oder eine Individualvereinbarung darstellt.<\/p>\n<p>Als Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingung ist eine solche Klausel nach \u00a7\u00a0307 Abs.\u00a01 BGB unwirksam, weil f\u00fcr den Mieter nicht absehbar ist, welche Kostenbelastung auf ihn zukommt (BGH, Urt. v. 18.3.2015 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0242\/13, MDR 2015, 636).<\/p>\n<p>Eine Individualvereinbarung dieses Inhalts ist hingegen wirksam.<\/p>\n<ul>\n<li>556 Abs.\u00a04 BGB, wonach Vereinbarungen \u00fcber Betriebskosten nicht zum Nachteil des Mieters von den Vorgaben in \u00a7\u00a0556 Abs.\u00a01 BGB abweichen d\u00fcrfen, steht solchen Regelungen entgegen der Auffassung des LG nicht entgegen. Kosten f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen sind keine Betriebskosten. Sie betreffen vielmehr die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache. Die diesbez\u00fcgliche Pflicht obliegt zwar gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0535 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 BGB dem Vermieter. Diese Regelung ist aber dispositiv.<\/li>\n<\/ul>\n<p>Das LG wird deshalb zu pr\u00fcfen haben, ob die f\u00fcr den Streitfall relevante Regelung individuell ausgehandelt worden ist. Hierf\u00fcr gen\u00fcgt es nicht, dass die Kl\u00e4ger die Wahl zwischen der vereinbarten Klausel und einer um 80 Euro h\u00f6heren Miete hatten. Vielmehr m\u00fcssen sie die M\u00f6glichkeit gehabt haben, alternativ eigene Textvorschl\u00e4ge mit der effektiven M\u00f6glichkeit ihrer Durchsetzung einzubringen.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em> <\/span>Eine Pflicht zur Vornahme von Renovierungsarbeiten f\u00fcr den Fall, dass die R\u00e4ume mehr als unerhebliche Gebrauchsspuren aufweisen, kann nach der neueren Rechtsprechung des BGH in AGB nicht wirksam vereinbart werden, wenn die Wohnung in nicht renoviertem Zustand \u00fcbergeben worden ist (BGH, Urt. v. 18.3.2015 \u2013 VIII\u00a0ZR\u00a0185\/14, MDR 2015, 578).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Kosten f\u00fcr Sch\u00f6nheitsreparaturen in einer Mietwohnung. 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