{"id":3047,"date":"2024-04-04T15:42:13","date_gmt":"2024-04-04T13:42:13","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3047"},"modified":"2024-04-04T15:42:13","modified_gmt":"2024-04-04T13:42:13","slug":"bgh-erforderlicher-vortrag-bei-unverschuldeter-saeumnis","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/04\/bgh-erforderlicher-vortrag-bei-unverschuldeter-saeumnis\/","title":{"rendered":"BGH: Erforderlicher Vortrag bei unverschuldeter S\u00e4umnis"},"content":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 24.1.2024 \u2013 XII ZB 171\/23, MDR 2024, 517) hatte in einer Familiensache, in der ein zweiter Vers\u00e4umnisbeschluss ergangen, da die Rechtsanw\u00e4ltin der Antragsgegnerin (erneut) nicht zum Termin erschienen war, zu entscheiden. Gegen diesen Vers\u00e4umnisbeschluss wurde mit der Begr\u00fcndung Beschwerde eingelegt, die S\u00e4umnis sei unverschuldet gewesen. Insoweit behauptete die Rechtsanw\u00e4ltin Folgendes: Um 7.15 Uhr sei sie von Berlin nach Frankfurt (Oder) gefahren, um dort den auf 10:00 Uhr bestimmten Termin wahrzunehmen. W\u00e4hrend der Fahrt habe sie unvermittelt \u201eschubweise schwere krampfhafte Zust\u00e4nde\u201c mit Brechreiz und Durchfall bekommen und deshalb die Fahrt unterbrechen m\u00fcssen. Mehrfach Versuche, das Gericht vor 10:00 Uhr telefonisch zu erreichen, w\u00e4ren nicht erfolgreich gewesen. Auch die Kanzleimitarbeiterin habe \u201ezwischenzeitlich\u201c mehrfach vergeblich versucht, das Gericht anzurufen. Die Rechtsanw\u00e4ltin habe dann einen Arzt aufgesucht. Der Vers\u00e4umnisbeschluss erging um 10:55 Uhr. Danach erreichte die Kanzleimitarbeiterin die Richterin.<\/p>\n<p>Das OLG sah keine unverschuldete S\u00e4umnis und wies die Beschwerde zur\u00fcck. Der BGH folgt dem und lie\u00df die Rechtsbeschwerde deshalb nicht zu, sondern verwarf sie. Die Beurteilung der Verschuldensfrage im hiesigen Zusammenhang entspricht derjenigen bei der Wiedereinsetzung. Es muss daher die unverschuldete S\u00e4umnis schl\u00fcssig dargelegt werden, und zwar innerhalb der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist. In F\u00e4llen wie diesem gilt, dass der Rechtsanwalt alles M\u00f6gliche und Zumutbare tun muss, um dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen. Insoweit ist der Vortrag der Rechtsanw\u00e4ltin nicht hinreichend substantiiert. Es fehlen die konkreten Angaben zum Ablauf der Fahrt. Au\u00dferdem wurde nicht genau mitgeteilt, wie oft und wann genau die Rechtsanw\u00e4ltin unter welcher Rufnummer versucht haben will, das Gericht zu erreichen. Die blo\u00dfe Behauptung mehrerer Kontaktversuche mit Gesch\u00e4ftsstelle und Telefonzentrale ist zu pauschal. Da die Rechtsanw\u00e4ltin die Fahrt schon um 9.00 Uhr unterbrochen hatte, w\u00e4re eine Kontaktaufnahme kurz vor 10:00 Uhr z. B. schon sorgfaltswidrig zu sp\u00e4t gewesen.<\/p>\n<p>Der BGH ist bez\u00fcglich des normalen Prozessstoffs bei der Frage nach der ausreichenden Substanziierung von Behauptungen oftmals sehr gro\u00dfz\u00fcgig. Letztlich reicht es oft, einfach eine Behauptung aufzustellen, weitere Erl\u00e4uterungen dazu werden f\u00fcr entbehrlich gehalten. Im Rahmen von Verschuldenspr\u00fcfungen und bei Wiedereinsetzungsproblemen ist dies jedoch \u2013 wie gesehen \u2013 nicht der Fall. Hier muss klar Farbe bekannt und ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar dargelegt werden. Und: Wenn die f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Rechtsmittels einger\u00e4umten Fristen abgelaufen sind, kann im Regelfall nichts mehr nachgeschoben werden. Derartigen Antr\u00e4gen muss daher immer besondere Sorgfalt gewidmet werden! Befindet man sich selbst in einer solchen Situation, sollte man vorsichtshalber stets sogleich dokumentieren, welche Versuche man unternommen hat, um das Gericht zu erreichen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BGH (Beschl. v. 24.1.2024 \u2013 XII ZB 171\/23, MDR 2024, 517) hatte in einer Familiensache, in der ein zweiter Vers\u00e4umnisbeschluss ergangen, da die Rechtsanw\u00e4ltin der Antragsgegnerin (erneut) nicht zum Termin erschienen war, zu entscheiden. Gegen diesen Vers\u00e4umnisbeschluss wurde mit der Begr\u00fcndung Beschwerde eingelegt, die S\u00e4umnis sei unverschuldet gewesen. 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