{"id":3055,"date":"2024-04-07T04:23:11","date_gmt":"2024-04-07T02:23:11","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3055"},"modified":"2024-04-07T04:23:11","modified_gmt":"2024-04-07T02:23:11","slug":"anwaltsblog-13-2024-qualifizierte-signatur-eines-bestimmenden-schriftsatzes-muss-nicht-vom-verfasser-stammen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/07\/anwaltsblog-13-2024-qualifizierte-signatur-eines-bestimmenden-schriftsatzes-muss-nicht-vom-verfasser-stammen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 13\/2024: Qualifizierte Signatur eines bestimmenden Schriftsatzes muss nicht vom Verfasser stammen!"},"content":{"rendered":"<p>Ob die Einreichung einer Berufungsbegr\u00fcndung wirksam war, die vom verfassenden Rechtsanwalt einfach signiert (unterschrieben) und von einem anderen Rechtsanwalt der Soziet\u00e4t qualifiziert signiert und \u00fcber dessen beA eingereicht worden ist, ohne den Zusatz \u201ef\u00fcr\u201c beim Namen des Verfassers aufzuweisen, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28. Februar 2024\u00a0\u2013 IX ZB 30\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>In einem Anwaltshaftungsprozess hat das Amtsgericht der Klage stattgegeben. Mit der Berufung legitimierte sich f\u00fcr den beklagten Rechtsanwalt die Rechtsanwaltssoziet\u00e4t G., der der Beklagte selbst angeh\u00f6rt. Am letzten Tag der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist ist eine Berufungsbegr\u00fcndung als elektronisches Dokument beim Landgericht eingegangen. Der Schriftsatz schlie\u00dft mit dem maschinenschriftlich eingef\u00fcgten Namen des Beklagten und dem Zusatz \u201eRechtsanwalt\u201c ab. Zudem ist er mit der qualifizierten elektronischen Signatur des ebenfalls der Soziet\u00e4t des Beklagten angeh\u00f6renden Rechtsanwalts J. versehen, \u00fcber dessen beA der Schriftsatz \u00fcbermittelt wurde.<\/p>\n<p>Nachdem das Berufungsgericht die Berufung als unzul\u00e4ssig verworfen hatte, hat die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Beklagte hat seine Berufung wirksam unter Beachtung der Anforderungen des \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO begr\u00fcndet. Gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO muss das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg eingereicht werden. Die Bestimmung stellt damit zwei Wege zur rechtswirksamen \u00dcbermittlung von elektronischen Dokumenten zur Verf\u00fcgung. Zum einen kann der Rechtsanwalt den Schriftsatz mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Zum anderen kann er auch nur einfach signieren, muss den Schriftsatz aber sodann selbst auf einem sicheren \u00dcbermittlungsweg gem\u00e4\u00df \u00a7 130a Abs. 4 ZPO einreichen. Die einfache Signatur hat in dem zuletzt genannten Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren \u00dcbermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung f\u00fcr das elektronische Dokument \u00fcbernehmenden Person identisch ist. Wird der Schriftsatz hingegen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, entsprechen deren Rechtswirkungen unmittelbar denen einer handschriftlichen Unterschrift des Rechtsanwalts gem\u00e4\u00df \u00a7 130 Nr. 6 ZPO. Durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments mit der qualifizierten Signatur eines Rechtsanwalts \u00fcbernimmt dieser mithin nicht anders als bei einer handschriftlichen Unterzeichnung eines Schriftsatzes die Verantwortung f\u00fcr dessen Inhalt und ist daher verantwortende Person iSv. \u00a7 130a Abs. 3 Fall 1 ZPO.<\/p>\n<p>Dem steht nicht entgegen, dass das elektronische Dokument am Schluss seiner Ausf\u00fchrungen den Namen eines anderen Rechtsanwalts als Verfasser nennt. F\u00fcr einen unterzeichnenden Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift zugleich auch eine entsprechende Verantwortung f\u00fcr den bestimmenden Schriftsatz zu \u00fcbernehmen. Bei Unterzeichnung eines mit dem maschinenschriftlichen Namen seines Verfassers abschlie\u00dfenden Schriftsatzes durch einen anderen von der Partei bevollm\u00e4chtigten Rechtsanwalt bedarf es auch keines klarstellenden Zusatzes, wie etwa der Verwendung des Worts &#8222;f\u00fcr&#8220;. Denn bereits dem Umstand der Unterzeichnung des Schriftsatzes durch einen anderen Rechtsanwalt an sich l\u00e4sst sich entnehmen, dass er an Stelle des Verfassers die Unterschrift leisten und damit als weiterer Hauptbevollm\u00e4chtigter oder Unterbevollm\u00e4chtigter der Partei auftreten wollte. Die qualifizierte elektronische Signatur entspricht der Unterschrift des Rechtsanwalts. Der Rechtsanwalt, der das zuvor von einem anderen verfasste elektronische Dokument, das auch mit dessen Namen und Berufsbezeichnung abschlie\u00dft, qualifiziert elektronisch signiert, bringt wie mit seiner eigenh\u00e4ndigen Unterschrift ohne weitere Voraussetzungen im Zweifel seinen unbedingten Willen zum Ausdruck, mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur auch eine entsprechende Verantwortung f\u00fcr einen bestimmenden Schriftsatz zu \u00fcbernehmen und dessen Inhalt zu verantworten und den Mandanten als weiterer Hauptbevollm\u00e4chtigter oder zumindest als Unterbevollm\u00e4chtigter in Wahrnehmung des Mandats zu vertreten. Auch insoweit bedarf es daher keines klarstellenden Zusatzes eines Vertretungsverh\u00e4ltnisses, insbesondere nicht der Verwendung des Worts &#8222;f\u00fcr&#8220;.<\/p>\n<p>Es unterliegt keinem Zweifel, dass Rechtsanwalt J. als soziet\u00e4tsangeh\u00f6riger und somit von dem Beklagten bevollm\u00e4chtigter Rechtsanwalt diesen mit Anbringung seiner qualifizierten elektronischen Signatur hat vertreten wollen. Damit hat Rechtsanwalt J. zugleich iSv. \u00a7 130a Abs. 3 Satz 1 Fall 1 ZPO die Verantwortung f\u00fcr den Inhalt des von seinem Kollegen verfassten und von diesem nur einfach signierten Berufungsbegr\u00fcndungsschriftsatz \u00fcbernommen.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Signiert ein Mitglied einer Anwaltssoziet\u00e4t einen Schriftsatz, den ein anderes Mitglied der Anwaltssoziet\u00e4t verfasst und einfach elektronisch signiert hat, in qualifiziert elektronischer Form und reicht diesen Schriftsatz \u00fcber sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach bei Gericht ein, ist dies wirksam. Eines klarstellenden Zusatzes (&#8222;f\u00fcr&#8220;) bei der einfachen Signatur des Schriftsatzverfassers bedarf es nicht.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob die Einreichung einer Berufungsbegr\u00fcndung wirksam war, die vom verfassenden Rechtsanwalt einfach signiert (unterschrieben) und von einem anderen Rechtsanwalt der Soziet\u00e4t qualifiziert signiert und \u00fcber dessen beA eingereicht worden ist, ohne den Zusatz \u201ef\u00fcr\u201c beim Namen des Verfassers aufzuweisen, hatte der BGH zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 28. 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