{"id":3064,"date":"2024-04-14T04:06:30","date_gmt":"2024-04-14T02:06:30","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3064"},"modified":"2024-04-14T04:06:30","modified_gmt":"2024-04-14T02:06:30","slug":"anwaltsblog-14-2024-aufhebung-und-zurueckverweisung-nur-bei-notwendigkeit-einer-umfangreichen-und-aufwaendigen-beweisaufnahme","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/14\/anwaltsblog-14-2024-aufhebung-und-zurueckverweisung-nur-bei-notwendigkeit-einer-umfangreichen-und-aufwaendigen-beweisaufnahme\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 14\/2024: Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung nur bei Notwendigkeit einer umfangreichen und aufw\u00e4ndigen Beweisaufnahme!"},"content":{"rendered":"<p>Mit den Voraussetzungen einer Aufhebung und das Zur\u00fcckverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht hatte sich in einem Bauschadensersatzprozess der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 1. Februar 2024 \u2013 VII ZR 171\/22):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Kl\u00e4gerin als Bestellerin begehrt von dem Beklagten als Werkunternehmer den Ersatz von Mehrkosten und Schadensersatz nach f\u00fcnf Teilk\u00fcndigungen eines zwischen den Parteien geschlossenen Werkvertrages \u00fcber ein Kongresszentrum. Das LG hat nach \u00dcbertragung der Sache auf den Einzelrichter durch einen Beschluss, der nur von zwei Mitgliedern der Kammer unterzeichnet worden ist, der Klage bis auf einen Teil des Zinsanspruchs in voller H\u00f6he stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Eine Aufhebung und Zur\u00fcckverweisung des Verfahrens an das LG komme nicht in Betracht. Zwar sei das angefochtene Urteil entgegen den gesetzlichen Vorschriften vom Einzelrichter und nicht von der Kammer gefasst worden. Der Versto\u00df gegen den gesetzlichen Richter sei von Amts wegen zu ber\u00fccksichtigen. Er sei dadurch begr\u00fcndet, dass gem\u00e4\u00df \u00a7 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c ZPO grunds\u00e4tzlich die Zust\u00e4ndigkeit der Kammer gegeben sei, hingegen der Einzelrichter entschieden habe. Zwar habe die Kammer einen \u00dcbertragungsbeschluss auf den Einzelrichter gem\u00e4\u00df \u00a7 348a Abs. 1 ZPO gefasst. Den Beschluss h\u00e4tten aber nur zwei von drei Kammermitgliedern unterschrieben. Der \u00dcbertragungsbeschluss sei aus diesem Grund nicht wirksam geworden. Eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG komme nicht in Betracht, weil das Verfahren entscheidungsreif sei.<\/p>\n<p>Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht war befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Es kann dahinstehen, ob die Zivilkammer des LG wirksam einen Beschluss gem\u00e4\u00df \u00a7 348a Abs. 1 ZPO gefasst hat, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung \u00fcbertragen worden ist. Allerdings war nach \u00a7 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. c ZPO die Kammer zur Entscheidung berufen, weil es sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag handelte, f\u00fcr die nach \u00a7 72a Abs. 1 Nr. 2 GVG Spezialkammern bei den Landgerichten bestehen. Gem\u00e4\u00df \u00a7 348a Abs. 1 ZPO kann die Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters begr\u00fcndet werden, wenn die Kammer die Sache durch Beschluss auf den Einzelrichter \u00fcbertr\u00e4gt. Eine Beschlussfassung gem\u00e4\u00df \u00a7 348a Abs. 1 ZPO setzt indes eine entsprechende interne Willensbildung der vollbesetzten Zivilkammer voraus, deren Vorliegen vom Gericht von Amts wegen zu pr\u00fcfen ist. Diese Pr\u00fcfung hat das Berufungsgericht nicht hinreichend vorgenommen. Aus dem bei den Akten befindlichen schriftlichen Originalbeschluss, auf dem sich lediglich die Unterschriften der Vorsitzenden der Kammer und eines Beisitzers befinden, geht nicht ohne weiteres hervor, ob dem Beschluss eine entsprechende Willensbildung der vollbesetzten Zivilkammer zugrunde lag. Selbst wenn unterstellt wird, dass mangels wirksamer \u00dcbertragung der Sache auf den Einzelrichter die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nicht von dem gesetzlich zur Entscheidung berufenen Richter getroffen worden ist (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), war eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das LG nicht geboten. \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO l\u00e4sst im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts z\u00e4hlt, eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landgericht grunds\u00e4tzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels au\u00dferdem eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme notwendig ist. Ein in erster Instanz unterlaufener Versto\u00df gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zwingt allerdings ausnahmsweise &#8211; ungeachtet der weiteren in \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genannten Voraussetzungen &#8211; dann zur Zur\u00fcckverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht, wenn das erstinstanzliche Verfahren \u00fcberhaupt keine Grundlage f\u00fcr das Berufungsverfahren darstellen kann. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht schon mit Blick auf \u00a7 547 Nr. 1 ZPO vor, weil erkennendes Gericht dieser Vorschrift nur das Berufungsgericht ist, dessen Entscheidung mit der Revision angegriffen wird.<\/p>\n<p>Nach diesen Ma\u00dfst\u00e4ben war eine Zur\u00fcckverweisung der Sache durch das OLG an das LG gem\u00e4\u00df \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht geboten. Zu Recht hat das OLG angenommen, die Voraussetzung f\u00fcr eine Zur\u00fcckverweisung der Sache an das Landgericht nach \u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, dass aufgrund des Verfahrensfehlers eine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich sei, liege nicht vor; der Rechtsstreit sei vielmehr zur Entscheidung reif. Das OLG selbst, das durch drei seiner Mitglieder entschieden hat, war bei der angefochtenen Entscheidung vorschriftsm\u00e4\u00dfig besetzt. Da es eine eigene Sachentscheidung unter W\u00fcrdigung der vom LG getroffenen tats\u00e4chlichen Feststellungen getroffen und sich nicht lediglich auf die \u00dcbernahme der Feststellungen des Einzelrichters beim LG beschr\u00e4nkt hat, ist das Berufungsurteil auch nicht durch eine etwaige fehlerhafte Besetzung des LG beeinflusst worden.<\/p>\n<p>Das OLG war aufgrund der vom LG getroffenen Feststellungen in der Lage, unter selbst\u00e4ndiger W\u00fcrdigung der festgestellten Tatsachen eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Die Zur\u00fcckverweisung an das Erstgericht soll nach der Konzeption des Gesetzgebers ein Ausnahmefall bleiben. Das Berufungsgericht hat nach \u00a7 538 Abs. 1 ZPO grunds\u00e4tzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Die Zur\u00fcckverweisung der Sache zur neuen Verhandlung an das Gericht erster Instanz ist deshalb f\u00fcr den Fall, dass das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet (\u00a7 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), nur geboten, wenn eine umfangreiche oder aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme durch oder infolge der Korrektur des wesentlichen Verfahrensmangels zu erwarten ist, in deren Folge die Durchf\u00fchrung des Verfahrens in der Berufungsinstanz ausnahmsweise zu noch gr\u00f6\u00dferen Nachteilen f\u00fchren w\u00fcrde als die Zur\u00fcckverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsm\u00e4\u00dfige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts z\u00e4hlt, ist eine Zur\u00fcckverweisung der Sache grunds\u00e4tzlich nur dann zul\u00e4ssig, wenn aufgrund des Verfahrensmangels au\u00dferdem eine umfangreiche und aufw\u00e4ndige Beweisaufnahme notwendig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit den Voraussetzungen einer Aufhebung und das Zur\u00fcckverweisung durch das Berufungsgericht an das erstinstanzliche Gericht hatte sich in einem Bauschadensersatzprozess der BGH zu befassen (BGH, Urteil vom 1. 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