{"id":3070,"date":"2024-04-21T04:11:25","date_gmt":"2024-04-21T02:11:25","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3070"},"modified":"2024-04-21T04:11:25","modified_gmt":"2024-04-21T02:11:25","slug":"anwaltsblog-15-2024-was-muss-ein-unmittelbar-vor-ablauf-der-bereits-einmal-verlaengerten-berufungsbegruendungsfrist-erkrankter-rechtsanwalt-zur-fristwahrung-veranlassen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/21\/anwaltsblog-15-2024-was-muss-ein-unmittelbar-vor-ablauf-der-bereits-einmal-verlaengerten-berufungsbegruendungsfrist-erkrankter-rechtsanwalt-zur-fristwahrung-veranlassen\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 15\/2024: Was muss ein unmittelbar vor Ablauf der bereits einmal verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist erkrankter Rechtsanwalt zur Fristwahrung veranlassen?"},"content":{"rendered":"<p>Ob ein unmittelbar vor Ablauf der bereits einmal verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist erkrankter Rechtsanwalt einen anwaltlichen Vertreter mit der Erstellung der Berufungsbegr\u00fcndung beauftragen muss, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 V ZB 34\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Der als Einzelanwalt t\u00e4tige Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger hat mit einem am Donnerstag, den 9. M\u00e4rz 2023, um 19:50 Uhr beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, die bereits einmal verl\u00e4ngerte und am 13. M\u00e4rz endende Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung bis zum 13. April zu verl\u00e4ngern, weil er \u201ean Covid erkrankt\u201c sei und die Berufungsbegr\u00fcndung nicht fristgerecht fertigen k\u00f6nne. Das OLG hat den Antrag mit Verf\u00fcgung vom 10. M\u00e4rz abgelehnt. Mit Schriftsatz vom 10. M\u00e4rz, am selben Tag um 18:11 Uhr beim OLG eingegangen, hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte erneut einen Fristverl\u00e4ngerungsantrag &#8211; nunmehr unter Beif\u00fcgung einer \u00e4rztlichen Bescheinigung &#8211; gestellt. Mit Verf\u00fcgung vom 13. M\u00e4rz hat das Berufungsgericht die Fristverl\u00e4ngerung abgelehnt. Daraufhin hat der Prozessbevollm\u00e4chtigte am 22. M\u00e4rz Wiedereinsetzung beantragt und zugleich die Berufungsbegr\u00fcndung eingereicht.<\/p>\n<p>Das OLG hat den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen und die Berufung verworfen. Der Kl\u00e4gervertreter habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die bereits einmal verl\u00e4ngerte Berufungsbegr\u00fcndungsfrist einzuhalten. Ihm sei vorzuwerfen, dass er die Beklagtenvertreterin am 9. M\u00e4rz 2023 nicht um Zustimmung zu einer Fristverl\u00e4ngerung gebeten habe. Zudem h\u00e4tte er einen Vertreter mit der Fertigung der Berufungsbegr\u00fcndung beauftragen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde der Kl\u00e4ger hat keinen Erfolg. Allerdings r\u00fcgen sie zu Recht, dass das OLG ein Verschulden des Kl\u00e4gervertreters damit begr\u00fcndet, dieser habe seinen Vertreter nicht mit der Fertigung und \u00dcbersendung der Berufungsbegr\u00fcndung beauftragt. Dem Mandanten eines Einzelanwalts d\u00fcrfen aufgrund der Erkrankung des Rechtsanwalts keine Nachteile bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen entstehen. Die Fertigung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndung muss deshalb mit der gleichen Sorgfalt m\u00f6glich sein wie ohne die Erkrankung. Vor diesem Hintergrund erfordern die Sorgfaltspflichten des unvorhersehbar erkrankten Rechtsanwalts die Beauftragung eines vertretungsbereiten Kollegen mit der Fertigung einer Rechtsmittelbegr\u00fcndung allenfalls dann, wenn bis zum Ablauf der Begr\u00fcndungsfrist ausreichend Zeit zur Verf\u00fcgung steht. Nach diesem Ma\u00dfstab war der Kl\u00e4gervertreter nicht gehalten, seinen Vertreter mit der fristwahrenden inhaltlichen Bearbeitung der Berufungsbegr\u00fcndung zu beauftragen. Das Berufungsgericht verkennt insoweit schon, dass am Abend des 9. M\u00e4rz 2023 nicht vier, sondern lediglich zwei Arbeitstage, n\u00e4mlich der 10. M\u00e4rz 2023 (Freitag) und der 13. M\u00e4rz 2023 (Montag) f\u00fcr die Fertigung der Berufungsbegr\u00fcndung zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Allein die in erster Instanz (im Prozessverlauf teilweise ge\u00e4nderten) zuletzt gestellten Antr\u00e4ge umfassen 2,5 Seiten des landgerichtlichen Urteils. Von sieben Klageantr\u00e4gen wurden Antr\u00e4ge teilweise zur\u00fcckgenommen oder f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt. Die Widerklage umfasst f\u00fcnf Antr\u00e4ge. Der Tatbestand des landgerichtlichen Urteils umfasst ohne die Antr\u00e4ge vier Seiten und die Entscheidungsgr\u00fcnde 6,5 Seiten. Es fanden f\u00fcnf m\u00fcndliche Verhandlungen und eine durch ein ausf\u00fchrliches Protokoll dokumentierte Augenscheinnahme statt. Bis auf die Feststellung der Erledigung eines Klageantrags hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Kl\u00e4ger auf die Widerklage hin teilweise verurteilt. Unter diesen Umst\u00e4nden weist die Rechtssache eine Komplexit\u00e4t auf, die es einem mit der Sache erstmalig befassten Vertreter nicht erm\u00f6glicht h\u00e4tte, die Erfolgsaussichten der einzelnen abgewiesenen Klageantr\u00e4ge und der auf die Widerklage hin ergangenen Verurteilung in tats\u00e4chlicher und rechtlicher Hinsicht noch am (Arbeits-)Tag vor Ablauf der Rechtsmittelbegr\u00fcndungsfrist zu pr\u00fcfen und zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p>Dieser Rechtsfehler f\u00fchrt jedoch nicht zum Erfolg der Rechtsbeschwerde, weil das OLG die Ablehnung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf eine andere selbst\u00e4ndig tragende Begr\u00fcndung st\u00fctzt, die keinen Rechtsfehler aufweist. Das OLG st\u00fctzt ein Verschulden des Kl\u00e4gervertreters rechtsfehlerfrei darauf, dass der Kl\u00e4gervertreter die Beklagtenvertreterin nicht bereits am 9. M\u00e4rz um Zustimmung zur Fristverl\u00e4ngerung ersucht hat. Wiedereinsetzung war nur dann zu gew\u00e4hren, wenn der Kl\u00e4gervertreter ohne sein Verschulden daran gehindert war, eine &#8211; zweite &#8211; Fristverl\u00e4ngerung zu erwirken. Da dem Kl\u00e4gervertreter bereits eine Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gew\u00e4hrt wurde, kam nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO eine weitere Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nur mit Einwilligung des Gegners in Betracht. In einem solchen Fall ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist nur dann zu gew\u00e4hren, wenn die Gegenseite die zur Fristverl\u00e4ngerung erforderliche Einwilligung nicht erteilt und die Frist deshalb nicht verl\u00e4ngert wird. Infolgedessen kommt es darauf an, ob die Kl\u00e4ger dargelegt und glaubhaft gemacht haben, dass ihrem Prozessbevollm\u00e4chtigten die Einholung der gegnerischen Einwilligung nicht m\u00f6glich oder unzumutbar war. Zwar hat der Kl\u00e4gervertreter am 9. M\u00e4rz 2023 einen Antrag auf Fristverl\u00e4ngerung gestellt. Da die Beklagtenvertreterin ihre Einwilligung nicht erkl\u00e4rt hatte, enthielt der Antrag hierzu auch keine Angaben. Der Kl\u00e4gervertreter wusste aber, dass ihm eine zweite Fristverl\u00e4ngerung nach \u00a7 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur unter Darlegung der Einwilligung der Gegenseite gew\u00e4hrt werden w\u00fcrde. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kl\u00e4gervertreter am 9. M\u00e4rz gehalten gewesen w\u00e4re, zuerst die Beklagtenvertreterin um Abgabe der (erforderlichen) Einwilligung zu ersuchen. Den Kl\u00e4gervertreter kann nicht entlasten, dass die Beklagtenvertreterin nur unter der Bedingung, dass der Kl\u00e4gervertreter einen \u00e4rztlichen Nachweis \u00fcber seine Erkrankung vorlegt, bereit war, ihre Einwilligung zu erkl\u00e4ren. H\u00e4tte er die Beklagtenvertreterin am 9. M\u00e4rz um Zustimmung zur Fristverl\u00e4ngerung ersucht, so h\u00e4tte er von der Bedingung der Beklagtenvertreterin fr\u00fchzeitig Kenntnis erlangt und ihm w\u00e4re es dann (am 9. oder 10. M\u00e4rz) noch m\u00f6glich gewesen, einen \u00e4rztlichen Nachweis zur Vorlage gegen\u00fcber der Beklagtenvertreterin einzuholen. Diese Ma\u00dfnahmen waren auch geboten, weil der Kl\u00e4gervertreter nach den Ausf\u00fchrungen der Rechtsbeschwerde bereits zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, die Berufungsbegr\u00fcndung, wegen deren Anfertigung er an diesem Tag in sein B\u00fcro gefahren war, zu fertigen. Nach den Feststellungen des OLG h\u00e4tte die Beklagtenvertreterin die Einwilligung erteilt, wenn ihr das Attest vorgelegt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong>Fazit:<\/strong> Bei Einwilligung des Gegners ist das Vertrauen des Berufungskl\u00e4gers in eine zweite Verl\u00e4ngerung der Berufungsbegr\u00fcndungsfrist gesch\u00fctzt. Beantragt der Berufungskl\u00e4ger mit Einverst\u00e4ndnis des Gegners, die wegen eines erheblichen Grundes bereits um einen Monat verl\u00e4ngerte Frist zur Berufungsbegr\u00fcndung erneut zu verl\u00e4ngern, darf er darauf vertrauen, dass dem Antrag stattgegeben wird. (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2023 \u2013 VIa ZB 15\/22 -, MDR 2023, 379). Voraussetzung ist aber, dass mit dem Antrag die Einwilligung des Gegner vorgelegt oder zumindest anwaltlich versichert wird.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ob ein unmittelbar vor Ablauf der bereits einmal verl\u00e4ngerten Berufungsbegr\u00fcndungsfrist erkrankter Rechtsanwalt einen anwaltlichen Vertreter mit der Erstellung der Berufungsbegr\u00fcndung beauftragen muss, hatte der BGH zu kl\u00e4ren (BGH, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 V ZB 34\/23): &nbsp; Der als Einzelanwalt t\u00e4tige Prozessbevollm\u00e4chtigte der Kl\u00e4ger hat mit einem am Donnerstag, den 9. 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