{"id":3074,"date":"2024-04-20T18:30:42","date_gmt":"2024-04-20T16:30:42","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3074"},"modified":"2024-04-20T18:30:42","modified_gmt":"2024-04-20T16:30:42","slug":"montagsblog-321","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/20\/montagsblog-321\/","title":{"rendered":"Montagsblog: Neues vom BGH"},"content":{"rendered":"<p><em>Diese Woche geht es um die Sondereigentumsf\u00e4higkeit von Teilen einer Tiefgarage.<\/em><\/p>\n<p><strong>Sondereigentumsf\u00e4higkeit von Duplex- und Palettenparkern<br \/>\n<\/strong>BGH, Beschluss vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a046\/23<\/p>\n<p><em>Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich der alten und der neuen Fassung von \u00a7\u00a03 und mit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 WEG. <\/em><\/p>\n<p>Die Beteiligten sind Mitglieder einer seit 1996 bestehenden Gemeinschaft von Wohnungseigent\u00fcmern. Im Grundbuch ist unter anderem Sondereigentum an 18 Stellpl\u00e4tzen in der Tiefgarage eingetragen, die ausweislich des Aufteilungsplans auf einem auf Laufschienen gelagerten, horizontal verschiebbaren Palettensystem eingerichtet sind, um die Zufahrt zu dahinter liegenden Stellpl\u00e4tzen zu erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p>Im Vorfeld einer Sanierung beantragen die Beteiligten, die Eintragung im Grundbuch dahingehend zu \u00e4ndern, dass es sich nicht um Sondereigentum handelt, sondern um isolierte Miteigentumsanteile (dazu BGH, Urteil vom 5.\u00a0Dezember 2003 &#8211; V\u00a0ZR\u00a0447\/01, NJW 2004, 1798). Das AG hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.<\/p>\n<p>Der BGH verweist die Sache an das Kammergericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Das KG ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag zur\u00fcckzuweisen ist, wenn an den in Rede stehenden Stellpl\u00e4tzen wirksam Sondereigentum begr\u00fcndet worden ist. Diese Voraussetzung ist auf der Grundlage von \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 WEG in der f\u00fcr den Streitfall noch ma\u00dfgeblichen, bis 30.\u00a0November 2020 geltenden Fassung jedoch nicht gegeben.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a03 Abs.\u00a02 Satz\u00a02 WEG aF gelten Garagenstellpl\u00e4tze als sonderrechtsf\u00e4hige abgeschlossene R\u00e4ume, wenn ihre Fl\u00e4chen durch dauerhafte Markierungen ersichtlich sind. Dadurch wird, wie der BGH nunmehr erstmals entscheidet, nicht die Raumeigenschaft fingiert, sondern nur die Abgeschlossenheit. Das danach verbleibende Erfordernis eines Raums ist nur dann erf\u00fcllt, wenn dem Stellplatz ein lichter Raum eindeutig zugeordnet ist.<\/p>\n<p>Bei vertikal verstellbaren Duplexparkern ist diese Voraussetzung nicht erf\u00fcllt, weil ein Teil des Raums abwechselnd vom einen oder vom anderen Parker eingenommen wird.<\/p>\n<p>Bei horizontal verschiebbaren Palettenparkern gilt Entsprechendes, weil sie abwechselnd jeweils einen unterschiedlichen Teil des Raums belegen. Dar\u00fcber k\u00f6nnen diejenigen Bereiche, die zum Erreichen dahinter liegender Stellpl\u00e4tze ben\u00f6tigt werden, nach \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 WEG nicht zum Gegenstand des Sondereigentums geh\u00f6ren, weil sie von mehreren Wohnungseigent\u00fcmern gemeinschaftlich genutzt werden.<\/p>\n<p>Nach der im Streitfall noch nicht anwendbaren Regelung in \u00a7\u00a03 Abs.\u00a01 Satz\u00a02 WEG nF gelten Stellpl\u00e4tze als R\u00e4ume. Damit sind Stellpl\u00e4tze in Doppelstockgaragen sondereigentumsf\u00e4hig. F\u00fcr Palettenstellpl\u00e4tze gilt dasselbe, wenn ein bestimmter Platz auf einer Palette zum alleinigen Gebrauch fest zugewiesen ist.<\/p>\n<p><span style=\"color: #ff0000\"><em>Praxistipp:<\/em><\/span> Schon nach altem Recht ist ein Doppelstockparker in seiner Gesamtheit sondereigentumsf\u00e4hig. Sondereigentum an einzelnen Stellpl\u00e4tzen in einem Doppelstockparker oder an Palettenstellpl\u00e4tzen kann in Altanlagen nur durch \u00c4nderung der Teilungserkl\u00e4rung begr\u00fcndet werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Diese Woche geht es um die Sondereigentumsf\u00e4higkeit von Teilen einer Tiefgarage. Sondereigentumsf\u00e4higkeit von Duplex- und Palettenparkern BGH, Beschluss vom 7.\u00a0M\u00e4rz 2024 \u2013 V\u00a0ZB\u00a046\/23 Der V.\u00a0Zivilsenat befasst sich der alten und der neuen Fassung von \u00a7\u00a03 und mit \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 WEG. 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