{"id":3078,"date":"2024-04-28T04:15:27","date_gmt":"2024-04-28T02:15:27","guid":{"rendered":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/?p=3078"},"modified":"2024-04-28T04:15:27","modified_gmt":"2024-04-28T02:15:27","slug":"anwaltsblog-16-2024-strenge-anforderungen-an-die-glaubhaftmachung-bei-der-ersatzeinreichung-%c2%a7-130d-satz-2-zpo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/blog.otto-schmidt.de\/mdr\/2024\/04\/28\/anwaltsblog-16-2024-strenge-anforderungen-an-die-glaubhaftmachung-bei-der-ersatzeinreichung-%c2%a7-130d-satz-2-zpo\/","title":{"rendered":"Anwaltsblog 16\/2024: Strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei der Ersatzeinreichung (\u00a7 130d Satz 2 ZPO)!"},"content":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich der BGH mit den Anforderungen an die bei der Ersatzeinreichung gerichtlicher Schrifts\u00e4tze notwendige Glaubhaftmachung zu befassen (BGH, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 V ZB 2\/23):<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 18. August 2022 zugestellt. Mit einem per Telefax am 4. Oktober 2022 an das OLG \u00fcbermittelten Schriftsatz seines Prozessbevollm\u00e4chtigten hat er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsfrist mit der Begr\u00fcndung beantragt, seit dem 8. September habe der beA-Account seines Prozessbevollm\u00e4chtigten nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfrage bei der Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollm\u00e4chtigter bislang noch keine neue beA-Karte erhalten, so dass er den am 17. September 2022 gefertigten Berufungsschriftsatz nicht habe elektronisch \u00fcbermitteln k\u00f6nnen. Sein Prozessbevollm\u00e4chtigter habe deshalb Frau Rechtsanw\u00e4ltin J. gebeten, bis zum 19. September 2022 (Montag) den Schriftsatz \u00fcber ihren beA-Account zu versenden. Erst am 20. September 2022 habe diese mitgeteilt, dass sie die \u00dcbersendung wegen einer pl\u00f6tzlichen Erkrankung ihres Kindes nicht habe vornehmen k\u00f6nnen. Daher sei die \u00dcbermittlung des Wiedereinsetzungsantrags per Telefax erfolgt. Das OLG hat die Berufung wegen Vers\u00e4umung der Berufungsfrist als unzul\u00e4ssig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die Rechtsbeschwerde des Kl\u00e4gers hat keinen Erfolg. F\u00fcr die Wiedereinsetzung ist die vers\u00e4umte Prozesshandlung in der f\u00fcr sie vorgeschriebenen Form nachzuholen. Hat es der Rechtsmittelf\u00fchrer innerhalb der Rechtsmittelfrist vers\u00e4umt, eine wirksame Rechtsmittelschrift zu \u00fcbermitteln, hat er dies somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist formgerecht nachzuholen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf derselben Form wie die vers\u00e4umte Prozesshandlung (\u00a7 236 Abs. 1 ZPO). Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Vers\u00e4umung der Berufungsfrist betr\u00e4gt nach \u00a7 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach \u00a7 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb sp\u00e4testens am 4. Oktober 2022, weil der Kl\u00e4ger am 20. September 2022 erfahren hat, dass Rechtsanw\u00e4ltin J. den Berufungsschriftsatz nicht an das Berufungsgericht \u00fcbermittelt hatte. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat mit dem am 4. Oktober 2022 per Fax \u00fcbersandten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers\u00e4umung der Berufungsfrist weder die vers\u00e4umte Prozesshandlung wirksam nachgeholt noch einen formwirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Sein Prozessbevollm\u00e4chtigter hat den Schriftsatz dem Berufungsgericht nicht als elektronisches Dokument \u00fcbermittelt. Die zwingende Einreichung von Erkl\u00e4rungen in der elektronischen Form betrifft die Frage ihrer Zul\u00e4ssigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu pr\u00fcfen. Ein Formversto\u00df f\u00fchrt zur Unwirksamkeit der Prozesserkl\u00e4rung. Die Voraussetzungen des \u00a7 130d Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht erf\u00fcllt, da der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers die Berufungsschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dem Berufungsgericht nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument \u00fcbermittelt hat, sondern nach den allgemeinen Vorschriften per Telefax. Da sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung gem\u00e4\u00df \u00a7 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften richtet, die f\u00fcr die vers\u00e4umte Prozesshandlung gelten, h\u00e4tte auch der Wiedereinsetzungsantrag als elektronisches Dokument eingereicht werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Die \u00dcbermittlung per Telefax war als Ersatzeinreichung nicht ausnahmsweise gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 ZPO ausreichend. Ist eine \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehend nicht m\u00f6glich, bleibt die \u00dcbermittlung gem\u00e4\u00df \u00a7 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften zul\u00e4ssig. Durch die Einschr\u00e4nkung \u201eaus technischen Gr\u00fcnden\u201c und \u201evor\u00fcbergehend\u201c wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausf\u00e4llen unverz\u00fcglich f\u00fcr Abhilfe zu sorgen. Der Gesetzgeber wollte nur F\u00e4lle erfassen, in denen einer \u00dcbermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gr\u00fcnde. Entsprechend stellen Verz\u00f6gerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vor\u00fcbergehenden technischen Grund dar.<\/p>\n<p>Dem Kl\u00e4ger ist es nicht gelungen, die vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit einer elektronischen \u00dcbermittlung aus technischen Gr\u00fcnden glaubhaft zu machen. Die Glaubhaftmachung der vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verst\u00e4ndlichen, geschlossenen Schilderung der tats\u00e4chlichen Abl\u00e4ufe oder Umst\u00e4nde. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unm\u00f6glichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gr\u00fcnden beruht. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte des Kl\u00e4gers hat zur Glaubhaftmachung geltend gemacht, sein beA-Account habe seit dem 8. September 2022 nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfragen bei der Bundesnotarkammer habe er bis zum Fristablauf keine neue beA-Karte erhalten, so dass er den Berufungsschriftsatz nicht habe elektronisch \u00fcbermitteln k\u00f6nnen. Den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gr\u00fcnden vor\u00fcbergehenden Unm\u00f6glichkeit wird die Erkl\u00e4rung des Prozessbevollm\u00e4chtigten des Kl\u00e4gers nicht gerecht, weil daraus nicht in sich schl\u00fcssig und nachvollziehbar hervorgeht, ob er die notwendigen technischen Einrichtungen f\u00fcr die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten hat. Der beA-Account war nach seinem Vortrag funktionsunf\u00e4hig. Der zur Glaubhaftmachung gehaltene Vortrag l\u00e4sst aber gerade offen, ob die Funktionsunf\u00e4higkeit auf einer technischen St\u00f6rung beruhte oder auf den Ablauf der G\u00fcltigkeitsdauer seiner beA-Karte zur\u00fcckzuf\u00fchren war. Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professionelle Einreicher f\u00fcr die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, geh\u00f6rt nicht nur ein entsprechendes Endger\u00e4t, sondern auch die erforderliche g\u00fcltige beA-Karte. Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht eine Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument nicht auf technischen Gr\u00fcnden. Der Verweis auf die mehrmalige Nachfrage bei der Bundesnotarkammer gen\u00fcgt zur Glaubhaftmachung einer technischen Unm\u00f6glichkeit nicht, solange nicht dargelegt ist, dass alle Anstrengungen unternommen wurden, um rechtzeitig \u00fcber eine g\u00fcltige beA-Karte zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Fazit: <\/strong>Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professionelle Einreicher wie Rechtsanw\u00e4lte f\u00fcr die \u00dcbermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, geh\u00f6rt nicht nur ein entsprechendes Endger\u00e4t, sondern auch die erforderliche g\u00fcltige beA-Karte. Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht eine Unm\u00f6glichkeit der \u00dcbermittlung als elektronisches Dokument nicht auf technischen Gr\u00fcnden (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 \u2013 XII ZB 88\/23 \u2013, MDR 2024, 389).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wieder einmal hatte sich der BGH mit den Anforderungen an die bei der Ersatzeinreichung gerichtlicher Schrifts\u00e4tze notwendige Glaubhaftmachung zu befassen (BGH, Beschluss vom 14. M\u00e4rz 2024\u00a0\u2013 V ZB 2\/23): &nbsp; Dem Kl\u00e4ger wurde das klageabweisende Urteil des Landgerichts am 18. August 2022 zugestellt. Mit einem per Telefax am 4. 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